TE OGH 2000/1/18 14Os171/99

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Veröffentlicht am 18.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 20. Oktober 1999, GZ 8 Vr 409/99-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 20. Oktober 1999, GZ 8 römisch fünf r 409/99-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 4. Juni 1999 in Ort im Innkreis seine Gattin Maria S*****

(1) dadurch am Köper verletzt, dass er ihr mit der Hand ins Gesicht schlug, ihren Kopf mehrmals gegen den Boden und sie gegen einen Türstock stieß, wodurch sie Prellungen und Blutunterlaufungen im Gesicht, am Hinterkopf, im Nacken und am Hals erlitt und

(2) dadurch, dass er die Haustüre absperrte, sie ins Wohnzimmer sperrte, zu ihr sagte, dass etwas passieren werde, sie auf eine Wohnlandschaft warf, ihr den Mund zuhielt und die Beine auseinanderpresste, worauf er wiederholt mit seinem Penis in ihre Scheide und auch abwechselnd in ihren After eindrang, mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Angeklagte durch die Ablehnung seines Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass er sich zur Tatzeit in einem "die Schuldfähigkeit ausschließenden Geistes- und Gemütszustand befand" (S 215), nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Denn ein solches Gutachten wäre nur bei Vorliegen objektiver, die Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit des Angeklagten in Frage stellender (§ 134 StPO) Anhaltspunkte zu veranlassen gewesen, die sich aber aus der Aktenlage nicht ergeben und insbesondere auch im Beweisantrag nicht dargetan wurden.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Angeklagte durch die Ablehnung seines Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass er sich zur Tatzeit in einem "die Schuldfähigkeit ausschließenden Geistes- und Gemütszustand befand" (S 215), nicht in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Denn ein solches Gutachten wäre nur bei Vorliegen objektiver, die Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit des Angeklagten in Frage stellender (Paragraph 134, StPO) Anhaltspunkte zu veranlassen gewesen, die sich aber aus der Aktenlage nicht ergeben und insbesondere auch im Beweisantrag nicht dargetan wurden.

Fehl geht die Beschwerde auch mit dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5), weil im angefochtenen Urteil ausdrücklich dargelegt wurde, worauf die Tatrichter ihre entscheidenden Feststellungen gründen, nämlich insbesondere auf die von anderen Beweisergebnissen gestützten Angaben des Tatopfers. Die in der Hauptverhandlung mündlich verkündeten Gründe für die Abweisung des Beweisantrages wurden im Übrigen zu Recht nur im Protokoll ersichtlich gemacht (§ 238 Abs 2 StPO). Deren Wiederholung im Urteil ist gesetzlich nicht vorgesehen.Fehl geht die Beschwerde auch mit dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5,), weil im angefochtenen Urteil ausdrücklich dargelegt wurde, worauf die Tatrichter ihre entscheidenden Feststellungen gründen, nämlich insbesondere auf die von anderen Beweisergebnissen gestützten Angaben des Tatopfers. Die in der Hauptverhandlung mündlich verkündeten Gründe für die Abweisung des Beweisantrages wurden im Übrigen zu Recht nur im Protokoll ersichtlich gemacht (Paragraph 238, Absatz 2, StPO). Deren Wiederholung im Urteil ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E56746 14D01719

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00171.99.0118.000

Dokumentnummer

JJT_20000118_OGH0002_0140OS00171_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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