Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Josef und Monika H*****, gegen die beklagte Partei Josef H*****, zu 1 C 177/92w des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, über den Delegierungsantrag des Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Beklagte lehnt in einem an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gerichteten Schreiben die Richter des Landesgerichtes Wels Dr. S*****, Dr. P***** und Dr. H*****, die zu 22 R 136/99b des Landesgerichtes Wels über seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Frankenmarkt zu 1 C 177/92w zu entscheiden hätten, als befangen ab. Unter einem begehrt er die Delegierung an ein "unbefangenes, unparteiisches Gericht, das vom Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz unabhängig ist" zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag. Dies mit der - erschließbaren - Begründung, dass sowohl einige namentlich angeführte Richter des Landesgerichtes Wels als auch "die Richter des Oberlandesgerichtes Linz" befangen und ausgeschlossen seien.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Antrag ist nicht berechtigt.
Abgesehen davon, dass Pauschalablehnungen unzulässig und unbeachtlich sind, kann nach ständiger Rechtsprechung eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) nicht deshalb begehrt werden, weil bei allen Richtern des ursprünglich angerufenen Gerichtes Ablehnungsgründe gegeben seien (EvBl 1958/366; EvBl 1968/144; EFSlg 8841; RIS-Justiz RS0046074). Über die Ablehnungsanträge ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden; sollten sie erfolgreich sein, müsste von Amts wegen nach § 30 JN vorgegangen werden.Abgesehen davon, dass Pauschalablehnungen unzulässig und unbeachtlich sind, kann nach ständiger Rechtsprechung eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit (Paragraph 31, JN) nicht deshalb begehrt werden, weil bei allen Richtern des ursprünglich angerufenen Gerichtes Ablehnungsgründe gegeben seien (EvBl 1958/366; EvBl 1968/144; EFSlg 8841; RIS-Justiz RS0046074). Über die Ablehnungsanträge ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden; sollten sie erfolgreich sein, müsste von Amts wegen nach Paragraph 30, JN vorgegangen werden.
Anmerkung
E56865 07J05229European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070ND00522.99.0125.000Dokumentnummer
JJT_20000125_OGH0002_0070ND00522_9900000_000