TE OGH 2000/1/25 10ObS202/99z

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Bernhard Rupp (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), A-1080 Wien, Josefstädterstraße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kostenerstattung (Streitwert DM 33.813,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1999, GZ 7 Rs 66/99a-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Dezember 1998, GZ 43 Cgs 50/98k-9, aufgehoben wurde in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten der Rekursbeantwortung der klagenden Partei sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Rekurs der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluss ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO iVm §§ 45 Abs 2, 46 Abs 1, 47 Abs 1 ASGG), aber nicht berechtigt.Der Rekurs der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluss ist zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 45, Absatz 2,, 46 Absatz eins,, 47 Absatz eins, ASGG), aber nicht berechtigt.

Die im angefochtenen Beschluss geäußerte Rechtsansicht über die Erstattung von Kosten alternativer Heilmethoden, ist zutreffend, so dass es gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen, zumal sie mit der - vom Berufungsgericht zitierten - ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs übereinstimmt (vgl überdies aus letzter Zeit 10 ObS 382/98v = RdW 1999, 805, DRdA 1999, 494, ARD 5052/11/99).Die im angefochtenen Beschluss geäußerte Rechtsansicht über die Erstattung von Kosten alternativer Heilmethoden, ist zutreffend, so dass es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen, zumal sie mit der - vom Berufungsgericht zitierten - ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs übereinstimmt vergleiche überdies aus letzter Zeit 10 ObS 382/98v = RdW 1999, 805, DRdA 1999, 494, ARD 5052/11/99).

Rechtliche Beurteilung

Der Senat tritt der Auffassung des Berufungsgerichtes bei, dass ein an Krebs erkrankter Patient auch nach erfolgreich durchgeführter schulmedizinischer (chemotherapeuthischer) Behandlung, die zur Rückbildung des Tumors geführt hat, noch nicht als gesund im krankenversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen ist, wenn die Wahrscheinlichkeit einer länger bleibenden (wenigstens 5 Jahre anhaltenden) Remission statistisch nur 10 % beträgt. Die medizinische Weiterbehandlung eines solchen Patienten zwecks Verlängerung der Dauer eines Anhaltens der Remission ist demnach nicht bloße Prophylaxe, sondern Krankenbehandlung im Sinne des § 133 Abs 2 ASVG bzw des hier anzuwendenden § 62 Abs 2 B-KUVG. Dem Patienten ist nämlich nicht zuzumuten, vorerst "untätig" bis zum allfälligen Wiederaufleben des Tumors zuzuwarten, um sich dann allenfalls erneut einer schulmedizinischen Behandlung unterziehen zu müssen, die nach den Beweisergebnissen abermals in einer belastenden (und übrigens einen Kostenaufwand von ca 500.000 S verursachenden) Chemotheraphie bestehen würde.Der Senat tritt der Auffassung des Berufungsgerichtes bei, dass ein an Krebs erkrankter Patient auch nach erfolgreich durchgeführter schulmedizinischer (chemotherapeuthischer) Behandlung, die zur Rückbildung des Tumors geführt hat, noch nicht als gesund im krankenversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen ist, wenn die Wahrscheinlichkeit einer länger bleibenden (wenigstens 5 Jahre anhaltenden) Remission statistisch nur 10 % beträgt. Die medizinische Weiterbehandlung eines solchen Patienten zwecks Verlängerung der Dauer eines Anhaltens der Remission ist demnach nicht bloße Prophylaxe, sondern Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG bzw des hier anzuwendenden Paragraph 62, Absatz 2, B-KUVG. Dem Patienten ist nämlich nicht zuzumuten, vorerst "untätig" bis zum allfälligen Wiederaufleben des Tumors zuzuwarten, um sich dann allenfalls erneut einer schulmedizinischen Behandlung unterziehen zu müssen, die nach den Beweisergebnissen abermals in einer belastenden (und übrigens einen Kostenaufwand von ca 500.000 S verursachenden) Chemotheraphie bestehen würde.

Kostenersatz für sogenannte medizinische Außenseitermethoden (alternative Behandlungsmethoden) kann nach ständiger Rechtsprechung (etwa SSV-NF 10/33 = SZ 69/87) immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare Erfolg versprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche im Einzelfall erfolglos geblieben ist. Auch die daraufhin angewendete alternative Methode muss aber im Einzelfall erfolgreich oder doch erfolgversprechend gewesen sein (SSV-NF 3/154 = SZ 62/210 ua).

Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen, es hat aber die Feststellungen für ergänzungsbedürftig angesehen. Die Auffassung der Rekurswerberin, die Ergänzung des Beweisverfahrens sei nicht notwendig, weil die bisherigen Beweisergebnisse bereits den Schluss zuließen, dass die gegenständliche Behandlung weder erfolgreich noch erfolgversprechend gewesen sei, machen keine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern Fragen der Beweiswürdigung geltend, die von den Tatsacheninstanzen, aber nicht vom Obersten Gerichtshof, zu beantworten sind.

Dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.

Anmerkung

E56784 10C02029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00202.99Z.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20000125_OGH0002_010OBS00202_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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