TE OGH 2000/1/20 6Ob339/99t

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Veröffentlicht am 20.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Birgit W*****, und Verena W*****, beide vertreten durch die Mutter Hannelore W*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 29. Oktober 1999, GZ 2 R 343/99m-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Bei den Rekursen der Kinder und des Vaters hatte das Rekursgericht über einen Entscheidungsgegenstand zu entscheiden, der gemäß § 58 JN bei beiden Kindern 260.000,-- S übersteigt. Ein Zwischenverfahren gemäß § 14a AußStrG zur allfälligen Abänderung des Ausspruchs des Rekursgerichtes über die Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses ist daher nicht einzuleiten.Bei den Rekursen der Kinder und des Vaters hatte das Rekursgericht über einen Entscheidungsgegenstand zu entscheiden, der gemäß Paragraph 58, JN bei beiden Kindern 260.000,-- S übersteigt. Ein Zwischenverfahren gemäß Paragraph 14 a, AußStrG zur allfälligen Abänderung des Ausspruchs des Rekursgerichtes über die Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses ist daher nicht einzuleiten.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kinder ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:

Das Rekursgericht ist in der Frage der Behauptungs- und Beweislast nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren gelten trotz des Untersuchungsgrundsatzes (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln (SZ 63/202; zuletzt 6 Ob 11/99g mwN). Entgegen der Auffassung der rekurrierenden Kinder oblag es ihnen, zur Begründung ihres Geldunterhaltsanspruchs für die Vergangenheit eine Unterhaltsverletzung des zunächst nur zu Unterhaltsleistungen in natura verpflichteten Vaters konkret zu behaupten und nachzuweisen. Sie haben dazu aber nur auf die Einkommensverhältnisse des Vaters und seine monatlichen Geldleistungen von zusammen 12.500,-- S hingewiesen, ohne zu behaupten, welche konkreten Lebensbedürfnisse vom Vater nicht gedeckt worden sein sollten. Der Vater hat nach den Feststellungen unverschuldet eine Einkommensminderung hinnehmen müssen. Die Kinder streben die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes an, gehen dabei aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und bekämpfen unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz.Das Rekursgericht ist in der Frage der Behauptungs- und Beweislast nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren gelten trotz des Untersuchungsgrundsatzes (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG) subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln (SZ 63/202; zuletzt 6 Ob 11/99g mwN). Entgegen der Auffassung der rekurrierenden Kinder oblag es ihnen, zur Begründung ihres Geldunterhaltsanspruchs für die Vergangenheit eine Unterhaltsverletzung des zunächst nur zu Unterhaltsleistungen in natura verpflichteten Vaters konkret zu behaupten und nachzuweisen. Sie haben dazu aber nur auf die Einkommensverhältnisse des Vaters und seine monatlichen Geldleistungen von zusammen 12.500,-- S hingewiesen, ohne zu behaupten, welche konkreten Lebensbedürfnisse vom Vater nicht gedeckt worden sein sollten. Der Vater hat nach den Feststellungen unverschuldet eine Einkommensminderung hinnehmen müssen. Die Kinder streben die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes an, gehen dabei aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und bekämpfen unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz.

Anmerkung

E56643 06A03399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00339.99T.0120.000

Dokumentnummer

JJT_20000120_OGH0002_0060OB00339_99T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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