TE OGH 2000/1/20 6Ob304/99w

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Veröffentlicht am 20.01.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** AG, ***** vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei DDr. Kurt B*****, vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, wegen 173.930 S, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Juni 1999, GZ 17 R 105/99g-10, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. März 1999, GZ 54 Cg 105/98b-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt den Rückersatz des an den Beklagten gezahlten Honorars von 173.930 S. Der Beklagte habe sie in den Jahren 1991 bis 1997 in steuerrechtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten. Er habe ein Gutachten erstattet, auf Grund dessen die Klägerin in Wien eine Geschäftstätigkeit über die Vermietung von Werbeflächen aufgenommen habe. Im Gutachten sei in Aussicht gestellt worden, dass die Einkünfte aus dieser Tätigkeit weder eine Umsatzsteuer- noch eine Einkommensteuerpflicht auslösen würden. Im Rahmen eines Abgabenverfahrens gegen den für die Klägerin tätigen Makler habe sich herausgestellt, dass die vom Beklagten angenommenen steuerlichen Auswirkungen nicht eintreten. Die Finanzbehörde habe die klagende Gesellschaft als bloße Hülle qualifiziert, hinter der der für sie tätige Makler stehe. Die Klägerin habe dem Beklagten in der Zeit vom 30. 1. 1991 bis 9. 5. 1997 insgesamt 173.930,70 S bezahlt. Die Tätigkeit des Beklagten sei für die Klägerin völlig wertlos gewesen. Die Zahlungen seien in der irrtümlichen Annahme erfolgt, die vom Beklagten erteilten Ratschläge seien zielführend. Die Klägerin habe darauf vertraut, dass das vom Beklagten für sie erstattete Gutachten richtig und vollständig sei. Zum Zeitpunkt der Zahlung sei sie im Irrtum darüber gewesen, dass das Gutachten vollständig und richtig sei und dass die daran anschließende steuerliche Beratung notwendig sei. Sie habe die Forderung des Beklagten bezahlt und fordere diese Beträge im Sinne des § 1431 ABGB zurück.Die Klägerin begehrt den Rückersatz des an den Beklagten gezahlten Honorars von 173.930 S. Der Beklagte habe sie in den Jahren 1991 bis 1997 in steuerrechtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten. Er habe ein Gutachten erstattet, auf Grund dessen die Klägerin in Wien eine Geschäftstätigkeit über die Vermietung von Werbeflächen aufgenommen habe. Im Gutachten sei in Aussicht gestellt worden, dass die Einkünfte aus dieser Tätigkeit weder eine Umsatzsteuer- noch eine Einkommensteuerpflicht auslösen würden. Im Rahmen eines Abgabenverfahrens gegen den für die Klägerin tätigen Makler habe sich herausgestellt, dass die vom Beklagten angenommenen steuerlichen Auswirkungen nicht eintreten. Die Finanzbehörde habe die klagende Gesellschaft als bloße Hülle qualifiziert, hinter der der für sie tätige Makler stehe. Die Klägerin habe dem Beklagten in der Zeit vom 30. 1. 1991 bis 9. 5. 1997 insgesamt 173.930,70 S bezahlt. Die Tätigkeit des Beklagten sei für die Klägerin völlig wertlos gewesen. Die Zahlungen seien in der irrtümlichen Annahme erfolgt, die vom Beklagten erteilten Ratschläge seien zielführend. Die Klägerin habe darauf vertraut, dass das vom Beklagten für sie erstattete Gutachten richtig und vollständig sei. Zum Zeitpunkt der Zahlung sei sie im Irrtum darüber gewesen, dass das Gutachten vollständig und richtig sei und dass die daran anschließende steuerliche Beratung notwendig sei. Sie habe die Forderung des Beklagten bezahlt und fordere diese Beträge im Sinne des Paragraph 1431, ABGB zurück.

Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht wies die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab. Die Klägerin stütze ihr Begehren auf die irrtümliche Bezahlung einer Nichtschuld nach § 1431 ABGB. Der Bereicherungsanspruch habe zwei Voraussetzungen, nämlich die Leistung einer Nichtschuld und den Irrtum. Die Kondiktion nach § 1431 ABGB setze eine Leistung bei Fehlen eines Rechtsgrundes voraus. Die Klägerin behaupte aber das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ihre Zahlung sei nicht rechtsgrundlos erfolgt. Die Klage sei unschlüssig.Das Erstgericht wies die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab. Die Klägerin stütze ihr Begehren auf die irrtümliche Bezahlung einer Nichtschuld nach Paragraph 1431, ABGB. Der Bereicherungsanspruch habe zwei Voraussetzungen, nämlich die Leistung einer Nichtschuld und den Irrtum. Die Kondiktion nach Paragraph 1431, ABGB setze eine Leistung bei Fehlen eines Rechtsgrundes voraus. Die Klägerin behaupte aber das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ihre Zahlung sei nicht rechtsgrundlos erfolgt. Die Klage sei unschlüssig.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Wenn die Klägerin eine rechtliche Qualifikation des Klagegrundes vornehme, sei dies bindend. Die Klägerin habe den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag nicht wegen Irrtums angefochten. Ohne das als Werkvertrag zu qualifizierende Vertragsverhältnis anzufechten und zu beseitigen, komme eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nicht in Frage. Denkbar wäre eine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums. Dann stünde nach § 877 ABGB sowie wegen Mangelhaftigkeit des Werks nach den §§ 1167, 932 ABGB die Kondiktion nach § 1435 ABGB zur Verfügung. Gewährleistungsansprüche seien offenbar verfristet und ebenso auch eine Anfechtung wegen Irrtums. Ab der Annahme als Erfüllung kämen nur mehr Gewährleistungs-, nicht aber Erfüllungsansprüche in Frage. Die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu wertlosen Vertretungshandlungen von Rechtsanwälten sei hier nicht anwendbar, weil Ansprüche gegen Rechtsanwälte auf die Bestimmungen der RAO und das Auftragsrecht (§§ 1002 ff ABGB) zu stützen seien, hier aber eine mangelhafte Werkleistung vorliege. Ohne den Vertrag zu beseitigen, sei eine auf Bereicherungsrecht gestützte Rückzahlung des Honorars nicht möglich. Das Erstgericht habe die Klägerin auf die Unschlüssigkeit der Klage hingewiesen. Die Klägerin habe aber auf dem Rechtsgrund des § 1431 ABGB beharrt. Ein anderer Rechtsgrund sei daher nicht zu prüfen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Wenn die Klägerin eine rechtliche Qualifikation des Klagegrundes vornehme, sei dies bindend. Die Klägerin habe den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag nicht wegen Irrtums angefochten. Ohne das als Werkvertrag zu qualifizierende Vertragsverhältnis anzufechten und zu beseitigen, komme eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nicht in Frage. Denkbar wäre eine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums. Dann stünde nach Paragraph 877, ABGB sowie wegen Mangelhaftigkeit des Werks nach den Paragraphen 1167,, 932 ABGB die Kondiktion nach Paragraph 1435, ABGB zur Verfügung. Gewährleistungsansprüche seien offenbar verfristet und ebenso auch eine Anfechtung wegen Irrtums. Ab der Annahme als Erfüllung kämen nur mehr Gewährleistungs-, nicht aber Erfüllungsansprüche in Frage. Die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu wertlosen Vertretungshandlungen von Rechtsanwälten sei hier nicht anwendbar, weil Ansprüche gegen Rechtsanwälte auf die Bestimmungen der RAO und das Auftragsrecht (Paragraphen 1002, ff ABGB) zu stützen seien, hier aber eine mangelhafte Werkleistung vorliege. Ohne den Vertrag zu beseitigen, sei eine auf Bereicherungsrecht gestützte Rückzahlung des Honorars nicht möglich. Das Erstgericht habe die Klägerin auf die Unschlüssigkeit der Klage hingewiesen. Die Klägerin habe aber auf dem Rechtsgrund des Paragraph 1431, ABGB beharrt. Ein anderer Rechtsgrund sei daher nicht zu prüfen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Wertlosigkeit von Anwaltsleistungen eine Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorliege, die mit der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht übereinstimme.

Gegen dieses Urteil richtet sich die ordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.

Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt.

Wegen des Auslandsbezuges (die Klägerin ist eine ausländische Gesellschaft mit dem Sitz in Liechtenstein) ist die Frage des anzuwendenden Rechts zu prüfen. Der Sachverhalt ist nach österreichischem Recht zu beurteilen. Entscheidend ist sowohl nach § 36 IPRG als auch nach dem hier noch nicht anzuwendenden Art 4 EVÜ die nicht in Geld bestehende "charakteristische Leistung" des Beklagten.Wegen des Auslandsbezuges (die Klägerin ist eine ausländische Gesellschaft mit dem Sitz in Liechtenstein) ist die Frage des anzuwendenden Rechts zu prüfen. Der Sachverhalt ist nach österreichischem Recht zu beurteilen. Entscheidend ist sowohl nach Paragraph 36, IPRG als auch nach dem hier noch nicht anzuwendenden Artikel 4, EVÜ die nicht in Geld bestehende "charakteristische Leistung" des Beklagten.

Die Revisionswerberin bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass hier nach den Klagebehauptungen ausschließlich eine mangelhafte Werkleistung des beklagten Steuerberaters zu beurteilen sei, sodass die Judikatur über die Rückforderung eines bezahlten Anwaltshonorars für wertlose Tätigkeiten nicht anwendbar sei. Richtig ist, dass die Klägerin nicht nur den Rückersatz des für das erstellte Gutachten bezahlten Honorars, sondern den Ersatz sämtlicher Zahlungen für alle vom Beklagten vom 30. 1. 1991 bis 9. 5. 1997 entfalteten Tätigkeiten begehrt, auch wenn diese nicht näher beschrieben wurden. Nach der Klageerzählung hat die Klägerin auf der Basis des eingeholten Steuergutachtens ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen. Die erwartete Steuerbefreiung ist nicht eingetreten.

Die Aufgabenstellung von Rechtsanwälten und Steuerberatern ist in mehrfacher Hinsicht durchaus vergleichbar. In beiden Berufen werden die Klienten beraten und vor Behörden vertreten. Die Beratungstätigkeit kann auch in der Erstellung eines Fachgutachtens liegen. Für Fehler bei der Betreuung ihrer Klienten haben Rechtsanwälte und Steuerberater mit dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB einzustehen. Der Rechtsanwalt schuldet eine fachgerechte Geschäftsbesorgung. Die Haftungsgrundlage wird in den Bestimmungen der RAO (vgl § 9 RAO) und subsidiär in den Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag erblickt (SZ 52/73; SZ 56/181 uva). Wenn ein Rechtsanwalt nur zur Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt wird, ist Werkvertragsrecht anzuwenden, wie dies auch für die Erstellung eines steuerrechtlichen Gutachtens durch einen Steuerberater angenommen wurde (EvBl 1969/3). In der Frage der Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen Rechtsanwälten oder Steuerberatern und ihren Klienten als Werkvertrag oder als Dienst- und Auftragsverhältnis (Geschäftsbesorgungsverhältnis) kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Für den Steuerberater hat die Entscheidung SZ 68/21 folgende Abgrenzungskriterien entwickelt: Ein Werkvertragsverhältnis liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Steuerberater im Einzelfall um die Erstattung eines steuerlichen Gutachtens oder die Erteilung einer Rechtsauskunft ersucht oder mit der Erstellung einer Bilanz oder einer Steuererklärung, also der Herstellung eines bestimmten Werkes (§ 1151 Abs 1 ABGB), betraut wird. Anders verhält es sich, wenn der Steuerberater die laufende Betreuung und Beratung des Klienten in Steuerangelegenheiten übernimmt. In diesem Fall liegt ein Dauerschuldverhältnis mit Elementen eines Dienstvertrages und einer Geschäftsbesorgung vor, sodass nach der ausdrücklichen, auf § 1002 ABGB verweisenden Anordnung des § 1151 Abs 2 ABGB auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag zur Anwendung kommen. Diese Grundsätze werden auch für die berufliche Tätigkeit von Rechtsanwälten vertreten, sodass keine Bedenken gegen die Übernahme der Judikatur zur Rückforderung von bezahlten Anwaltshonoraren wegen Wertlosigkeit der Anwaltsleistungen auf die Rückforderungsansprüche gegen Steuerberater bestehen. Bedenken hegt der erkennende Senat allerdings - wie das Berufungsgericht - gegen die Richtigkeit der Ansicht, dass ein für wertlose Leistungen gezahltes Anwaltshonorar als irrtümliche Bezahlung einer Nichtschuld nach Bereicherungsrecht rückforderbar ist. Die Bejahung eines Anspruchs nach § 1431 ABGB kollidiert mit dem vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobenen, in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass das Bereicherungsrecht nur die Aufgabe hat, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es darf kein rechtfertigendes Schuldverhältnis vorliegen. Verträge können nicht mit Hilfe des Bereicherungsrechts korrigiert werden. Was auf Grund einer Vereinbarung geleistet wurde, kann nicht nach § 1431 ABGB zurückverlangt werden, wenn nicht diese Vereinbarung wegen Irrtums (erfolgreich) angefochten wird (RdW 1991, 142; 3 Ob 217/97a mwN). Nach den Klagebehauptungen hat die Klägerin die auftragsgemäß erbrachten Leistungen des Beklagten bezahlt, also ihre eigene Leistungsverpflichtung erfüllt. Sie behauptet Mängel der steuerlichen Beratung, macht also eine Schlechterfüllung geltend. Beim Werkvertrag löst dies Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche aus (diese können nach der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 63/37 alternativ geltend gemacht werden). Diese Ansprüche haben ihre Grundlage im Vertragsverhältnis. Bereicherungsansprüche scheiden deshalb nach der zitierten Judikatur grundsätzlich aus. Bei der Schlechterfüllung durch einen Rechtsanwalt soll dies nach einer Reihe von oberstgerichtlichen Entscheidungen allerdings nicht gelten. Erbringt ein Rechtsanwalt eine wertlose Leistung, sei er nicht berechtigt, ein Honorar zu begehren. Wenn der Klient als juristischer Laie, der die Rechtslage nicht richtig beurteilen könne, das Honorar bezahle, könne er die Geldleistung gemäß § 1431 ABGB kondizieren, weil der Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Bezahlung gehabt habe und die Zahlung irrtümlich erfolgt sei (SZ 52/73; 1 Ob 632/90 = JBl 1991, 654; 1 Ob 1681/94; 1 Ob 2029/96f). Die zitierten Entscheidungen begründen ihre Ansicht über das schon wiedergegebene Argument hinaus nicht näher und gehen auf die Begründung der Entscheidung EvBl 1972/124 zurück. Dort wurde aber nur die Honorarklage eines Rechtsanwalts mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass der Rechtsanwalt den Klienten über die Aussichtslosigkeit einer Prozessführung aufklären hätte müssen. Mangels einer solchen Aufklärung sei die entfaltete Prozesstätigkeit des Rechtsanwalts als wertlos anzusehen. In einem solchen Fall bestünden nicht nur Schadenersatzansprüche des Klienten für entstandene Nachteile, der Anwalt sei auch nicht berechtigt, ein Honorar zu begehren. Aus dieser Entscheidung lässt sich für eine auf § 1431 ABGB gestützte Rückforderungsmöglichkeit eines bezahlten Anwaltshonorars noch nichts ableiten. Der Klient hatte ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der Schlechterfüllung seines Rechtsanwalts (vgl §§ 1052 und 1170 ABGB; 8 Ob 107/69). Nach Annahme der Leistungen des Rechtsanwalts stehen das Gewährleistungs- und das Schadenersatzrecht zur Verfügung. Für den Werkvertrag wurde schon ausgesprochen, dass ein bereits bezahlter Werklohn nach Schadenersatzrecht zurückverlangt werden kann. In der Entscheidung SZ 57/140 ging es um die Rückforderung der Bezahlung für ein Gutachten, das grob falsch war. Der "sinnlos bezahlte (frustrierte) Werklohn" sei aus dem Titel des Schadenersatzes zu vergüten.Die Aufgabenstellung von Rechtsanwälten und Steuerberatern ist in mehrfacher Hinsicht durchaus vergleichbar. In beiden Berufen werden die Klienten beraten und vor Behörden vertreten. Die Beratungstätigkeit kann auch in der Erstellung eines Fachgutachtens liegen. Für Fehler bei der Betreuung ihrer Klienten haben Rechtsanwälte und Steuerberater mit dem Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB einzustehen. Der Rechtsanwalt schuldet eine fachgerechte Geschäftsbesorgung. Die Haftungsgrundlage wird in den Bestimmungen der RAO vergleiche Paragraph 9, RAO) und subsidiär in den Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag erblickt (SZ 52/73; SZ 56/181 uva). Wenn ein Rechtsanwalt nur zur Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt wird, ist Werkvertragsrecht anzuwenden, wie dies auch für die Erstellung eines steuerrechtlichen Gutachtens durch einen Steuerberater angenommen wurde (EvBl 1969/3). In der Frage der Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen Rechtsanwälten oder Steuerberatern und ihren Klienten als Werkvertrag oder als Dienst- und Auftragsverhältnis (Geschäftsbesorgungsverhältnis) kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Für den Steuerberater hat die Entscheidung SZ 68/21 folgende Abgrenzungskriterien entwickelt: Ein Werkvertragsverhältnis liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Steuerberater im Einzelfall um die Erstattung eines steuerlichen Gutachtens oder die Erteilung einer Rechtsauskunft ersucht oder mit der Erstellung einer Bilanz oder einer Steuererklärung, also der Herstellung eines bestimmten Werkes (Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB), betraut wird. Anders verhält es sich, wenn der Steuerberater die laufende Betreuung und Beratung des Klienten in Steuerangelegenheiten übernimmt. In diesem Fall liegt ein Dauerschuldverhältnis mit Elementen eines Dienstvertrages und einer Geschäftsbesorgung vor, sodass nach der ausdrücklichen, auf Paragraph 1002, ABGB verweisenden Anordnung des Paragraph 1151, Absatz 2, ABGB auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag zur Anwendung kommen. Diese Grundsätze werden auch für die berufliche Tätigkeit von Rechtsanwälten vertreten, sodass keine Bedenken gegen die Übernahme der Judikatur zur Rückforderung von bezahlten Anwaltshonoraren wegen Wertlosigkeit der Anwaltsleistungen auf die Rückforderungsansprüche gegen Steuerberater bestehen. Bedenken hegt der erkennende Senat allerdings - wie das Berufungsgericht - gegen die Richtigkeit der Ansicht, dass ein für wertlose Leistungen gezahltes Anwaltshonorar als irrtümliche Bezahlung einer Nichtschuld nach Bereicherungsrecht rückforderbar ist. Die Bejahung eines Anspruchs nach Paragraph 1431, ABGB kollidiert mit dem vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobenen, in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass das Bereicherungsrecht nur die Aufgabe hat, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es darf kein rechtfertigendes Schuldverhältnis vorliegen. Verträge können nicht mit Hilfe des Bereicherungsrechts korrigiert werden. Was auf Grund einer Vereinbarung geleistet wurde, kann nicht nach Paragraph 1431, ABGB zurückverlangt werden, wenn nicht diese Vereinbarung wegen Irrtums (erfolgreich) angefochten wird (RdW 1991, 142; 3 Ob 217/97a mwN). Nach den Klagebehauptungen hat die Klägerin die auftragsgemäß erbrachten Leistungen des Beklagten bezahlt, also ihre eigene Leistungsverpflichtung erfüllt. Sie behauptet Mängel der steuerlichen Beratung, macht also eine Schlechterfüllung geltend. Beim Werkvertrag löst dies Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche aus (diese können nach der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 63/37 alternativ geltend gemacht werden). Diese Ansprüche haben ihre Grundlage im Vertragsverhältnis. Bereicherungsansprüche scheiden deshalb nach der zitierten Judikatur grundsätzlich aus. Bei der Schlechterfüllung durch einen Rechtsanwalt soll dies nach einer Reihe von oberstgerichtlichen Entscheidungen allerdings nicht gelten. Erbringt ein Rechtsanwalt eine wertlose Leistung, sei er nicht berechtigt, ein Honorar zu begehren. Wenn der Klient als juristischer Laie, der die Rechtslage nicht richtig beurteilen könne, das Honorar bezahle, könne er die Geldleistung gemäß Paragraph 1431, ABGB kondizieren, weil der Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Bezahlung gehabt habe und die Zahlung irrtümlich erfolgt sei (SZ 52/73; 1 Ob 632/90 = JBl 1991, 654; 1 Ob 1681/94; 1 Ob 2029/96f). Die zitierten Entscheidungen begründen ihre Ansicht über das schon wiedergegebene Argument hinaus nicht näher und gehen auf die Begründung der Entscheidung EvBl 1972/124 zurück. Dort wurde aber nur die Honorarklage eines Rechtsanwalts mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass der Rechtsanwalt den Klienten über die Aussichtslosigkeit einer Prozessführung aufklären hätte müssen. Mangels einer solchen Aufklärung sei die entfaltete Prozesstätigkeit des Rechtsanwalts als wertlos anzusehen. In einem solchen Fall bestünden nicht nur Schadenersatzansprüche des Klienten für entstandene Nachteile, der Anwalt sei auch nicht berechtigt, ein Honorar zu begehren. Aus dieser Entscheidung lässt sich für eine auf Paragraph 1431, ABGB gestützte Rückforderungsmöglichkeit eines bezahlten Anwaltshonorars noch nichts ableiten. Der Klient hatte ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der Schlechterfüllung seines Rechtsanwalts vergleiche Paragraphen 1052 und 1170 ABGB; 8 Ob 107/69). Nach Annahme der Leistungen des Rechtsanwalts stehen das Gewährleistungs- und das Schadenersatzrecht zur Verfügung. Für den Werkvertrag wurde schon ausgesprochen, dass ein bereits bezahlter Werklohn nach Schadenersatzrecht zurückverlangt werden kann. In der Entscheidung SZ 57/140 ging es um die Rückforderung der Bezahlung für ein Gutachten, das grob falsch war. Der "sinnlos bezahlte (frustrierte) Werklohn" sei aus dem Titel des Schadenersatzes zu vergüten.

Die Anspruchsgrundlage bei allen angeführten Ansprüchen ist immer der zwischen den Parteien existierende Vertrag und seine Verletzung durch eine Partei. Nach Auffassung des erkennenden Senates ist daher die einer näheren dogmatischen Begründung entbehrende Judikatur über die Anwendbarkeit des § 1431 ABGB auf Ansprüche auf Rückersatz eines für "sinnlose" Tätigkeiten des Vertragspartners bezahlten Honorars nicht aufrecht zu erhalten, weil dies im Ergebnis zu einer alternativen Anspruchskonkurrenz zwischen Gewährleistung, Schadenersatz und Bereicherung mit der Konsequenz führte, dass die gesetzlichen Fristen zur Geltendmachung der beiden ersten Titel obsolet wären. § 1431 ABGB setzt das Fehlen einer Verbindlichkeit und den Irrtum über den Bestand der Verbindlichkeit voraus (SZ 58/95; 1 Ob 2375/96p uva). Die Zahlung erfolgte hier auf Grund einer aufrechten Vertragsbeziehung zwischen der Klientin und ihrem Steuerberater. Die durch dessen Schlechterfüllung entstandenen Ansprüche haben das Vertragsverhältnis als Grundlage. Die Zahlung erfolgte nicht rechtsgrundlos. Ganz besonders muss dies für die nach dem zunächst eingeholten Gutachten erteilten Aufträge zur Erbringung weiterer Leistungen gelten, deren wirtschaftliche Wertlosigkeit nicht auf eine auftragswidrige Schlechterfüllung sondern auf die einleitende schadenstiftende Gutachtenserstattung zurückzuführen wäre, wodurch der Klientin Mängelfolgeschäden entstanden sein könnten. Damit bleibt für einen Bereicherungsanspruch kein Raum. Diese Rechtsauffassung steht mit der schon zitierten Judikatur zur Rückforderung von Anwaltshonoraren in Widerspruch. Nach dieser Judikatur wäre die Klage, soweit sie auf § 1431 ABGB gestützt wird, durchaus schlüssig gewesen. Mit der gegenteiligen Rechtsauffassung darf der erkennende Senat die Parteien nicht überraschen. Es muss ihnen Gelegenheit zur Erörterung und Ergänzung des Vorbringens gegeben werden (SZ 70/199), was hier schon deshalb geboten ist, weil die Klägerin ohnehin den maßgeblichen Sachverhalt für die Rückforderung des Honorars und den Ersatz der durch die falsche Gutachtenserstattung verursachten weiteren Schäden behauptet hat, sodass ihr Anspruch durchaus nach Schadenersatzrecht beurteilt werden kann. Die Klägerin hat zwar ihren Anspruch ausdrücklich auf § 1431 ABGB gestützt. Es steht aber nicht zweifelsfrei fest, dass sie nur diesen Rechtsgrund in Anspruch nimmt. Nur in diesem Fall wäre das Gericht daran gebunden (RdW 1986, 271 uva). Im Zweifel ist eine Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen nicht anzunehmen (1 Ob 379/98m uva). Die unrichtige rechtliche Qualifikation des geltend gemachten Sachverhalts schadet nicht und ist bedeutungslos. Schon nach diesen Grundsätzen verbietet sich eine Beschränkung auf den primär geltend gemachten und im Einklang mit der zitierten Judikatur stehenden Rechtsgrund nach Bereicherungsrecht.Die Anspruchsgrundlage bei allen angeführten Ansprüchen ist immer der zwischen den Parteien existierende Vertrag und seine Verletzung durch eine Partei. Nach Auffassung des erkennenden Senates ist daher die einer näheren dogmatischen Begründung entbehrende Judikatur über die Anwendbarkeit des Paragraph 1431, ABGB auf Ansprüche auf Rückersatz eines für "sinnlose" Tätigkeiten des Vertragspartners bezahlten Honorars nicht aufrecht zu erhalten, weil dies im Ergebnis zu einer alternativen Anspruchskonkurrenz zwischen Gewährleistung, Schadenersatz und Bereicherung mit der Konsequenz führte, dass die gesetzlichen Fristen zur Geltendmachung der beiden ersten Titel obsolet wären. Paragraph 1431, ABGB setzt das Fehlen einer Verbindlichkeit und den Irrtum über den Bestand der Verbindlichkeit voraus (SZ 58/95; 1 Ob 2375/96p uva). Die Zahlung erfolgte hier auf Grund einer aufrechten Vertragsbeziehung zwischen der Klientin und ihrem Steuerberater. Die durch dessen Schlechterfüllung entstandenen Ansprüche haben das Vertragsverhältnis als Grundlage. Die Zahlung erfolgte nicht rechtsgrundlos. Ganz besonders muss dies für die nach dem zunächst eingeholten Gutachten erteilten Aufträge zur Erbringung weiterer Leistungen gelten, deren wirtschaftliche Wertlosigkeit nicht auf eine auftragswidrige Schlechterfüllung sondern auf die einleitende schadenstiftende Gutachtenserstattung zurückzuführen wäre, wodurch der Klientin Mängelfolgeschäden entstanden sein könnten. Damit bleibt für einen Bereicherungsanspruch kein Raum. Diese Rechtsauffassung steht mit der schon zitierten Judikatur zur Rückforderung von Anwaltshonoraren in Widerspruch. Nach dieser Judikatur wäre die Klage, soweit sie auf Paragraph 1431, ABGB gestützt wird, durchaus schlüssig gewesen. Mit der gegenteiligen Rechtsauffassung darf der erkennende Senat die Parteien nicht überraschen. Es muss ihnen Gelegenheit zur Erörterung und Ergänzung des Vorbringens gegeben werden (SZ 70/199), was hier schon deshalb geboten ist, weil die Klägerin ohnehin den maßgeblichen Sachverhalt für die Rückforderung des Honorars und den Ersatz der durch die falsche Gutachtenserstattung verursachten weiteren Schäden behauptet hat, sodass ihr Anspruch durchaus nach Schadenersatzrecht beurteilt werden kann. Die Klägerin hat zwar ihren Anspruch ausdrücklich auf Paragraph 1431, ABGB gestützt. Es steht aber nicht zweifelsfrei fest, dass sie nur diesen Rechtsgrund in Anspruch nimmt. Nur in diesem Fall wäre das Gericht daran gebunden (RdW 1986, 271 uva). Im Zweifel ist eine Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen nicht anzunehmen (1 Ob 379/98m uva). Die unrichtige rechtliche Qualifikation des geltend gemachten Sachverhalts schadet nicht und ist bedeutungslos. Schon nach diesen Grundsätzen verbietet sich eine Beschränkung auf den primär geltend gemachten und im Einklang mit der zitierten Judikatur stehenden Rechtsgrund nach Bereicherungsrecht.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind zur Durchführung des Verfahrens über die gestellten Sachanträge aufzuheben.

Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E56961 06A03049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00304.99W.0120.000

Dokumentnummer

JJT_20000120_OGH0002_0060OB00304_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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