Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Reith bei Seefeld, gegen die beklagten Parteien 1. Johann S*****, und 2. Mag. Andrea S*****, beide vertreten durch Dr. Franz Loidl, Rechtsanwalt in Bad Aussee, Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien Son(n)hilde S*****, vertreten durch Dr. Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Rückgabe eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mbH, Unterfertigung eines Notariatsaktes und Rechnungslegung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. August 1998, GZ 5 R 23/98s-48, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rückabtretung des Geschäftsanteils der Gesellschaft mbH setzt gemäß § 76 Abs 2 GmbHG einen Notariatsakt voraus. Dies gilt sowohl für das Verpflichtungsgeschäft als auch für das Verfügungsgeschäft (SZ 61/153 uva). Die Abweisung des Klagebegehrens ist schon mit der Verletzung der Formvorschrift zu begründen. Aus einem formfrei geschlossenen Vertrag kann nicht auf Erfüllung, also auf die Errichtung eines Notariatsaktes über die Abtretung des Geschäftsanteils geklagt werden (SZ 68/78; 6 Ob 241/98d). Ein Notariatsakt wäre zwar allenfalls entbehrlich, wenn die Nebenintervenientin den Geschäftsanteil als Treuhänderin der Klägerin gehalten hätte (vgl SZ 61/153), eine Treuhandschaft wurde aber nicht festgestellt. Die Revisionsausführungen zu diesem Thema greifen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an und relevieren im Übrigen Verfahrensmängel bei der Stoffsammlung. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Berufungsgericht aber behandelt und verneint, sodass die Mängel nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN).Die Rückabtretung des Geschäftsanteils der Gesellschaft mbH setzt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG einen Notariatsakt voraus. Dies gilt sowohl für das Verpflichtungsgeschäft als auch für das Verfügungsgeschäft (SZ 61/153 uva). Die Abweisung des Klagebegehrens ist schon mit der Verletzung der Formvorschrift zu begründen. Aus einem formfrei geschlossenen Vertrag kann nicht auf Erfüllung, also auf die Errichtung eines Notariatsaktes über die Abtretung des Geschäftsanteils geklagt werden (SZ 68/78; 6 Ob 241/98d). Ein Notariatsakt wäre zwar allenfalls entbehrlich, wenn die Nebenintervenientin den Geschäftsanteil als Treuhänderin der Klägerin gehalten hätte vergleiche SZ 61/153), eine Treuhandschaft wurde aber nicht festgestellt. Die Revisionsausführungen zu diesem Thema greifen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an und relevieren im Übrigen Verfahrensmängel bei der Stoffsammlung. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Berufungsgericht aber behandelt und verneint, sodass die Mängel nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN).
Das Klagebegehren ist auch deshalb nicht berechtigt, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die vereinbarten Bedingungen für die Rückübertragung des Geschäftsanteils eingetreten sind und dass sie fristgerecht die Rückübertragung verlangt hätte. Auch zu diesem Thema bekämpft die Revision vorwiegend die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und geht in der Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die relevierte, allenfalls nicht einheitliche oberstgerichtliche Judikatur zur Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners im Konkurs (4 Ob 2306/96p versus 8 Ob 161/97b) ist nicht entscheidungswesentlich.
Anmerkung
E56851 06A02419European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00241.99F.0120.000Dokumentnummer
JJT_20000120_OGH0002_0060OB00241_99F0000_000