TE OGH 2000/1/25 10Ob363/99a

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Kurt S*****, gegen die Antragsgegnerin Sabine S*****, vertreten durch Dr. Eva Roland und Dr. Manfred Roland, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Oktober 1999, GZ 45 R 671/99f-64, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 82 Abs 2 EheG in der hier noch maßgebenden Fassung des Art II Z 12 EheRÄG 1978, BGBl 280 - die durch das EheRÄG 1999, BGBl I/125, erfolgte Neufassung dieser Bestimmung ist gemäß dessen Art VII Z 1 und 5 noch nicht anzuwenden - sind die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist somit die vom Antragsteller in die Ehe eingebrachte Ehewohnung nur dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn ihre Benützung für die Antragsgegnerin eine Existenzfrage bildet und sie daher zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse dringend darauf angewiesen ist, da ihr sonst etwa eine länger dauernde Obdachlosigkeit drohen würde (RZ 1993/98; SZ 56/193; SZ 54/79; Bernat in Schwimann, ABGB2 Rz 15 zu § 82 EheG mwN; RIS-Justiz RS0058370 uva). Das Fehlen einer anderen Wohnmöglichkeit erfüllt für sich allein noch nicht den Tatbestand des § 82 Abs 2 EheG, weil der davon betroffene Ehegatte nach seinem Einkommen und Vermögen unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten durchaus in der Lage sein kann, sein Wohnbedürfnis auf andere Weise als durch Weiterbenützung der Ehewohnung zu befriedigen (RZ 1989/42; RIS-Justiz RS0058355 ua).Gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG in der hier noch maßgebenden Fassung des Art römisch II Ziffer 12, EheRÄG 1978, BGBl 280 - die durch das EheRÄG 1999, BGBl I/125, erfolgte Neufassung dieser Bestimmung ist gemäß dessen Art römisch VII Ziffer eins und 5 noch nicht anzuwenden - sind die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist somit die vom Antragsteller in die Ehe eingebrachte Ehewohnung nur dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn ihre Benützung für die Antragsgegnerin eine Existenzfrage bildet und sie daher zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse dringend darauf angewiesen ist, da ihr sonst etwa eine länger dauernde Obdachlosigkeit drohen würde (RZ 1993/98; SZ 56/193; SZ 54/79; Bernat in Schwimann, ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 82, EheG mwN; RIS-Justiz RS0058370 uva). Das Fehlen einer anderen Wohnmöglichkeit erfüllt für sich allein noch nicht den Tatbestand des Paragraph 82, Absatz 2, EheG, weil der davon betroffene Ehegatte nach seinem Einkommen und Vermögen unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten durchaus in der Lage sein kann, sein Wohnbedürfnis auf andere Weise als durch Weiterbenützung der Ehewohnung zu befriedigen (RZ 1989/42; RIS-Justiz RS0058355 ua).

Nach den Feststellungen hatte die Antragsgegnerin, die österreichische und französische Staatsbürgerin ist, bereits im November 1994 begonnen, immer wieder über längere Zeit nach Frankreich zu fahren. Nach der Auflösung der häuslichen Lebensgemeinschaft im Juni 1995 übersiedelte die Antragsgegnerin nach Frankreich. Sie absolvierte in Paris eine Ausbildung zur Kinderpflegerin und ist seit Herbst 1998 in einem Spital in Paris beschäftigt. Sie lebt gemeinsam mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten in dessen Eigentumswohnung. Die somit in Frankreich beruflich und privat integrierte Antragsgegnerin hat nicht die Absicht, nach Österreich zurückzukehren. Die Vorinstanzen haben ausgehend von diesem Sachverhalt die Frage, ob die Antragsgegnerin auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen sei, verneint.

Die Antragsgegnerin führt dagegen ins Treffen, dass zur Beantwortung dieser Frage auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen sei. Insoweit liege auch eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG vor.Die Antragsgegnerin führt dagegen ins Treffen, dass zur Beantwortung dieser Frage auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen sei. Insoweit liege auch eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vor.

Dieser Auffassung kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in dieser allgemeinen Form nicht beigepflichtet werden. Um dem in § 83 Abs 1 EheG normierten Billigkeitsgrundsatz zu entsprechen, kann es im Einzelfall durchaus erforderlich sein, auf wesentliche Änderungen im Wohnbedarf und ähnliche Entwicklungen nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen (EFSlg 46.373; Hopf-Kathrein, Eherecht 325; RIS-Justiz RS0057965). Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht im Einklang mit diesem Grundsatz, sodass schon wegen ihrer Einzelfallbezogenheit zu Recht der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen wurde. Die im Rechtsmittel enthaltenen Ausführungen vermögen daher die Erheblichkeit einer Rechtsfrage nicht zu begründen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegnerin von den Vorinstanzen rechtskräftig eine Ausgleichszahlung von S 1,450.000,-- zugesprochen wurde, ist noch darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung Existenzbedürfnisse auch dann nicht auf dem Spiel stehen, wenn sich der weichende Ehepartner - zB mit Hilfe der Ausgleichszahlung - eine andere Wohnmöglichkeit beschaffen kann (EFSlg 66.513; 54.569 ua).Dieser Auffassung kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in dieser allgemeinen Form nicht beigepflichtet werden. Um dem in Paragraph 83, Absatz eins, EheG normierten Billigkeitsgrundsatz zu entsprechen, kann es im Einzelfall durchaus erforderlich sein, auf wesentliche Änderungen im Wohnbedarf und ähnliche Entwicklungen nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen (EFSlg 46.373; Hopf-Kathrein, Eherecht 325; RIS-Justiz RS0057965). Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht im Einklang mit diesem Grundsatz, sodass schon wegen ihrer Einzelfallbezogenheit zu Recht der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen wurde. Die im Rechtsmittel enthaltenen Ausführungen vermögen daher die Erheblichkeit einer Rechtsfrage nicht zu begründen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegnerin von den Vorinstanzen rechtskräftig eine Ausgleichszahlung von S 1,450.000,-- zugesprochen wurde, ist noch darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung Existenzbedürfnisse auch dann nicht auf dem Spiel stehen, wenn sich der weichende Ehepartner - zB mit Hilfe der Ausgleichszahlung - eine andere Wohnmöglichkeit beschaffen kann (EFSlg 66.513; 54.569 ua).

Anmerkung

E56666 10A03639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00363.99A.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20000125_OGH0002_0100OB00363_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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