TE OGH 2000/1/14 8Nd1/00

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Veröffentlicht am 14.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der L*****gesellschaft m. b. H., i. Liqu., *****, vertreten durch den Liquidator Alois S*****, infolge Delegierungsantrages der Gemeinschuldnerin den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Gemeinschuldnerin beantragte die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Korneuburg mit der wesentlichen Begründung, nach Gesellschafterwechsel und Sitzverlegung bestehe keinerlei Bezug der Gemeinschuldnerin zum Erstgericht mehr. Mit der Delegierung an das für den nunmehrigen Unternehmenssitz zuständige Landesgericht sei eine Verkürzung und Vereinfachung des Konkursverfahrens verbunden.

Das Finanzamt Wels als Mitglied des Gläubigerausschusses sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das weitere Gläubigerausschußmitglied RA Dr. P***** stimmte der Delegierung nur unter der Bedingung zu, dass er gleichzeitig seines Amtes enthoben werde. Der Masseverwalter führte zum Antrag aus, dass mit einer Delegierung eine weitere Verzögerung des vor der Beendigung stehenden Verfahrens verbunden wäre, weil sich nicht nur das Gericht, sondern auch ein neu zu bestellender Masseverwalter erst in die komplexe Materie einarbeiten müsste.

Rechtliche Beurteilung

Die nachträgliche Änderung der für die Zuständigkeit maßgeblichen Umstände ist gemäß § 29 JN unbeachtlich. Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung gemäß § 31 JN nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken. Voraussetzung für eine Delegierung ist die Zweckmäßigkeit der Führung des Verfahrens vor einem anderen Gericht (Fasching, ZPR2, Rz 209). Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn das Verfahren - wie hier - bereits weit fortgeschritten ist, sodass die Befassung eines anderen Gerichts und die erforderliche Neubestellung der Organe des Konkursverfahrens zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung führt (vgl 8 Nd 3/90).Die nachträgliche Änderung der für die Zuständigkeit maßgeblichen Umstände ist gemäß Paragraph 29, JN unbeachtlich. Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken. Voraussetzung für eine Delegierung ist die Zweckmäßigkeit der Führung des Verfahrens vor einem anderen Gericht (Fasching, ZPR2, Rz 209). Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn das Verfahren - wie hier - bereits weit fortgeschritten ist, sodass die Befassung eines anderen Gerichts und die erforderliche Neubestellung der Organe des Konkursverfahrens zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung führt vergleiche 8 Nd 3/90).

Anmerkung

E56520 08J00010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080ND00001..0114.000

Dokumentnummer

JJT_20000114_OGH0002_0080ND00001_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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