TE OGH 2000/1/18 4Ob349/99y

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Veröffentlicht am 18.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich P*****, vertreten durch Dr. Rudolf Deitzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Georg K*****, wegen 15.284,96 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. Oktober 1999, GZ 37 R 508/99a-47, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 16. Juni 1999, GZ 6 C 2393/97v-41, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 16. 6. 1999, 6 C 2393/97v-41, Berufung; der Schriftsatz wies keine Unterschrift eines Rechtsanwalts auf. Mit Beschluss vom 30. 6. 1999 trug das Erstgericht dem Beklagten die Verbesserung der Berufung binnen vier Wochen durch Fertigung durch einen Rechtsanwalt auf. Innerhalb der ihm erteilten Frist legte der Beklagte die Berufung mit der - unrichtigen - Behauptung neuerlich vor, dem Verbesserungsauftrag entsprochen zu haben.

Das Berufungsgericht wies die Berufung als nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet zurück.

Der (als "Revisionsrekurs" bezeichnete) schriftliche Rekurs des Beklagten weist keine Unterschrift eines Rechtsanwalts auf. Den ihm vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrag hat der Beklagte nicht befolgt (siehe die Eingabe des Beklagten ON 51).

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat dem Beklagten einen im Hinblick auf den im Rekursverfahren bestehenden Anwaltszwang (§ 520 Abs 1 letzter Satz ZPO) berechtigten Verbesserungsauftrag erteilt. Der Beklagte hat den Schriftsatz unverbessert wieder vorgelegt. Sein fehlerhaftes Rechtsmittel ist deshalb als unwirksame Prozesshandlung zurückzuweisen (Fasching, LB**2 Rz 515; Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2 § 85 Rz 37; SZ 13/52; 8 Ob 127/77; 3 Ob 622/79).Das Erstgericht hat dem Beklagten einen im Hinblick auf den im Rekursverfahren bestehenden Anwaltszwang (Paragraph 520, Absatz eins, letzter Satz ZPO) berechtigten Verbesserungsauftrag erteilt. Der Beklagte hat den Schriftsatz unverbessert wieder vorgelegt. Sein fehlerhaftes Rechtsmittel ist deshalb als unwirksame Prozesshandlung zurückzuweisen (Fasching, LB**2 Rz 515; Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 85, Rz 37; SZ 13/52; 8 Ob 127/77; 3 Ob 622/79).

Anmerkung

E56835 04A03499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00349.99Y.0118.000

Dokumentnummer

JJT_20000118_OGH0002_0040OB00349_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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