TE OGH 2000/1/20 6Ob226/99z

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Veröffentlicht am 20.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Innsbruck zu FN 46689k eingetragenen T***** GmbH mit dem Sitz in T*****, über den Revisionsrekurs der Geschäftsführer KR Arthur T*****, Ing. Helmut T***** und Dr. Helmut P*****, alle vertreten durch Dr. Herbert L. Partl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 27. Juli 1999, GZ 3 R 97/99k-7, womit der Beschluss des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck vom 21. Juni 1999, GZ 50 Fr 3648/99m-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verhängte über die Geschäftsführer der Gesellschaft gemäß § 24 FBG eine Zwangsstrafe von je 10.000 S, weil sie ihrer schon vor dem EUGesRÄG (BGBl 1996/304) bestandenen Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses zum Stichtag 31. 3. 1996 im Sinn der §§ 277 ff (279) HGB (gemeint: idF des IRÄG 1994, BGBl 1994/153) nicht nachgekommen seien.Das Erstgericht verhängte über die Geschäftsführer der Gesellschaft gemäß Paragraph 24, FBG eine Zwangsstrafe von je 10.000 S, weil sie ihrer schon vor dem EUGesRÄG (BGBl 1996/304) bestandenen Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses zum Stichtag 31. 3. 1996 im Sinn der Paragraphen 277, ff (279) HGB (gemeint: in der Fassung des IRÄG 1994, BGBl 1994/153) nicht nachgekommen seien.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 6 Ob 97/97a nicht näher mit der Auslegungsfrage auseinandergesetzt habe, ob § 283 HGB (idF vor dem EU-GesRÄG), wonach Zwangsstrafen nur über Antrag eines berechtigten Antragstellers verhängt werden könnten, als Spezialvorschrift § 24 FBG verdränge.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 6 Ob 97/97a nicht näher mit der Auslegungsfrage auseinandergesetzt habe, ob Paragraph 283, HGB in der Fassung vor dem EU-GesRÄG), wonach Zwangsstrafen nur über Antrag eines berechtigten Antragstellers verhängt werden könnten, als Spezialvorschrift Paragraph 24, FBG verdränge.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Geschäftsführer ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.Der Revisionsrekurs der Geschäftsführer ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht der bereits in 6 Ob 97/97a (RdW 1998, 17) dargelegten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, dass § 283 HGB unbeschadet allgemeiner handelsrechtlicher Vorschriften gilt und somit bei Verletzung der Pflicht zur Einreichung der Unterlagen zum Firmenbuch - wie hier - auch die rechtliche Möglichkeit zur Verhängung von Zwangsstrafen von Amts wegen nach § 24 FBG besteht. Damit ist klargestellt, dass § 283 HGB (iVm § 282 Abs 3 HGB; je idF vor dem EU-GesRÄG) zu § 24 FBG nicht im Verhältnis der Spezialität steht und letztere Bestimmung nicht verdrängt. § 24 FBG ist daher auch hier die maßgebliche Vorschrift zur Verhängung einer Zwangsstrafe über die Geschäftsführer der Gesellschaft.Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht der bereits in 6 Ob 97/97a (RdW 1998, 17) dargelegten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, dass Paragraph 283, HGB unbeschadet allgemeiner handelsrechtlicher Vorschriften gilt und somit bei Verletzung der Pflicht zur Einreichung der Unterlagen zum Firmenbuch - wie hier - auch die rechtliche Möglichkeit zur Verhängung von Zwangsstrafen von Amts wegen nach Paragraph 24, FBG besteht. Damit ist klargestellt, dass Paragraph 283, HGB in Verbindung mit Paragraph 282, Absatz 3, HGB; je in der Fassung vor dem EU-GesRÄG) zu Paragraph 24, FBG nicht im Verhältnis der Spezialität steht und letztere Bestimmung nicht verdrängt. Paragraph 24, FBG ist daher auch hier die maßgebliche Vorschrift zur Verhängung einer Zwangsstrafe über die Geschäftsführer der Gesellschaft.

Anmerkung

E56958 06A02269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00226.99Z.0120.000

Dokumentnummer

JJT_20000120_OGH0002_0060OB00226_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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