TE OGH 2000/1/20 2Ob206/98b

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Veröffentlicht am 20.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heidemarie (Hajrija) M*****, vertreten durch Dr. Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Leo M*****, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhalts (Streitwert S 245.000,--) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 22. Mai 1998, GZ 2 R 168/98k-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Dezember 1997, GZ 30 C 94/96t-24, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat zunächst ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung unzulässig sei, weil es der (zitierten) Judikatur des Obersten Gerichtshofs gefolgt sei. Erst über Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO wurde die Revision für zulässig erklärt. An diesen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die Entscheidung über die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat zunächst ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung unzulässig sei, weil es der (zitierten) Judikatur des Obersten Gerichtshofs gefolgt sei. Erst über Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO wurde die Revision für zulässig erklärt. An diesen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Die Entscheidung über die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin und des Berufungsgerichtes liegen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

1.) Zur Frage, inwieweit Zahlungen, die vor Schaffung des Exekutionstitels geleistet wurden, zu berücksichtigen sind, besteht einhellige Rechtsprechung. Wenn Zahlungen vor Schaffung des Titels geleistet wurden, hat der Schuldner Anspruch darauf, dass ihm keine höhere Verpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt (so die bereits vom Berufungsgericht zit E 1 Ob 676/98; RIS-Justiz RS0000623). Entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers hat das Erstgericht (AS 153) - und ihm folgend das Berufungsgericht (AS 213) - festgestellt, dass der Beklagte von Oktober 1994 bis einschließlich Juli 1995 der Klägerin ein monatliches Wirtschaftsgeld von S 10.000,-- zur Verfügung stellte. Mit diesem (als Wirtschaftsgeld gewidmeten) Geld musste die Klägerin - wie bereits bisher - auch den Unterhalt ihrer Töchter Ines und Sieglinde bestreiten. Von August bis einschließlich Dezember 1995 überwies der Beklagte monatlich S 7.000,-- und Jänner 1996 S 5.000,-- auf das Konto der Klägerin. Bei diesen Anweisungen handelte es sich ausschließlich um Unterhaltsleistungen für die Töchter Ines und Sieglinde. Soweit Zahlungen als Wirtschaftsgeld gewidmet waren, berechnete das Berufungsgericht die Haushaltsquote der Klägerin mit 30 % bzw für die Zeit der Abwesenheit des Vaters mit 40 %. Die Berücksichtigung einer vorhergehenden Unterhaltszahlung, die der Klägerin nach der Zahlungswidmung tatsächlich als Unterhalt zugekommen ist, also vor Schaffung des Titels geleistete Zahlungen, um die der Titel zu verringern ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Soweit diese Zahlungen im Verfahren über den Kindesunterhalt vom Außerstreitgericht zur Gänze als Zahlungen auf den Kindesunterhalt gewertet wurden, ist das ein in einem anderen Verfahren gewonnenes, im vorliegenden Verfahren nicht bindendes Verfahrensergebnis im Tatsachenbereich. Von einer "Umwidmung" dieser festgestellten Beträge durch das Berufungsgericht kann daher keine Rede sein. Eine vom Obersten Gerichtshof zu beurteilende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

2.) Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht ausgesprochen, dass sich der vom Beklagten zu tragende Fixkostenanteil an der Ehewohnung während seines Auslandsaufenthaltes zu ändern hat, sondern lediglich festgehalten, dass vom geleisteten Wirtschaftsgeld von S 10.000,-- monatlich 40 % auf die Klägerin und 10 % auf den Beklagten entfallen, weil dieser längere Zeit im Ausland weilte, sie daher zu einem größeren Teil über das Wirtschaftsgeld verfügen konnte. Hingegen hat das Berufungsgericht die vom Beklagten zu tragenden Fixkosten (Miete und Betriebskosten) mit 30 % angenommen. Dies entspricht der von der Klägerin zu tragenden Quote. Insgesamt werden im Rechtsmittel der Klägerin lediglich Tatfragen releviert, Rechtsfragen aber nicht aufgeworfen.

Eine Kostenentscheidung entfiel, weil eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde.

Anmerkung

E56690 02AA2068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00206.98B.0120.000

Dokumentnummer

JJT_20000120_OGH0002_0020OB00206_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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