Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Christopher W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerin Silvia S*****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Elsner Illedits Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 14, § 27 Abs 1 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Teilsachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juni 1999, GZ 40 R 175/99b-25, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Christopher W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerin Silvia S*****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Elsner Illedits Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14,, Paragraph 27, Absatz eins, MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Teilsachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juni 1999, GZ 40 R 175/99b-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach neuerer Rechtsprechung (vgl etwa 5 Ob 49/99p = immolex 1999, 233 [Iby] mwN) lässt § 27 Abs 1 Z 1 MRG nur den wertausgleichenden Investitionsersatz und den Ersatz von Übersiedlungskosten zu, nicht jedoch die Abgeltung von Ersatzbeschaffungskosten oder der Aufwendungen für das Weitergaberecht des scheidenden Mieters.1. Nach neuerer Rechtsprechung vergleiche etwa 5 Ob 49/99p = immolex 1999, 233 [Iby] mwN) lässt Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG nur den wertausgleichenden Investitionsersatz und den Ersatz von Übersiedlungskosten zu, nicht jedoch die Abgeltung von Ersatzbeschaffungskosten oder der Aufwendungen für das Weitergaberecht des scheidenden Mieters.
2. Ob vom Vormieter an den Vermieter für einen Kündigungsverzicht gemäß § 27 Abs 2 lit b MRG bezahlte Beträge auf den Nachmieter überwälzt werden können, kann hier schon deshalb auf sich beruhen, weil der Mietvertrag keine entsprechende Vereinbarung enthält (vgl RIS-Justiz RS0070098) und es keine Zahlung im Sinne dieser Gesetzesstelle darstellt, wenn der Vormieter Mietzinsrückstände seines Vorgängers übernimmt, um zum Abschluss eines Mietvertrages zu gelangen.2. Ob vom Vormieter an den Vermieter für einen Kündigungsverzicht gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, MRG bezahlte Beträge auf den Nachmieter überwälzt werden können, kann hier schon deshalb auf sich beruhen, weil der Mietvertrag keine entsprechende Vereinbarung enthält vergleiche RIS-Justiz RS0070098) und es keine Zahlung im Sinne dieser Gesetzesstelle darstellt, wenn der Vormieter Mietzinsrückstände seines Vorgängers übernimmt, um zum Abschluss eines Mietvertrages zu gelangen.
Anmerkung
E56706 05A00140European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00014.00W.0125.000Dokumentnummer
JJT_20000125_OGH0002_0050OB00014_00W0000_000