TE OGH 2000/1/18 4Ob4/00t

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Veröffentlicht am 18.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** GmbH & Co KG, 2. M***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. V***** GmbH & Co KG, 2. V***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. November 1999, GZ 3 R 171/99k-8, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20. Juli 1999, GZ 39 Cg 66/99w-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, weil sie entgegen der Entscheidung 4 Ob 26/99y (MR 1999, 114 - TV-Movie) ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Zeitungen mit Programmbeilage und Programmzeitschriften bejahe. Zu dieser Frage hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 4 Ob 300/99t ausgeführt, dass die für die Zulässigkeit eines Gewinnspiels erhebliche Frage, ob dieses geeignet sei, zu einer Nachfrageverlagerung zu führen, von der für die Beurteilung der aktiven Klagelegitimation erheblichen Frage des Vorliegens eines Wettbewerbsverhältnisses zu trennen sei. Ein - die aktive Klagelegitimation begründendes - Wettbewerbsverhältnis zwischen Zeitungen und Programmzeitschriften bestehe bereits dann, wenn die Medien als Mitbewerber um Inserate auftreten. Daran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten; die angefochtene Entscheidung steht demnach im Einklang mit der Rechtsprechung.

Keine erhebliche Rechtsfrage liegt auch insoweit vor, als die Beklagten geltend machen, es fehle eine Rechtsprechung zur Reichweite der Überprüfungspflicht von Medienunternehmen, die Inserate annehmen. Im vorliegenden Fall ist es - ebenso wie in dem der Entscheidung 4 Ob 329/99g zugrunde liegenden Fall - schon aufgrund der Gestaltung des Inserats offenkundig, dass ein unzulässiges Gewinnspiel angekündigt wird. Es bedarf daher nicht der Annahme besonderer Prüfpflichten des das Inserat annehmenden Zeitungsunternehmens, um die Haftung der Beklagten als Mittäter des Wettbewerbsverstoßes ihres Schwesterunternehmens bejahen zu können. Die von den Beklagten als erheblich bezeichnete Frage, wie weit die Prüfpflicht des Zeitungsunternehmens reicht und ob sie über das Wahrnehmen grober und eindeutiger, für einen Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennender Wettbewerbsverstöße hinausgeht, ist demnach im vorliegenden Fall nicht entscheidend.

Keine erhebliche Rechtsfrage liegt auch insoweit vor, als die Beklagten geltend machen, dass der Spruch der einstweiligen Verfügung zu weit gefasst sei. Die Frage der Fassung des Unterlassungsgebots hat nämlich regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung, weil dabei immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen ist (ua 4 Ob 48/93; 4 Ob 1140/94). Bei ihren Bedenken gegen die Spruchfassung lässt die Beklagte im übrigen unberücksichtigt, dass das Unterlassungsgebot nur Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs erfasst und dass sich die Auslegung des Unterlassungsgebots nicht allein am Spruch, sondern auch an der Begründung zu orientieren hat.

Anmerkung

E56945 04A00040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00004.00T.0118.000

Dokumentnummer

JJT_20000118_OGH0002_0040OB00004_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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