TE OGH 2000/1/26 7Ob7/00f

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert W*****, vertreten durch Dr. Bernd Schmidhammer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 2,605.000,-- sA, über den (außerordentlichen) Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 13. Dezember 1999, GZ 4 R 287/99h-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichtes vom 16. 11. 1999, womit der Antrag der beklagten Partei, dem Kläger eine Sicherheitsleistung in Höhe von S 500.000,-- gemäß §§ 57, 58 ZPO aufzuerlegen, mangels Ausländereigenschaft des Klägers abgewiesen worden war, bestätigt.Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichtes vom 16. 11. 1999, womit der Antrag der beklagten Partei, dem Kläger eine Sicherheitsleistung in Höhe von S 500.000,-- gemäß Paragraphen 57,, 58 ZPO aufzuerlegen, mangels Ausländereigenschaft des Klägers abgewiesen worden war, bestätigt.

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, dass gegen diese Entscheidung bloß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO (mangels erheblicher Rechtsfrage) nicht zulässig sei, ist der hiegegen erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei bereits gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist (7 Ob 222/97s ebenfalls im Falle einer bestätigenden, den Erlag einer aktorischen Kaution abweislichen Rekursentscheidung).Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, dass gegen diese Entscheidung bloß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (mangels erheblicher Rechtsfrage) nicht zulässig sei, ist der hiegegen erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei bereits gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist (7 Ob 222/97s ebenfalls im Falle einer bestätigenden, den Erlag einer aktorischen Kaution abweislichen Rekursentscheidung).

Der Revisionsrekurs ist daher, ohne auf ihn inhaltlich eingehen zu können, zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0107959).

Anmerkung

E56708 07A00070

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00007.00F.0126.000

Dokumentnummer

JJT_20000126_OGH0002_0070OB00007_00F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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