TE OGH 2000/1/20 6Ob338/99w

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Veröffentlicht am 20.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 437.819,27 S, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. September 1999, GZ 17 R 162/99i-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen trat der Beklagte als Unternehmer auf. Er beschäftigte sich mit der Vermietung und Verpachung von Liegenschaften und nahm in diesem Zusammenhang auch das strittige Darlehen auf. Er hatte daher den Gegenbeweis zu führen, dass ein Privatgeschäft vorliegt (SZ 53/103; SZ 63/134).

Das Gericht hat die Parteien mit seiner Rechtsansicht, dass der Beklagte als Unternehmer i. S. d. KSchG anzusehen sei und daher das Aufrechnungshindernis des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG nicht gelte, nicht überrascht, hat es doch ausdrücklich das Verfahren u. a. auf die Prüfung der Frage eingeschränkt, ob der Beklagte beim strittigen Geschäft als Konsument anzusehen sei, wie dies der Beklagte behauptet hat.Das Gericht hat die Parteien mit seiner Rechtsansicht, dass der Beklagte als Unternehmer i. S. d. KSchG anzusehen sei und daher das Aufrechnungshindernis des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG nicht gelte, nicht überrascht, hat es doch ausdrücklich das Verfahren u. a. auf die Prüfung der Frage eingeschränkt, ob der Beklagte beim strittigen Geschäft als Konsument anzusehen sei, wie dies der Beklagte behauptet hat.

Anmerkung

E56855 06A03389

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00338.99W.0120.000

Dokumentnummer

JJT_20000120_OGH0002_0060OB00338_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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