Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Christian J*****, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei W***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19. November 1999, GZ 4 R 221/99v-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Beide Streitteile gehen erkennbar davon aus, dass die im von der Beklagten veröffentlichten Artikel wiedergegebenen Aussagen richtig zitiert wurden. Nach den Grundsätzen der Zitatenjudikatur haftet der Medieninhaber nicht für die wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten, sofern die Berichterstattung neutral und ohne Identifikation mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand und sich im konkreten Fall aus der gebotenen Interessenabwägung ein Rechtfertigungsgrund ergibt, sodass es an der Rechtswidrigkeit der Verbreitung mangelt (SZ 69/113; RdW 1999, 347; vgl Zöchbauer, Korrektes Zitat und zivilrechtliche Ehrenbeleidigung WBl 1999, 289 f; MR 1999, 81; 6 Ob 270/99w). Die Weiterverbreitung der Äußerung eines Dritten in einem Medium ist durch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dann gerechtfertigt, wenn deren Interesse an der Kenntnis der Äußerungen die Interessen des dadurch Verletzten überwiegt, etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen besonderen Wichtigkeit des Themas (SZ 69/113). Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Dieses Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalles, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, hängt sie doch ausschließlich von den jeweiligen konkreten Formulierungen ab. Die Auffassung des Rekursgerichtes, das eine identifizierende Berichterstattung verneint hat, stellt keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung dar, zumal schon in der Überschrift ein Zitat in Anführungszeichen wiedergegeben wurde. Auch das vom Rekursgericht angenommene hohe Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aufgezeigten Art der Spenden- und Mitgliederwerbung wohltätiger Vereine und an der Stellungnahme der für den Konsumentenschutz zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich zu diesem Thema häufiger Berichterstattung in den Medien ist nicht zu beanstanden. In welche Richtung die Interessenabwägung ausfällt, entscheiden stets die Umstände des Einzelfalles (MR 1999, 81). Das Rekursgericht hat in dieser Frage die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze angewendet, eine im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.Beide Streitteile gehen erkennbar davon aus, dass die im von der Beklagten veröffentlichten Artikel wiedergegebenen Aussagen richtig zitiert wurden. Nach den Grundsätzen der Zitatenjudikatur haftet der Medieninhaber nicht für die wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten, sofern die Berichterstattung neutral und ohne Identifikation mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand und sich im konkreten Fall aus der gebotenen Interessenabwägung ein Rechtfertigungsgrund ergibt, sodass es an der Rechtswidrigkeit der Verbreitung mangelt (SZ 69/113; RdW 1999, 347; vergleiche Zöchbauer, Korrektes Zitat und zivilrechtliche Ehrenbeleidigung WBl 1999, 289 f; MR 1999, 81; 6 Ob 270/99w). Die Weiterverbreitung der Äußerung eines Dritten in einem Medium ist durch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dann gerechtfertigt, wenn deren Interesse an der Kenntnis der Äußerungen die Interessen des dadurch Verletzten überwiegt, etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen besonderen Wichtigkeit des Themas (SZ 69/113). Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Dieses Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalles, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, hängt sie doch ausschließlich von den jeweiligen konkreten Formulierungen ab. Die Auffassung des Rekursgerichtes, das eine identifizierende Berichterstattung verneint hat, stellt keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung dar, zumal schon in der Überschrift ein Zitat in Anführungszeichen wiedergegeben wurde. Auch das vom Rekursgericht angenommene hohe Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aufgezeigten Art der Spenden- und Mitgliederwerbung wohltätiger Vereine und an der Stellungnahme der für den Konsumentenschutz zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich zu diesem Thema häufiger Berichterstattung in den Medien ist nicht zu beanstanden. In welche Richtung die Interessenabwägung ausfällt, entscheiden stets die Umstände des Einzelfalles (MR 1999, 81). Das Rekursgericht hat in dieser Frage die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze angewendet, eine im Rahmen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
Fällt aber die Interessenabwägung zugunsten der Berichterstattung aus, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger als ein von der Aussage erkennbar Betroffener anzusehen ist.
Anmerkung
E56633 06A00120European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00012.00H.0120.000Dokumentnummer
JJT_20000120_OGH0002_0060OB00012_00H0000_000