TE OGH 2000/1/25 1Ob236/99h

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf-Dieter Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 57.422,50 S sA und Feststellung (Streitwert 30.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. April 1999, GZ 14 R 102/99i-69, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei produziert und montiert Sonnenkollektoranlagen und bezog von der beklagten Partei einen Kunststoffkleber für die wasserdichte Verbindung von Glasfläche und Kollektorrahmen. Der Zuspruch von 57.422,50 S sA als zweckentsprechenden Sanierungsaufwand (Mängel- bzw Mängelfolgeschaden) bei einem Kunden der klagenden Partei infolge des nicht uv-beständigen und daher für den bedungenen Zweck untauglichen Klebers an die klagende Partei - andere Schadensursachen wie etwa ein Verarbeitungsmangel sind nach den von der zweiten Instanz gebilligten Feststellungen auszuschließen - ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Der Beklagte wendet sich nur gegen die von der zweiten Instanz vorgenommene Präzisierung des Feststellungsbegehrens (Punkt 2.a des Urteilstenors). Die klagende Partei hatte die Feststellung begehrt:

"Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei dafür haftet, dass die von der klagenden Partei hergestellten Sonnenkollektoren, welche mit dem Kleber der beklagten Partei verklebt wurden, und seit dem Jahr 1989 von der klagenden Partei hergestellt wurden, undicht werden, weil sich der Kleber von der Hartglasplatte, mit der der Kollektor abgedeckt ist, löst". Die zweite Instanz hatte dieses Begehren in seiner bestätigenden Entscheidung wie folgt präzisiert:

"Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei gegenüber für Schäden haftet, die darauf zurückzuführen sind, dass die von der klagenden Partei seit 1989 hergestellten Sonnenkollektoren, welche mit dem Kleber der beklagten Partei verklebt wurden, dadurch undicht werden, dass sich der Kleber von der Hartglasplatte, mit der der Kollektor abgedeckt ist, löst; ausgenommen von diesem Feststellungsanspruch sind solche Schadenersatzforderungen, die zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (26. Mai 1995) bereits verjährt waren".

Nach stRspr (RIS-Justiz RS0039357) ist das Gericht, auch noch in höherer Instanz (4 Ob 336/74, 7 Ob 54/86, 8 Ob 25/93 mwN ua), berechtigt und sogar verpflichtet (zuletzt 4 Ob 22/99k), dem Urteilsspruch - auch eines Feststellungsbegehrens (Arb 9927; 8 Ob 25/93 = ÖBA 1994, 566 ua; Rechberger in Rechberger, § 405 ZPO Rz 2) - eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit dessen Begehren deckt und dabei weder ein aliud noch ein plus zugesprochen wird (EvBl 1960/231 uva, zuletzt 2 Ob 35/94; RIS-Justiz RS0038852; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1448 mwN). Das Berufungsgericht durfte daher den Spruch des Feststellungsbegehrens - auch vom Wortlaut des Begehrens abweichend - deutlicher fassen, ohne gegen seine im § 405 ZPO verankerte Bindung an das Klagebegehren zu verstoßen (vgl dazu auch Rechberger aaO § 405 ZPO Rz 2 mwN), weil dadurch dem Wesen des Begehrens - Feststellung der Haftung der beklagten Partei für die aus deren mangelhaften Lieferungen resultierenden Mängelfolgeschäden - kein Abbruch geschah. Der Vorwurf im Rechtsmittel, der Beklagte habe nach der geänderten Fassung auch für Schäden zu haften, die nicht durch seinen Kleber verursacht worden seien, ist angesichts der Spruchfassung "... dadurch undicht werden ...", unzutreffend. Der letzte Halbsatz von Punkt 2.a) des Spruchs als inhaltliche Einschränkung des Feststellungsbegehrens belastet den Beklagten nicht.Nach stRspr (RIS-Justiz RS0039357) ist das Gericht, auch noch in höherer Instanz (4 Ob 336/74, 7 Ob 54/86, 8 Ob 25/93 mwN ua), berechtigt und sogar verpflichtet (zuletzt 4 Ob 22/99k), dem Urteilsspruch - auch eines Feststellungsbegehrens (Arb 9927; 8 Ob 25/93 = ÖBA 1994, 566 ua; Rechberger in Rechberger, Paragraph 405, ZPO Rz 2) - eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit dessen Begehren deckt und dabei weder ein aliud noch ein plus zugesprochen wird (EvBl 1960/231 uva, zuletzt 2 Ob 35/94; RIS-Justiz RS0038852; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1448 mwN). Das Berufungsgericht durfte daher den Spruch des Feststellungsbegehrens - auch vom Wortlaut des Begehrens abweichend - deutlicher fassen, ohne gegen seine im Paragraph 405, ZPO verankerte Bindung an das Klagebegehren zu verstoßen vergleiche dazu auch Rechberger aaO Paragraph 405, ZPO Rz 2 mwN), weil dadurch dem Wesen des Begehrens - Feststellung der Haftung der beklagten Partei für die aus deren mangelhaften Lieferungen resultierenden Mängelfolgeschäden - kein Abbruch geschah. Der Vorwurf im Rechtsmittel, der Beklagte habe nach der geänderten Fassung auch für Schäden zu haften, die nicht durch seinen Kleber verursacht worden seien, ist angesichts der Spruchfassung "... dadurch undicht werden ...", unzutreffend. Der letzte Halbsatz von Punkt 2.a) des Spruchs als inhaltliche Einschränkung des Feststellungsbegehrens belastet den Beklagten nicht.

Die Rechtsmittelbehauptung, die klagende Partei habe nur eine Verursachung und nicht auch ein Verschulden des beklagten Verkäufers behauptet, übersieht, dass dieser und nicht die klagende Käuferin sein fehlendes Verschulden an der mangelhaften Erfüllung zu behaupten und zu beweisen hat (§ 1298 ABGB; JBl 1994, 47).Die Rechtsmittelbehauptung, die klagende Partei habe nur eine Verursachung und nicht auch ein Verschulden des beklagten Verkäufers behauptet, übersieht, dass dieser und nicht die klagende Käuferin sein fehlendes Verschulden an der mangelhaften Erfüllung zu behaupten und zu beweisen hat (Paragraph 1298, ABGB; JBl 1994, 47).

Gewiss kann Gegenstand des Feststellungsbegehrens nicht das Verschulden und dessen Ausmaß sein (SZ 42/172; RIS-Justiz RS0038857). Eine bestehende Schadenersatzverpflichtung - hier des beklagten Verkäufers für Mängel- bzw Mängelfolgeschäden - ist jedoch einer gerichtlichen Feststellung nach § 228 ZPO zugänglich. Hier hatte der Beklagte jegliche Schadenersatzpflicht abgelehnt und die Schadensursächlichkeit seines Kunststoffklebers für Mängelfolgeschäden bestritten. Dass weiterer Sanierungsaufwand für die klagende Partei bei ihren Kunden entstehen kann, ist nicht auszuschließen, langten doch nach den vorinstanzlichen Feststellungen bis 25. Juli 1995 insgesamt 52 Kunden-Reklamationen bei der klagenden Partei ein.Gewiss kann Gegenstand des Feststellungsbegehrens nicht das Verschulden und dessen Ausmaß sein (SZ 42/172; RIS-Justiz RS0038857). Eine bestehende Schadenersatzverpflichtung - hier des beklagten Verkäufers für Mängel- bzw Mängelfolgeschäden - ist jedoch einer gerichtlichen Feststellung nach Paragraph 228, ZPO zugänglich. Hier hatte der Beklagte jegliche Schadenersatzpflicht abgelehnt und die Schadensursächlichkeit seines Kunststoffklebers für Mängelfolgeschäden bestritten. Dass weiterer Sanierungsaufwand für die klagende Partei bei ihren Kunden entstehen kann, ist nicht auszuschließen, langten doch nach den vorinstanzlichen Feststellungen bis 25. Juli 1995 insgesamt 52 Kunden-Reklamationen bei der klagenden Partei ein.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E56791 01A02369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00236.99H.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20000125_OGH0002_0010OB00236_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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