TE OGH 2000/1/20 6Ob69/99m

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Veröffentlicht am 20.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Armin H*****, vertreten durch DDr. Christian C. Schwaighofer LL.M, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde I*****, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 150.000 S, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Jänner 1999, GZ 3 R 208/98g-32, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Oktober 1998, GZ 40 Cg 230/97b-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat der beklagten Partei die mit 8.370,-- S (darin enthalten 1.395,-- S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger war Bestbieter im Vergabeverfahren der beklagten Partei betreffend gärtnerische Pflegearbeiten für einen bestimmten Bereich der Stadt I*****. Der Auftrag wurde jedoch nicht dem Kläger, sondern dem im Besetzungsvorschlag an zweiter Stelle liegenden Bieter erteilt.

Der Kläger begehrt 150.000 S an Verdienstentgang, weil die beklagte Partei das Gleichbehandlungsgebot verletzt habe und daher schadenersatzpflichtig sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe die Ausschreibungsbedingungen nicht erfüllt, weil er keinen geeigneten Stellvertreter namhaft gemacht und sein Unternehmen nicht über die erforderliche technische Leistungsfähigkeit verfügt habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die beklagte Partei sei berechtigt gewesen, das Anbot des Klägers nicht zu berücksichtigen, weil seine von ihm als Stellvertreter namhaft gemachte Ehefrau nicht über die entsprechende fachliche Qualifikation verfüge. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob es eine Verletzung von Vergabebestimmungen darstelle, wenn in der Ausschreibung eine nähere Beschreibung der fachlichen Qualifikation des Anbieters und insbesondere seines Stellvertreters fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die ordentliche Revision des Klägers ist jedoch unzulässig, weil dieser Rechtsfrage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt.Die ordentliche Revision des Klägers ist jedoch unzulässig, weil dieser Rechtsfrage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine Erheblichkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt.

Die in der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die in der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit Schadenersatzansprüchen auf Grund der Verletzung von Vergabegrundsätzen befasst und ausgeführt, dass die Nichtbeachtung des sich aus Art 7 B-VG und Art 2 StGG ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch den Vergeber nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen kann (SZ 67/182 mwN; 10 Ob 212/98v ua). Dass ein Schadenersatzpflichten auslösender Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auch darin liegen kann, dass der Vergeber sein Anforderungsprofil und die diesbezüglichen Auswahlkriterien entgegen der auch im vorliegenden Fall zugrundegelegten Ö-NORM A 2050 und den Bestimmungen der Vergabeordnung der Stadt I***** nicht offenlegt, hat das Berufungsgericht ohnehin zutreffend erkannt. Ob dieser Verpflichtung im Einzelfall entsprochen wurde, kann aber nur nach den jeweils vorliegenden Umständen beurteilt werden. Es geht um die Auslegung von Ausschreibungsbedingungen, bei der es darauf ankommt, wie diese bei objektiver Beurteilung der Sache vom Bieter zu verstehen waren, wobei bei Unklarheiten vor allem dem Geschäftszweck, der redlicherweise der Erklärung zu unterstellen ist, und der Interessenlage Bedeutung zukommt (1 Ob 121/98w ua).Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit Schadenersatzansprüchen auf Grund der Verletzung von Vergabegrundsätzen befasst und ausgeführt, dass die Nichtbeachtung des sich aus Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch den Vergeber nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen kann (SZ 67/182 mwN; 10 Ob 212/98v ua). Dass ein Schadenersatzpflichten auslösender Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auch darin liegen kann, dass der Vergeber sein Anforderungsprofil und die diesbezüglichen Auswahlkriterien entgegen der auch im vorliegenden Fall zugrundegelegten Ö-NORM A 2050 und den Bestimmungen der Vergabeordnung der Stadt I***** nicht offenlegt, hat das Berufungsgericht ohnehin zutreffend erkannt. Ob dieser Verpflichtung im Einzelfall entsprochen wurde, kann aber nur nach den jeweils vorliegenden Umständen beurteilt werden. Es geht um die Auslegung von Ausschreibungsbedingungen, bei der es darauf ankommt, wie diese bei objektiver Beurteilung der Sache vom Bieter zu verstehen waren, wobei bei Unklarheiten vor allem dem Geschäftszweck, der redlicherweise der Erklärung zu unterstellen ist, und der Interessenlage Bedeutung zukommt (1 Ob 121/98w ua).

Eine Verkennung dieser Auslegungsgrundsätze ist in der Entscheidung der Vorinstanz nicht zu erblicken. Ihre Ansicht, dass auch ohne nähere Ausführungen im Leistungsverzeichnis im Hinblick auf dessen sonstige Bestimmungen und auf den Geschäftszweck jedem Bieter objektiv erkennbar war, dass der namhaft zu machende "Stellvertreter" des "verantwortlichen Gärtners" zumindest annähernd dieselben Qualifikationen wie Letzterer zu erfüllen hat, stellt ein durchaus vertretbares Auslegungsergebnis dar, dem der Revisionswerber letztlich nichts Überzeugendes entgegenzuhalten vermag.

Wie die beklagte Partei dem Kläger gegenüber dessen Rückreihung begründete, ist bedeutungslos, weil es nur darauf ankommt, ob sachliche Gründe das Vorgehen der beklagten Partei rechtfertigten, wie schon vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt wurde.

Das Anbot des Klägers war nur insoweit unklar, als er den Vornamen seiner Ehefrau abgekürzt und auch sonst keinen Hinweis auf die Person des Stellvertreters in das Anbot aufgenommen hat, sodass diese für die beklagte Partei nicht zu identifizieren war. Wen der Kläger damit meinte, wurde ohnehin vor der Vergabe durch eine Rückfrage bei ihm klargestellt. Einen Qualifikationsnachweis hätte der Kläger für seine Ehefrau auch bei entsprechender Aufforderung nicht nachbringen können. Seiner Ansicht, es wäre ihm Gelegenheit zu bieten gewesen, sein Anbot durch Nennung eines anderen Stellvertreters zu ändern, ist entgegenzuhalten, dass eine solche Vorgangsweise unter Umständen Mitbieter benachteiligt hätte und dem grundsätzlichen Verbot von Bietergesprächen während des Vergabeverfahrens (Punkt 4.4 Ö-Norm A 2050) widersprochen hätte. Das Anbot muss grundsätzlich so abgefasst sein, dass die Leistungsbeschreibung und die sonstigen Bestimmungen in derselben Fassung mit der Auspreisung durch den Bieter ohne weitere Umgestaltung für den abzuschließenden Vertrag verwendet werden können. Der Austausch der Person des Stellvertreters nach Angebotseröffnung könnte zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen (vgl 7 Ob 159/97a mwN).Das Anbot des Klägers war nur insoweit unklar, als er den Vornamen seiner Ehefrau abgekürzt und auch sonst keinen Hinweis auf die Person des Stellvertreters in das Anbot aufgenommen hat, sodass diese für die beklagte Partei nicht zu identifizieren war. Wen der Kläger damit meinte, wurde ohnehin vor der Vergabe durch eine Rückfrage bei ihm klargestellt. Einen Qualifikationsnachweis hätte der Kläger für seine Ehefrau auch bei entsprechender Aufforderung nicht nachbringen können. Seiner Ansicht, es wäre ihm Gelegenheit zu bieten gewesen, sein Anbot durch Nennung eines anderen Stellvertreters zu ändern, ist entgegenzuhalten, dass eine solche Vorgangsweise unter Umständen Mitbieter benachteiligt hätte und dem grundsätzlichen Verbot von Bietergesprächen während des Vergabeverfahrens (Punkt 4.4 Ö-Norm A 2050) widersprochen hätte. Das Anbot muss grundsätzlich so abgefasst sein, dass die Leistungsbeschreibung und die sonstigen Bestimmungen in derselben Fassung mit der Auspreisung durch den Bieter ohne weitere Umgestaltung für den abzuschließenden Vertrag verwendet werden können. Der Austausch der Person des Stellvertreters nach Angebotseröffnung könnte zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen vergleiche 7 Ob 159/97a mwN).

Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E56848 06A00699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00069.99M.0120.000

Dokumentnummer

JJT_20000120_OGH0002_0060OB00069_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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