TE OGH 2000/1/25 5Ob3/00b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus S*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. M***** GmbH, 2. M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt in Mittersill, wegen Unterlassung (Streitwert S 200.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5. November 1999, GZ 54 R 308/99d-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz wurde bei Beurteilung des Vorliegens einer Klagsänderung als Rekursgericht und nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens tätig; die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Nichtzulassung einer Klagsänderung ist nach ständiger Rechtsprechung - entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 4 Ob 71, 72/93 = ÖBl 1993, 229 und Fasching, Lehrbuch2 Rz 2017/1 - gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung nicht gleichgehalten werden kann (RIS-Justiz RS0039426). In der Sache selbst hängt die Entscheidung von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; es fehlt an einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO).Das Gericht zweiter Instanz wurde bei Beurteilung des Vorliegens einer Klagsänderung als Rekursgericht und nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens tätig; die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Nichtzulassung einer Klagsänderung ist nach ständiger Rechtsprechung - entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 4 Ob 71, 72/93 = ÖBl 1993, 229 und Fasching, Lehrbuch2 Rz 2017/1 - gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung nicht gleichgehalten werden kann (RIS-Justiz RS0039426). In der Sache selbst hängt die Entscheidung von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; es fehlt an einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO).

Anmerkung

E56628 05A00030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00003.00B.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20000125_OGH0002_0050OB00003_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten