TE OGH 2000/1/20 6Ob331/99s

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Veröffentlicht am 20.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Sanja G***** (früher: R*****), *****, vertreten durch DDDr. Franz Langmayr, Rechtsanwalt in Wien, wegen 84.478,70 S, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Juli 1999, GZ 35 R 332/99d-62, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 28. Jänner 1999, GZ 6 Cg 701/97h-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die damals achtzehnjährige Beklagte hatte mit ihrer Mutter am 24. 6. 1992 eine Filiale der klagenden Bank aufgesucht und unter Vorspiegelung verschiedener falscher Tatsachen (über den Beruf und das Einkommen der Beklagten) einen Kreditvertrag über 100.000 S erschlichen und den Betrag ausgezahlt erhalten. Das Geld war für die Mutter bestimmt. Die Raten wurden zunächst von der Mutter bis Mai 1995 regelmäßig zurückgezahlt. Danach kam es zu Zahlungsrückständen. Die Beklagte ersuchte die Bank um Stundung der Kreditrückzahlung. Mit ihrem Einverständnis ersuchte auch ihr Schwiegervater in ihrem Namen um Stundung unter Hinweis darauf, dass sich die Beklagte im Mutterschutz befand.

Die Klägerin begehrte die Zahlung des Kreditrückstandes.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass der Vertrag wegen ihrer Minderjährigkeit und mangels Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin unwirksam sei.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht nahm eine Genehmigung des ursprünglich wegen der Minderjährigkeit der Beklagten schwebend unwirksamen Kreditvertrags an. Es änderte auf Antrag der Beklagten seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.

Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht stattzugeben.

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung (2 Ob 174/99y uva). Die Rechtsfrage, ob durch das Tätigwerden der volljährig gewordenen Beklagten, die die Bank um eine Stundung der Kreditrückzahlung ersuchte, der Kreditvertrag konkludent genehmigt wurde (§ 863 ABGB), ist keine erhebliche iSd § 502 Abs 1Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung (2 Ob 174/99y uva). Die Rechtsfrage, ob durch das Tätigwerden der volljährig gewordenen Beklagten, die die Bank um eine Stundung der Kreditrückzahlung ersuchte, der Kreditvertrag konkludent genehmigt wurde (Paragraph 863, ABGB), ist keine erhebliche iSd Paragraph 502, Absatz eins,

ZPO.

Die Klägerin hat zwar beantragt, der Revisionswerberin die Kosten des Revisionsverfahrens zur Zahlung aufzuerlegen, aber diese Kosten nicht verzeichnet. Ihr Kostenantrag ist daher abzuweisen (§ 54 Abs 1 ZPO).Die Klägerin hat zwar beantragt, der Revisionswerberin die Kosten des Revisionsverfahrens zur Zahlung aufzuerlegen, aber diese Kosten nicht verzeichnet. Ihr Kostenantrag ist daher abzuweisen (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO).

Anmerkung

E56574 06A03319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00331.99S.0120.000

Dokumentnummer

JJT_20000120_OGH0002_0060OB00331_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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