TE OGH 2000/1/25 5Ob15/00t

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Theodor S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Dr. Roland Geweßler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Helene N*****, vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, 2. Karl H*****, vertreten durch Mag. Johannes Schreiber, Rechtsanwalt in Wien, 3. Anna H*****, wegen Liegenschaftsteilung (Streitwert S 300.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 12. Oktober 1999, GZ 17 R 190/99g-16, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Mai 1999, GZ 9 Cg 33/99k-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Gericht erster Instanz die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 28.362,54 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz (darin S 4.727,09 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger und die Beklagten sind Miteigentümer des Hauses ***** in ***** W*****. Mit dem Miteigentumsanteil der Drittbeklagten ist Wohnungseigentum am Geschäftslokal Nr 1 verbunden.

Zu 22 Cg 70/98w des Landesgerichtes für ZRS Wien erhob der Kläger am 27. 3. 1998 gegen die hier Erst- und Zweitbeklagten eine Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an der bezeichneten Liegenschaft und begehrte für den Fall der Abweisung Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum.

Das Erstgericht wies das auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch freiwillige Feilbietung gerichtete Hauptbegehren mit der Begründung ab, eine Teilungsklage gemäß § 830 ABGB sei unzulässig, wenn Zugunsten eines Miteigentümers Wohnungseigentum begründet sei. Gemäß § 21 Abs 2 WEG könne die Gemeinschaft des Eigentums einer Liegenschaft erst aufgehoben werden, wenn das auf der Liegenschaft bestehende Wohnungseigentum erloschen sei.Das Erstgericht wies das auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch freiwillige Feilbietung gerichtete Hauptbegehren mit der Begründung ab, eine Teilungsklage gemäß Paragraph 830, ABGB sei unzulässig, wenn Zugunsten eines Miteigentümers Wohnungseigentum begründet sei. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WEG könne die Gemeinschaft des Eigentums einer Liegenschaft erst aufgehoben werden, wenn das auf der Liegenschaft bestehende Wohnungseigentum erloschen sei.

Die Abweisung des Eventualbegehrens gründete das Erstgericht darauf, dass nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 2 Abs 2 Z 2 WEG die Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung nur der Beklagte, nicht aber der Kläger begehren könne.Die Abweisung des Eventualbegehrens gründete das Erstgericht darauf, dass nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, WEG die Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung nur der Beklagte, nicht aber der Kläger begehren könne.

Einem gegen die Abweisung des Eventualbegehrens gerichteten Rechtsmittel gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Zu 13 R 181/98b des Oberlandesgerichtes Wien wurde die Bestätigung der Abweisung des Eventualbegehrens allerdings primär mit dem Argument unrichtiger Passivlegitimation begründet. Sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft, selbst die zustimmenden, müssten im Verfahren über eine Teilungsklage einbezogen werden und stellten eine anspruchsgebundene einheitliche Streitpartei dar. Auf die weiteren rechtlichen Erwägungen, auf die die Bestätigung der Abweisung gestützt wurde, braucht hier nicht eingegangen zu werden.

Mit der gegenständlichen, nunmehr gegen alle Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenscshaft EZ *****, Grundbuch ***** gerichteten Teilungsklage begehrt der Kläger die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung und für den Fall der Abweisung dieses Hauptbegehrens die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Wohnungseigentumsbegründung.

Das Erstgericht wies die Klage nach Streiteinlassung durch Erst- und Zweitbeklagte zurück und erklärte das bisherige Verfahren für nichtig. Der neuerlichen Geltendmachung desselben Anspruchs stehe die Rechtskraft der zu 22 Cg 70/98w ergangenen Entscheidung entgegen, wobei es irrelevant sei, dass ein weiterer Miteigentümer vom bezeichneten Verfahren nicht erfasst gewesen sei.

Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte es die Entscheidung des Erstgerichtes aus folgenden Erwägungen:

Die Rechtskraft eines Urteils als Prozesshindernis sei gemäß § 411 Abs 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie hindere schon die Einleitung eines Prozesses über dieselbe Sache zwischen denselben Parteien. Auf Grund dieser Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft sei die zweite Klage über denselben Streitgegenstand mit Beschluss zurückzuweisen. Streitgegenstand der neuen Klage und Urteilsgegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens seien gleich, sowohl sei das Begehren dasselbe als auch die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen. Die Entscheidungsgründe seien für die Beurteilung des Rechtskraftumfangs nur so weit von Bedeutung, als sie zur Individualisierung des Spruches notwendig seien. Besondere Bedeutung komme dem bei der Klagsabweisung zu. Die rechtskräftige Verneinung des Anspruchs sei auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt beschränkt, sodass nur die Geltendmachung des quantitativ gleichen Anspruchs aus einem anderen Lebenssachverhalt möglich bleibe. Die für die Abweisung maßgebliche Verneinung einer Vorfrage werde relativ rechtskräftig.Die Rechtskraft eines Urteils als Prozesshindernis sei gemäß Paragraph 411, Absatz 2, ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie hindere schon die Einleitung eines Prozesses über dieselbe Sache zwischen denselben Parteien. Auf Grund dieser Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft sei die zweite Klage über denselben Streitgegenstand mit Beschluss zurückzuweisen. Streitgegenstand der neuen Klage und Urteilsgegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens seien gleich, sowohl sei das Begehren dasselbe als auch die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen. Die Entscheidungsgründe seien für die Beurteilung des Rechtskraftumfangs nur so weit von Bedeutung, als sie zur Individualisierung des Spruches notwendig seien. Besondere Bedeutung komme dem bei der Klagsabweisung zu. Die rechtskräftige Verneinung des Anspruchs sei auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt beschränkt, sodass nur die Geltendmachung des quantitativ gleichen Anspruchs aus einem anderen Lebenssachverhalt möglich bleibe. Die für die Abweisung maßgebliche Verneinung einer Vorfrage werde relativ rechtskräftig.

Dass im Vorverfahren die Drittbeklagte nicht beteiligt gewesen sei, ändere deshalb an der Rechtskraftwirkung gegenüber dem Kläger nichts, weil die Berufungsentscheidung im Vorverfahren nicht nur auf die mangelnde Passivlegitimation abgestellt habe, sondern die Abweisung des Begehrens auch aus anderen Gründen ungeachtet der Beteiligung der nun Drittbeklagten für gerechtfertigt gehalten wurde. Durch die unterlassene Beteiligung der Drittbeklagten könne sich nur diese, nicht aber der Kläger für beschwert erachten.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil bisher keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes darüber vorliege ob die Rechtskraftwirkung durch die fehlende Beteiligung einer Prozesspartei im Vorverfahren gehindert werde, wenn die Abweisung des früheren Begehrens nicht nur mit der fehlenden Beiziehung aller Miteigentümer begründet worden war.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens.

Erst- und Zweitbeklagter beantragten, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Die Drittbeklagte hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig. Er ist im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Zutreffend weist der Rechtsmittelwerber darauf hin, dass hier der neuerlichen Geltendmachung desselben Anspruchs aus denselben Gründen die sich aus § 411 ZPO ergebende Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft der früheren Entscheidung mangels Parteienidentität nicht entgegensteht.Zutreffend weist der Rechtsmittelwerber darauf hin, dass hier der neuerlichen Geltendmachung desselben Anspruchs aus denselben Gründen die sich aus Paragraph 411, ZPO ergebende Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft der früheren Entscheidung mangels Parteienidentität nicht entgegensteht.

Das Rekursgericht hat zwar den Umfang der Rechtskraftwirkung einer abweisenden Entscheidung dahin zutreffend wiedergegeben, dass das Ausmaß der Rechtskraft- und Bindungswirkung nicht nur durch den Urteilsspruch bestimmt wird, sondern auch durch die Entscheidungsgründe, die, soweit erforderlich, zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs heranzuziehen sind (NZ 1994, 228; SZ 55/74; Frauenberger in JBl 1994, 483; 1 Ob 574/95; 9 Ob 17/97h ua).

Der vorliegende Fall zeigt jedoch die Notwendigkeit der Unterscheidung der sich aus § 411 ZPO ergebenden Einmaligkeitswirkung in einerseits die Rechtskraft als Prozesshindernis und anderseits die Bindungswirkung als Verbot für den Richter des Folgeprozesses, die im Vorprozess als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Vorfrage neuerlich selbständig zu beurteilen, auf.Der vorliegende Fall zeigt jedoch die Notwendigkeit der Unterscheidung der sich aus Paragraph 411, ZPO ergebenden Einmaligkeitswirkung in einerseits die Rechtskraft als Prozesshindernis und anderseits die Bindungswirkung als Verbot für den Richter des Folgeprozesses, die im Vorprozess als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Vorfrage neuerlich selbständig zu beurteilen, auf.

In diesem Stadium steht nicht die Bindungswirkung des Vorprozesses, auch nicht der persönliche Umfang dieser Bindungswirkung (vgl SZ 68/103; SZ 70/262; 1 Ob 330/98f) in Frage, sondern der Umfang der Rechtskraft als Prozesshindernis.In diesem Stadium steht nicht die Bindungswirkung des Vorprozesses, auch nicht der persönliche Umfang dieser Bindungswirkung vergleiche SZ 68/103; SZ 70/262; 1 Ob 330/98f) in Frage, sondern der Umfang der Rechtskraft als Prozesshindernis.

Unstrittigerweise bilden sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft, auch die zustimmenden Miteigentümer, bei einer Teilungsklage eine einheitliche Streitpartei (JBl 1961, 510), woraus folgt, dass eine Zurückweisung der Klage hinsichtlich einzelner Miteigentümer nicht in Betracht kommt (§ 14 ZPO).Unstrittigerweise bilden sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft, auch die zustimmenden Miteigentümer, bei einer Teilungsklage eine einheitliche Streitpartei (JBl 1961, 510), woraus folgt, dass eine Zurückweisung der Klage hinsichtlich einzelner Miteigentümer nicht in Betracht kommt (Paragraph 14, ZPO).

Das Gesetz ordnet keine allgemeine Rechtskrafterstreckung auf die Teilgenossen eines einheitlichen und unteilbaren Rechtsverhältnisses an, was sich gerade aus den Bestimmungen der §§ 14, 20 ZPO erkennen läßt. Daher kann die Wirkung eines Urteils, das für oder gegen einen Teilgenossen erflossen ist, im Rechtsstreit des Gegners mit einem anderen Teilgenossen nur nach den Regeln des materiellen Rechts beurteilt werden (vgl Fasching, Lehrbuch Rz 1530).Das Gesetz ordnet keine allgemeine Rechtskrafterstreckung auf die Teilgenossen eines einheitlichen und unteilbaren Rechtsverhältnisses an, was sich gerade aus den Bestimmungen der Paragraphen 14,, 20 ZPO erkennen läßt. Daher kann die Wirkung eines Urteils, das für oder gegen einen Teilgenossen erflossen ist, im Rechtsstreit des Gegners mit einem anderen Teilgenossen nur nach den Regeln des materiellen Rechts beurteilt werden vergleiche Fasching, Lehrbuch Rz 1530).

Während bei stattgebenden Rechtsgestaltungsurteilen dann, wenn im öffentlichen Interesse an einer eindeutigen und objektiv richtigen Entscheidung diese ausdrücklich dem Richter vorbehalten ist, die allseitige materielle Rechtskraftwirkung (zB Eheauflösung, Bestreitung der Ehelichtkeit, Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses) bejaht werden kann, ist dies dort nicht der Fall, wo eine mit Urteil verfügte Rechtsgestaltung auch durch außergerichtliche Parteiendisposition erfolgen kann (etwa Vertragsanfechtung, einverständliche Auflösung), das Urteil nur zwischen den Parteien in materieller Rechtskraft erwächst, außer das Gesetz verfügt ausdrücklich eine Rechtskrafterstreckung. Abweisenden Rechtsgestaltungsurteilen kommt aber eine Rechtskraftwirkung stets nur zwischen den Parteien zu (vgl Fasching aaO Rz 1529). Es gilt daher auch hier: Die materielle Rechtskraft als Prozesshindernis wirkt nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Eine Rechtskrafterstreckung auf die Drittbeklagte findet nicht statt. Zufolge des Umstands, dass alle drei Beklagten eine einheitliche Streitpartei bilden, steht das gegen nur zwei Teilgenossen ergangene rechtskräftige abweisende Gestaltungsurteil der neuerlichen Erhebung einer Klage gegen alle drei Teilgenossen nicht als Prozesshindernis entgegen. Auf die Gründe der seinerzeitigen Klagsabweisung kommt es infolge dessen nicht an.Während bei stattgebenden Rechtsgestaltungsurteilen dann, wenn im öffentlichen Interesse an einer eindeutigen und objektiv richtigen Entscheidung diese ausdrücklich dem Richter vorbehalten ist, die allseitige materielle Rechtskraftwirkung (zB Eheauflösung, Bestreitung der Ehelichtkeit, Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses) bejaht werden kann, ist dies dort nicht der Fall, wo eine mit Urteil verfügte Rechtsgestaltung auch durch außergerichtliche Parteiendisposition erfolgen kann (etwa Vertragsanfechtung, einverständliche Auflösung), das Urteil nur zwischen den Parteien in materieller Rechtskraft erwächst, außer das Gesetz verfügt ausdrücklich eine Rechtskrafterstreckung. Abweisenden Rechtsgestaltungsurteilen kommt aber eine Rechtskraftwirkung stets nur zwischen den Parteien zu vergleiche Fasching aaO Rz 1529). Es gilt daher auch hier: Die materielle Rechtskraft als Prozesshindernis wirkt nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Eine Rechtskrafterstreckung auf die Drittbeklagte findet nicht statt. Zufolge des Umstands, dass alle drei Beklagten eine einheitliche Streitpartei bilden, steht das gegen nur zwei Teilgenossen ergangene rechtskräftige abweisende Gestaltungsurteil der neuerlichen Erhebung einer Klage gegen alle drei Teilgenossen nicht als Prozesshindernis entgegen. Auf die Gründe der seinerzeitigen Klagsabweisung kommt es infolge dessen nicht an.

Der Revisionsrekurs war berechtigt.

Die Kostenentscheidung über den Zwischenstreit gründet sich auf §§ 41, 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung über den Zwischenstreit gründet sich auf Paragraphen 41,, 50, 52 ZPO.

Anmerkung

E56843 05A00150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00015.00T.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20000125_OGH0002_0050OB00015_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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