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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache des M S, (geboren 1966), vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Aufhebung eines Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. In der vorliegenden mit 20. Oktober 2006 datierten und am 24. Oktober 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer u.a. vor, er habe gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 6. Oktober 2004, zugestellt am 5. November 2004, fristgerecht am 19. November 2004 Berufung an die belangte Behörde erhoben, über die bislang noch nicht entschieden worden sei. Aus einer an den Beschwerdeführer gerichteten Verständigung der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisausnahme vom 28. Februar 2005 ergebe sich, dass bei der belangten Behörde der Berufungsakt zur Zl. SD 1597/04 anhängig sei.
2. Gemäß § 27 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
3. Nach dem im Verfassungsrang stehenden § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, 1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und 2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz. Vorliegend gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass auf den Beschwerdeführer § 9 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. anzuwenden wäre.
Die in § 9 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. normierte Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (§ 73 Abs. 1 AVG). Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0008, mwH).
4. Da der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Weg der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, nämlich den Bundesminister für Inneres, anzurufen, er jedoch von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.
5. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. November 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180379.X00Im RIS seit
13.02.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017