Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C *****-Gesellschaft mbH, ***** und 2. *****stift A*****, vertreten durch Dr. Erich Kadlec und Mag. Christian Weimann, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Parvin A*****, geboren am ***** wegen S 840.278,63 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 1999, GZ 16 R 109/99p-5, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Juli 1999, GZ 3 Cg 144/99i-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben; dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozesskosten.
Text
Begründung:
Die klagenden Parteien begehrten von der Beklagten die Zahlung von S 840.278,63. Sie brachten vor, sie hätten der A***** KEG Geschäftsräume vermietet; das Bestandobjekt sei zwar am 26. 2. 1999 zurückgestellt worden, doch hafteten Benützungsentgelte für die Monate Mai 1998 bis Februar 1999 im Betrag von S 758.067,54 aus. Für diesen Betrag hafte die Beklagte ebenso wie für die Kosten der klageweisen Geltendmachung der ausständigen Mietzinse gegenüber der KEG im Ausmaß von S 82.211,09. Das Erstgericht sei gemäß § 65 JN zuständig.Die klagenden Parteien begehrten von der Beklagten die Zahlung von S 840.278,63. Sie brachten vor, sie hätten der A***** KEG Geschäftsräume vermietet; das Bestandobjekt sei zwar am 26. 2. 1999 zurückgestellt worden, doch hafteten Benützungsentgelte für die Monate Mai 1998 bis Februar 1999 im Betrag von S 758.067,54 aus. Für diesen Betrag hafte die Beklagte ebenso wie für die Kosten der klageweisen Geltendmachung der ausständigen Mietzinse gegenüber der KEG im Ausmaß von S 82.211,09. Das Erstgericht sei gemäß Paragraph 65, JN zuständig.
Das Erstgericht wies die Klage "gemäß § 49 Abs 1 Z 5 JN" zurück, da eine Miet-(Zins-)Forderung gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter geltend gemacht werde.Das Erstgericht wies die Klage "gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 5, JN" zurück, da eine Miet-(Zins-)Forderung gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter geltend gemacht werde.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die KEG habe keine Rechtspersönlichkeit, die Gesellschafter stellten gemeinsam die Gesellschaft dar. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit der KEG, die den Mietvertrag mit den klagenden Parteien geschlossen habe, werde der Rechtsstreit auch dann "unmittelbar zwischen den Parteien des Bestandvertrags geführt", wenn der für die KEG persönlich haftende Gesellschafter nach deren Löschung im Firmenbuch in Anspruch genommen werde. Der persönlich haftende Gesellschafter einer KEG "stelle die KEG dar". Demnach gehöre der Rechtsstreit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN als Streitigkeit aus einem Bestandvertrag über unbewegliche Sachen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands vor das örtlich zuständige Bezirksgericht.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die KEG habe keine Rechtspersönlichkeit, die Gesellschafter stellten gemeinsam die Gesellschaft dar. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit der KEG, die den Mietvertrag mit den klagenden Parteien geschlossen habe, werde der Rechtsstreit auch dann "unmittelbar zwischen den Parteien des Bestandvertrags geführt", wenn der für die KEG persönlich haftende Gesellschafter nach deren Löschung im Firmenbuch in Anspruch genommen werde. Der persönlich haftende Gesellschafter einer KEG "stelle die KEG dar". Demnach gehöre der Rechtsstreit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN als Streitigkeit aus einem Bestandvertrag über unbewegliche Sachen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands vor das örtlich zuständige Bezirksgericht.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der klagenden Parteien ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands unter anderem alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen einschließlich der Nachwirkungen aus solchen Verträgen vor die Bezirksgerichte. Der Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses stellt einen Anspruch im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN dar (7 Ob 76/97w). Die Anwendung des § 49 Abs 2 Z 5 JN setzt aber nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien des Bestandvertrags oder deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgern geführt wird (7 Ob 76/97w; EvBl 1994/74; RdW 1993, 367; RZ 1985/51; Mayr in Rechberger ZPO Rz 11 zu § 49 JN). Im vorliegenden Fall wurde der Mietvertrag, aus dem sich die Mietzinsforderung der klagenden Parteien ableitet, nach dem für die Frage der Zuständigkeit maßgeblichen Klagsvorbringen zwischen diesen und einer KEG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte sei, abgeschlossen. Die Beklagte wird nicht als Mitmieterin, sondern lediglich auf Grund ihrer Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der ehemaligen Mieterin in Anspruch genommen. Wenngleich eine KEG ebenso wie eine OHG oder KG nach herrschender Ansicht keine Rechtspersönlichkeit hat, so kann sie gemäß § 4 Abs 1 EGG, § 161 Abs 2 und § 124 Abs 1 HGB unter ihrer Firma Rechte (also auch Mietrechte) erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden. Hat die KEG nach dem Klagsvorbringen Mietrechte von den klagenden Parteien erworben, so war sie - und nicht ihre persönlich haftende Gesellschafterin - Partei des Bestandvertrags, muss doch ein Vertragsabschluss mit einer Personengesellschaft bzw einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft dahin verstanden werden, dass als Vertragspartner nicht bestimmte Personen (hier: die beklagte Gesellschafterin), sondern der oder die jeweiligen Inhaber des Unternehmens anzusehen sind (immolex 1999, 237 ua; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu § 1092; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu §§ 1092 bis 1094). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die in Anspruch genommene Gesellschafterin - allenfalls - persönlich für die von der KEG zu erbringenden Leistungen haftet (RdW 1995, 60). Ist eine KEG zum Rechtserwerb befähigt (Koppensteiner in Straube, HGB2 Rz 21 zu § 124), dann wäre es nicht einzusehen, warum nicht (ausschließlich) sie Vertragspartnerin in einem von ihr abgeschlossenen Mietvertrag sein sollte. Ansprüche einer Personengesellschaft werden schließlich auch grundsätzlich in der Weise geltend gemacht, dass als klagende Partei die Gesellschaft selbst auftritt (RZ 1982/17; EvBl 1980/167; SZ 53/77; GesRZ 1976, 59; EvBl 1972/162; SZ 23/57).Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands unter anderem alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen einschließlich der Nachwirkungen aus solchen Verträgen vor die Bezirksgerichte. Der Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses stellt einen Anspruch im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN dar (7 Ob 76/97w). Die Anwendung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN setzt aber nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien des Bestandvertrags oder deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgern geführt wird (7 Ob 76/97w; EvBl 1994/74; RdW 1993, 367; RZ 1985/51; Mayr in Rechberger ZPO Rz 11 zu Paragraph 49, JN). Im vorliegenden Fall wurde der Mietvertrag, aus dem sich die Mietzinsforderung der klagenden Parteien ableitet, nach dem für die Frage der Zuständigkeit maßgeblichen Klagsvorbringen zwischen diesen und einer KEG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte sei, abgeschlossen. Die Beklagte wird nicht als Mitmieterin, sondern lediglich auf Grund ihrer Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der ehemaligen Mieterin in Anspruch genommen. Wenngleich eine KEG ebenso wie eine OHG oder KG nach herrschender Ansicht keine Rechtspersönlichkeit hat, so kann sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EGG, Paragraph 161, Absatz 2 und Paragraph 124, Absatz eins, HGB unter ihrer Firma Rechte (also auch Mietrechte) erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden. Hat die KEG nach dem Klagsvorbringen Mietrechte von den klagenden Parteien erworben, so war sie - und nicht ihre persönlich haftende Gesellschafterin - Partei des Bestandvertrags, muss doch ein Vertragsabschluss mit einer Personengesellschaft bzw einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft dahin verstanden werden, dass als Vertragspartner nicht bestimmte Personen (hier: die beklagte Gesellschafterin), sondern der oder die jeweiligen Inhaber des Unternehmens anzusehen sind (immolex 1999, 237 ua; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1092 ;, Würth in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu Paragraphen 1092 bis 1094). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die in Anspruch genommene Gesellschafterin - allenfalls - persönlich für die von der KEG zu erbringenden Leistungen haftet (RdW 1995, 60). Ist eine KEG zum Rechtserwerb befähigt (Koppensteiner in Straube, HGB2 Rz 21 zu Paragraph 124,), dann wäre es nicht einzusehen, warum nicht (ausschließlich) sie Vertragspartnerin in einem von ihr abgeschlossenen Mietvertrag sein sollte. Ansprüche einer Personengesellschaft werden schließlich auch grundsätzlich in der Weise geltend gemacht, dass als klagende Partei die Gesellschaft selbst auftritt (RZ 1982/17; EvBl 1980/167; SZ 53/77; GesRZ 1976, 59; EvBl 1972/162; SZ 23/57).
Aus all dem ergibt sich, dass der Gerichtsstand des § 49 Abs 2 Z 5 JN nach dem Klagsvorbringen für die Beklagte nicht zur Anwendung gelangen kann, sodass die darauf gegründete Zurückweisung der Klage nicht gerechtfertigt ist.Aus all dem ergibt sich, dass der Gerichtsstand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN nach dem Klagsvorbringen für die Beklagte nicht zur Anwendung gelangen kann, sodass die darauf gegründete Zurückweisung der Klage nicht gerechtfertigt ist.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben; das Erstgericht hat unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund das Verfahren fortzusetzen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Textnummer
E56796European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00328.99P.0114.000Im RIS seit
13.02.2000Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012