TE OGH 2000/1/25 1Ob120/99z

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Norbert Schermann, Dr. Günther Schmied, Dr. Georg Seebacher und Dr. Werner Mecenovic, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 60.000) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 7. Jänner 1999, GZ 6 R 377/98z-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. August 1998, GZ 38 C 1494/98m-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die hier klagende Partei wird in einem beim Zweitgericht anhängigen Rechtsstreit von einem Werkbesteller wegen mangelhafter Sanierungsarbeiten an einer Dachterrasse auf Zahlung in Anspruch genommen. Auf ihrer Seite trat die hier beklagte Partei dem Verfahren als Nebenintervenientin bei. In diesem Verfahren brachte der Kläger vor, die hier klagende Partei sei als Generalunternehmerin beauftragt worden und habe die Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten an die hier beklagte Partei als Subunternehmerin übertragen. Die hier klagende Partei bestritt dieses Vorbringen und brachte vor, die hier beklagte Partei sei mit den Isolierungsarbeiten unmittelbar beauftragt worden. Diesen Umstand stellte die hier beklagte Partei ausdrücklich außer Streit. Das Verfahren ist noch nicht beendet. Die hier klagende Partei hat an den Werkbesteller bisher keinerlei Ersatzleistung oder Zahlung erbracht.

Mit ihrer am 4. 6. 1998 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin für den Fall, dass im Verfahren ***** des Zweitgerichts rechtskräftig entschieden werde, dass die Klägerin als Generalunternehmerin für von der Beklagten als Subunternehmerin verursachte Mängel bzw Schäden zu haften habe, für sämtliche hieraus der Klägerin entstehende nachteilige Folgen hafte. Zwar werde nach wie vor ausdrücklich bestritten, dass die Klägerin vom Werkbesteller mit Abdichtungs- bzw Isolierungsarbeiten beauftragt worden sei, und vorgebracht, dass die strittigen Isolierungsarbeiten direkt an die Beklagte vergeben worden seien, doch müsste sich die Klägerin für den Fall, dass sie in dem beim Zweitgericht anhängigen Verfahren als Generalunternehmerin qualifiziert werde, bei der dann als Subunternehmerin zu betrachtenden Beklagten im Regressweg schadlos halten. Da die strittigen Arbeiten im Juli 1995 abgeschlossen worden seien und die Beklagte die Abgabe eines Verjährungsverzichts ausdrücklich abgelehnt habe, bestehe das Feststellungsinteresse der Klägerin in der Vermeidung von Verjährungsfolgen.

Die Beklagte wendete dagegen ein, dass zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestanden habe, weshalb sich auch die Klägerin bei der Beklagten nicht regressieren könne. Für die Isolierungsarbeiten sei tatsächlich allein die Beklagte verantwortlich. Selbst wenn der Klägerin ein Regressanspruch zustehen sollte, beginne dessen Verjährung nach einhelliger Rechtsprechung frühestens mit der Ersatzzahlung der Klägerin an den Werkbesteller zu laufen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung beginne die Verjährung eines Regressanspruchs erst mit der tatsächlichen Ersatzleistung des Regressberechtigten zu laufen, weil erst diese Ersatzleistung den Rückforderungsanspruch zum Entstehen bringe. Da das die Haftung für die aufgetretenen Mängel betreffende Verfahren noch nicht beendet sei und die Klägerin bislang noch keinerlei Ersatzleistungen erbracht habe, sei ein allfälliger Regressanspruch gegenüber der Beklagten noch nicht entstanden, weshalb die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe und ein Feststellungsinteresse zu verneinen sei.

Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Der Klägerin drohe kein Rechtsverlust durch Verjährung, weshalb ihr Feststellungsinteresse zu verneinen sei. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 525/90, in der die Ingangsetzung der Verjährungsfrist von der tatsächlichen Ersatzleistung nur für den Fall des Vorliegens eines Gesamtschuldverhältnisses abhängig gemacht worden sei, sei überholt und in nachfolgenden Entscheidungen ausdrücklich abgelehnt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass ungeachtet des Bestehens eines Gesamtschuldverhältnisses der Lauf der Verjährungsfrist erst mit der Zahlung des Rückgriffsberechtigten in Gang gesetzt werde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Die Rechtsprechung knüpft den Verjährungsbeginn bei Regressforderungen, wenn auch zum Teil mit unterschiedlicher Begründung, grundsätzlich an den Zeitpunkt der Zahlung, frühestens aber an das Vorliegen des den Kläger verurteilenden Erkenntnisses im Vorprozess (SZ 39/82; SZ 46/19; SZ 54/12; SZ 60/73; 7 Ob 605/84; 3 Ob 558/86; ua). Wie insbesondere in den Entscheidungen SZ 60/73 und 3 Ob 558/86 ausgeführt wurde, gilt dies auch für den Fall des Regresses gegen den Erfüllungsgehilfen nach § 1313 zweiter Satz ABGB, und zwar nicht nur dann, wenn der Erfüllungsgehilfe unabhängig von der Existenz eines Schuldverhältnisses deliktisch haftet, sondern auch dann, wenn - wie hier - keine Solidarverpflichtung besteht, weil der Gehilfe dem Dritten gegenüber weder auf Grund eines Vertrages noch aus einem Delikt einzustehen hat. Nichts spricht dafür, auch in letzterem Fall den Beginn der Verjährungsfrist früher anzusetzen als in den Fällen der Solidarhaftung von Geschäftsherrn und Gehilfen. In beiden Fällen steht nicht schon mit dem Eintritt des Schadens beim Dritten fest, dass es überhaupt zu einem Regressanspruch kommen werde. Lediglich in der Entscheidung 6 Ob 525/90 = ecolex 1990, 406, in der es um die Frage des Feststellungsinteresses für eine Feststellungsklage zur Wahrung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Geschäftsherrn gegen den Erfüllungsgehilfen ging, wurde die Ansicht vertreten, dass es auf die tatsächliche Ersatzleistung nur dort ankomme, wo zwischen den Beteiligten ein Gesamtschuldverhältnis bestehe bzw bestanden habe, weil der besondere Verjährungsbeginn aus den Bestimmungen der §§ 1302 letzter Satz und § 896 ABGB gefolgert werde. Diese Entscheidung wurde in der Folge vom Obersten Gerichtshof in 7 Ob 632/95 = ecolex 1996, 746 ausdrücklich abgelehnt und darauf verwiesen, dass der Wortlaut der zitierten Gesetzesstellen den Schluss des 6. Senats nicht zu tragen vermöge. Auch der 6. Senat selbst hat in seiner Entscheidung 6 Ob 1548/95 unter ausdrücklichem Hinweis auf SZ 70/73 die ursprüngliche Judikaturlinie wieder aufgenommen und nicht danach differenziert, ob zwischen dem Geschäftsherrn und dem Gehilfen gegenüber dem Dritten Solidarhaftung bestehe. In den Entscheidungen 8 Ob 611/91 und SZ 69/78 hat der Oberste Gerichtshof neuerlich bekräftigt, dass die Verjährungsfrist auch bei Ersatzansprüchen des Geschäftsherrn gegen den dem Dritten nicht solidarisch mithaftenden Gehilfen erst mit der Leistung des Ersatzes beginne. Diese Ansicht wird auch von der Lehre ohne Gegenmeinung geteilt (Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 350 FN 91; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1313 Rz 4; Schubert in Rummel ABGB2 § 1489 Rz 3).Die Rechtsprechung knüpft den Verjährungsbeginn bei Regressforderungen, wenn auch zum Teil mit unterschiedlicher Begründung, grundsätzlich an den Zeitpunkt der Zahlung, frühestens aber an das Vorliegen des den Kläger verurteilenden Erkenntnisses im Vorprozess (SZ 39/82; SZ 46/19; SZ 54/12; SZ 60/73; 7 Ob 605/84; 3 Ob 558/86; ua). Wie insbesondere in den Entscheidungen SZ 60/73 und 3 Ob 558/86 ausgeführt wurde, gilt dies auch für den Fall des Regresses gegen den Erfüllungsgehilfen nach Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB, und zwar nicht nur dann, wenn der Erfüllungsgehilfe unabhängig von der Existenz eines Schuldverhältnisses deliktisch haftet, sondern auch dann, wenn - wie hier - keine Solidarverpflichtung besteht, weil der Gehilfe dem Dritten gegenüber weder auf Grund eines Vertrages noch aus einem Delikt einzustehen hat. Nichts spricht dafür, auch in letzterem Fall den Beginn der Verjährungsfrist früher anzusetzen als in den Fällen der Solidarhaftung von Geschäftsherrn und Gehilfen. In beiden Fällen steht nicht schon mit dem Eintritt des Schadens beim Dritten fest, dass es überhaupt zu einem Regressanspruch kommen werde. Lediglich in der Entscheidung 6 Ob 525/90 = ecolex 1990, 406, in der es um die Frage des Feststellungsinteresses für eine Feststellungsklage zur Wahrung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Geschäftsherrn gegen den Erfüllungsgehilfen ging, wurde die Ansicht vertreten, dass es auf die tatsächliche Ersatzleistung nur dort ankomme, wo zwischen den Beteiligten ein Gesamtschuldverhältnis bestehe bzw bestanden habe, weil der besondere Verjährungsbeginn aus den Bestimmungen der Paragraphen 1302, letzter Satz und Paragraph 896, ABGB gefolgert werde. Diese Entscheidung wurde in der Folge vom Obersten Gerichtshof in 7 Ob 632/95 = ecolex 1996, 746 ausdrücklich abgelehnt und darauf verwiesen, dass der Wortlaut der zitierten Gesetzesstellen den Schluss des 6. Senats nicht zu tragen vermöge. Auch der 6. Senat selbst hat in seiner Entscheidung 6 Ob 1548/95 unter ausdrücklichem Hinweis auf SZ 70/73 die ursprüngliche Judikaturlinie wieder aufgenommen und nicht danach differenziert, ob zwischen dem Geschäftsherrn und dem Gehilfen gegenüber dem Dritten Solidarhaftung bestehe. In den Entscheidungen 8 Ob 611/91 und SZ 69/78 hat der Oberste Gerichtshof neuerlich bekräftigt, dass die Verjährungsfrist auch bei Ersatzansprüchen des Geschäftsherrn gegen den dem Dritten nicht solidarisch mithaftenden Gehilfen erst mit der Leistung des Ersatzes beginne. Diese Ansicht wird auch von der Lehre ohne Gegenmeinung geteilt (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch II, 350 FN 91; Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1313, Rz 4; Schubert in Rummel ABGB2 Paragraph 1489, Rz 3).

Den Vorinstanzen ist daher darin beizupflichten, dass es bei dem gegebenen Sachverhalt der Feststellungsklage zur Vermeidung von Verjährungsfolgen nicht bedarf. Es trifft zwar zu, dass sich die Funktion der Feststellungsklage nicht darin erschöpft, einer möglichen Verjährung wirksam zu begegnen (SZ 68/5; 2 Ob 2165/96p), doch hat sich der Kläger einerseits ausdrücklich auf diesen Anspruchsgrund beschränkt und könnte der Klage - selbst wenn dem nicht so wäre - andererseits deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil sie gegen das Bestimmtheitsgebot des § 226 Abs 1 ZPO verstößt. Die Klägerin macht nämlich ihr Begehren vom Ausgang des beim Zweitgericht anhängigen Gewährleistungs- und Schadenersatzprozesses abhängig und begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten nur für den Fall, dass die Klägerin dort als Generalunternehmerin festgestellt werde. Eine erst künftig allenfalls eintretende Rechtslage kann aber als hypothetischer Klagegrund nicht geltend gemacht werden. Wird eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts zur Bedingung des Klagebegehrens gemacht, stellt dies eine bedingte und daher unzulässige Prozesshandlung dar (SZ 29/63; 4 Ob 312/74; 9 Ob 267/99).Den Vorinstanzen ist daher darin beizupflichten, dass es bei dem gegebenen Sachverhalt der Feststellungsklage zur Vermeidung von Verjährungsfolgen nicht bedarf. Es trifft zwar zu, dass sich die Funktion der Feststellungsklage nicht darin erschöpft, einer möglichen Verjährung wirksam zu begegnen (SZ 68/5; 2 Ob 2165/96p), doch hat sich der Kläger einerseits ausdrücklich auf diesen Anspruchsgrund beschränkt und könnte der Klage - selbst wenn dem nicht so wäre - andererseits deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil sie gegen das Bestimmtheitsgebot des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO verstößt. Die Klägerin macht nämlich ihr Begehren vom Ausgang des beim Zweitgericht anhängigen Gewährleistungs- und Schadenersatzprozesses abhängig und begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten nur für den Fall, dass die Klägerin dort als Generalunternehmerin festgestellt werde. Eine erst künftig allenfalls eintretende Rechtslage kann aber als hypothetischer Klagegrund nicht geltend gemacht werden. Wird eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts zur Bedingung des Klagebegehrens gemacht, stellt dies eine bedingte und daher unzulässige Prozesshandlung dar (SZ 29/63; 4 Ob 312/74; 9 Ob 267/99).

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Anmerkung

E56681 01A01209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00120.99Z.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20000125_OGH0002_0010OB00120_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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