Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin O***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Weiß-Tessbach Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die Antragsgegnerin Erika K*****, vertreten durch Dr. Hans Paternioner, Dr. Franz Niederleitner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 9 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 26. November 1999, GZ 1 R 196/99i-85, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin O***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Weiß-Tessbach Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die Antragsgegnerin Erika K*****, vertreten durch Dr. Hans Paternioner, Dr. Franz Niederleitner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 9, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 26. November 1999, GZ 1 R 196/99i-85, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18b MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18 b, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG behalten wirksame Wertsicherungsvereinbarungen ihre Rechtswirksamkeit und durchbrechen insoweit die Vorschrift des § 16 Abs 9 Satz 1 MRG idF des 3. WÄG, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptmietvertrages und der Wertsicherungsvereinbarung die Zulässigkeit des Hauptmietzinses für Geschäftslokale nicht durch die Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG beschränkt war. Das bedeutet, dass eine in einem Hauptmietvertrag vor dem 1. 1. 1982 (vor Inkrafttreten des MRG) geschlossene zulässige Wertsicherungsvereinbarung wirksam bleibt und nicht auf ein Überschreiten der Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG hin überprüfbar ist. Dies hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 5 Ob 151/95 und 5 Ob 81/99v ausgesprochen. An dieser Rechtsprechung haben sich die Vorinstanzen orientiert, sodass eine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht vorlag.Zufolge Art römisch II Abschnitt römisch II Ziffer 5, des 3. WÄG behalten wirksame Wertsicherungsvereinbarungen ihre Rechtswirksamkeit und durchbrechen insoweit die Vorschrift des Paragraph 16, Absatz 9, Satz 1 MRG in der Fassung des 3. WÄG, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptmietvertrages und der Wertsicherungsvereinbarung die Zulässigkeit des Hauptmietzinses für Geschäftslokale nicht durch die Angemessenheitsgrenze des Paragraph 16, Absatz eins, MRG beschränkt war. Das bedeutet, dass eine in einem Hauptmietvertrag vor dem 1. 1. 1982 (vor Inkrafttreten des MRG) geschlossene zulässige Wertsicherungsvereinbarung wirksam bleibt und nicht auf ein Überschreiten der Angemessenheitsgrenze des Paragraph 16, Absatz eins, MRG hin überprüfbar ist. Dies hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 5 Ob 151/95 und 5 Ob 81/99v ausgesprochen. An dieser Rechtsprechung haben sich die Vorinstanzen orientiert, sodass eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vorlag.
Der unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E56842 05A00110European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00011.00D.0125.000Dokumentnummer
JJT_20000125_OGH0002_0050OB00011_00D0000_000