Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, Sektion Gewerbe und Handwerk, Wirtschaftskammer Steiermark, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Edith R*****, vertreten durch Haslauer, Eberl & Hubner Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 300.000 S), über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 3. August 1999, GZ 6 R 116/99x-16, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19. April 1999, GZ 10 Cg 21/99w-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts (in seinem dem Abänderungsantrag der Beklagten stattgebenden Beschluss vom 10. November 1999) hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ab.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts (in seinem dem Abänderungsantrag der Beklagten stattgebenden Beschluss vom 10. November 1999) hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab.
Rechtliche Beurteilung
Gemessen am Sicherungs(Unterlassungs-)begehren (wonach der Beklagten Ankündigungen untersagt werden sollen, die den unrichtigen Eindruck erwecken, sie sei zur Erbringung kosmetischer Dienstleistungen und/oder zum selbständigen Vertrieb kosmetischer Produkte befugt), kommt es im vorliegenden Fall nur darauf an, ob die beanstandeten Ankündigungen der Beklagten entgegen § 2 UWG zur Irreführung im dargelegten Sinn geeignet sind, und nicht etwa auch darauf, dass und ob die Beklagte solche Tätigkeiten auch tatsächlich ohne entsprechende Berechtigungen ausübt (und damit gegen § 1 UWG verstößt). Dass die im Bescheinigungsverfahren festgestellten Ankündigungen der Beklagten aber beim durchschnittlich aufmerksamen Betrachter (auf einen bloß "flüchtigen" Betrachter stellt das Rekursgericht entgegen der Annahme des Revisionsrekurses nicht ab) einen derart irreführenden Eindruck zu erwecken geeignet sind, hat das Rekursgericht im Sinn der dazu vorliegenden ständigen Rechtsprechung (siehe auch die Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 20 f in den Fußnoten 80 ff und [zur Unklarheitenregel] Rz 22 Fußnote 86) ohne Verkennung der Rechtslage in vertretbarer Weise angenommen. Ob eine Ankündigung im geschäftlichen Verkehr zur Irreführung nach § 2 UWG geeignet ist oder nicht, ist aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (siehe die Judikaturhinweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 502).Gemessen am Sicherungs(Unterlassungs-)begehren (wonach der Beklagten Ankündigungen untersagt werden sollen, die den unrichtigen Eindruck erwecken, sie sei zur Erbringung kosmetischer Dienstleistungen und/oder zum selbständigen Vertrieb kosmetischer Produkte befugt), kommt es im vorliegenden Fall nur darauf an, ob die beanstandeten Ankündigungen der Beklagten entgegen Paragraph 2, UWG zur Irreführung im dargelegten Sinn geeignet sind, und nicht etwa auch darauf, dass und ob die Beklagte solche Tätigkeiten auch tatsächlich ohne entsprechende Berechtigungen ausübt (und damit gegen Paragraph eins, UWG verstößt). Dass die im Bescheinigungsverfahren festgestellten Ankündigungen der Beklagten aber beim durchschnittlich aufmerksamen Betrachter (auf einen bloß "flüchtigen" Betrachter stellt das Rekursgericht entgegen der Annahme des Revisionsrekurses nicht ab) einen derart irreführenden Eindruck zu erwecken geeignet sind, hat das Rekursgericht im Sinn der dazu vorliegenden ständigen Rechtsprechung (siehe auch die Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 24, Rz 20 f in den Fußnoten 80 ff und [zur Unklarheitenregel] Rz 22 Fußnote 86) ohne Verkennung der Rechtslage in vertretbarer Weise angenommen. Ob eine Ankündigung im geschäftlichen Verkehr zur Irreführung nach Paragraph 2, UWG geeignet ist oder nicht, ist aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (siehe die Judikaturhinweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu Paragraph 502,).
Da aus den aufgezeigten Gründen dem Sicherungsbegehren schon wegen der Irreführungseignung der Ankündigungen der Beklagten stattzugeben war, kommt es auf weitere im Revisionsrekurs noch dargelegte Fragen (ob das Verhalten der Beklagten auch gegen § 1 UWG verstoße oder dgl) zur Entscheidung der Sache nicht an.Da aus den aufgezeigten Gründen dem Sicherungsbegehren schon wegen der Irreführungseignung der Ankündigungen der Beklagten stattzugeben war, kommt es auf weitere im Revisionsrekurs noch dargelegte Fragen (ob das Verhalten der Beklagten auch gegen Paragraph eins, UWG verstoße oder dgl) zur Entscheidung der Sache nicht an.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Revisionsrekurses.
Da die klagende Partei in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, dienten deren Kosten, welche sie gemäß § 393 Abs 1 EO vorläufig selbst zu tragen hat, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Da die klagende Partei in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, dienten deren Kosten, welche sie gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO vorläufig selbst zu tragen hat, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Anmerkung
E56548 04AA2529European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00252.99H.0118.000Dokumentnummer
JJT_20000118_OGH0002_0040OB00252_99H0000_000