Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Rudolf Zitta und Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwalt in Linz, Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei L***** eingetragene Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 2,467.335,54 S, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. September 1999, GZ 6 R 119/99h-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Klägerin hat für die Beklagte Bauleistungen erbracht und eine Schlussrechnung gelegt, die nur teilweise bezahlt wurde. Die Klägerin nahm die Zahlung an, ohne einen Vorbehalt zu erklären. Die Parteien hatten die Bestimmungen der Ö-NORM zum Vertragsinhalt gemacht. P
2.13.2. der Ö-NORM A 2060 in der anzuwendenden Fassung vom 1. 1. 1983 lautet:
"Annahme der Zahlung, Vorbehalt.
Die Annahme der Schlußzahlung aufgrund einer Schluß- oder Teilschlußrechnung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen 6 Wochen nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen".
Die Klägerin begehrt den restlichen Werklohn.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, dass die Klägerin den in der Ö-NORM vorgesehenen Vorbehalt erklären hätte müssen.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor:Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen nicht vor:
1. Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung der strittigen Bestimmung der Ö-NORM der vom erkennenden Senat in der Entscheidung 6 Ob 566/95 vertretenen Auffassung gefolgt. Dieser haben sich in der Folge andere Senate angeschlossen. Die für den Standpunkt der Klägerin sprechende Entscheidung 5 Ob 516/95 ist vereinzelt geblieben. Es kann daher von einer gefestigten oberstgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden. Die angestrebte Befassung eines verstärkten Senates ist entbehrlich.
2. Die Revisionswerberin releviert die weitere Bestimmung der Ö-NORM (P 2.13.1.4.), wonach bei Abweichen der Zahlung vom Rechnungsbetrag der Auftraggeber dem Auftragnehmer spätestens bei der Zahlung die Gründe hiefür bekanntzugeben hat. Richtig ist, dass eine solche Bekanntgabe vom Erstgericht nicht ausdrücklich festgestellt wurde. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend auf den unstrittigen Umstand verwiesen, dass die Klägerin die Urkunde Beil VII erhalten hat. Diese Urkunde ist die mit handschriftlichen Korrekturen (der bauüberwachenden Nebenintervenientin) versehene Schlussrechnung. Daraus geht hervor, welche Positionen vom Beklagten gestrichen wurden. Entgegen den Revisionsausführungen enthält die Urkunde zumindest teilweise auch eine Begründung für die vorgenommenen Kürzungen. Die Rechtsfrage reduziert sich somit auf die von den Umständen des Einzelfalls abhängige Auslegung, ob die unvollständige Begründung einer Minderzahlung die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erklärung eines Vorbehalts zum Erlöschen bringt. Die Verneinung dieser Frage ist keine rechtliche Fehlbeurteilung, die die Zulässigkeit der Revision aus den Gründen der Rechtssicherheit unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit begründen könnte.2. Die Revisionswerberin releviert die weitere Bestimmung der Ö-NORM (P 2.13.1.4.), wonach bei Abweichen der Zahlung vom Rechnungsbetrag der Auftraggeber dem Auftragnehmer spätestens bei der Zahlung die Gründe hiefür bekanntzugeben hat. Richtig ist, dass eine solche Bekanntgabe vom Erstgericht nicht ausdrücklich festgestellt wurde. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend auf den unstrittigen Umstand verwiesen, dass die Klägerin die Urkunde Beil römisch VII erhalten hat. Diese Urkunde ist die mit handschriftlichen Korrekturen (der bauüberwachenden Nebenintervenientin) versehene Schlussrechnung. Daraus geht hervor, welche Positionen vom Beklagten gestrichen wurden. Entgegen den Revisionsausführungen enthält die Urkunde zumindest teilweise auch eine Begründung für die vorgenommenen Kürzungen. Die Rechtsfrage reduziert sich somit auf die von den Umständen des Einzelfalls abhängige Auslegung, ob die unvollständige Begründung einer Minderzahlung die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erklärung eines Vorbehalts zum Erlöschen bringt. Die Verneinung dieser Frage ist keine rechtliche Fehlbeurteilung, die die Zulässigkeit der Revision aus den Gründen der Rechtssicherheit unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit begründen könnte.
3. Zur relevierten Nichtigkeit der Bestimmung der Ö-NORM über den vom Auftragnehmer zu erklärenden Vorbehalt nach § 864a ABGB ist auf die im Einklang mit der vom Berufungsgericht zitierten oberstgerichtlichen Judikatur stehende Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen.3. Zur relevierten Nichtigkeit der Bestimmung der Ö-NORM über den vom Auftragnehmer zu erklärenden Vorbehalt nach Paragraph 864 a, ABGB ist auf die im Einklang mit der vom Berufungsgericht zitierten oberstgerichtlichen Judikatur stehende Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E56642 06A03369European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00336.99A.0120.000Dokumentnummer
JJT_20000120_OGH0002_0060OB00336_99A0000_000