TE OGH 2000/1/26 9Ob302/99y

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. St***** Aktiengesellschaft, *****, 2. Stu*****Aktiengesellschaft, *****, 3. Allgemeine *****Aktiengesellschaft, *****, 4. T***** Aktiengesellschaft, *****, 5. I***** Gesellschaft mbH, *****, 6. H***** & F*****gesellschaft mbH, *****, 7. L*****gesellschaft mbH, *****, 8. S*****gesellschaft mbH, *****, sämtliche vertreten durch Dr. Franz Huber und Dr. Gunther Huber, Rechtsanwälte in Traun, wider die beklagte Partei O***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Prem - Mathes & Hauser, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 1,000.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. September 1999, GZ 5 R 154/99z-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn Gesamtvertretung durch Gesamtgeschäftsführer oder Gesamtprokuristen bedeutet, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst wirksam werden, wenn sich sämtliche kollektiv zeichnungsberechtigte bzw handlungsberechtigte Personen an ihnen beteiligen (1 Ob 172/98w ua), so kann fallweise eine nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende Anscheinsvollmacht vorliegen. Dafür ist ein bestimmter Sachverhalt erforderlich, der objektiv geeignet ist, dass seitens des Anerklärten auf den Willen zur Vollmachtserteilung durch den weiteren kollektiv Handlungsberechtigten geschlossen werden darf. Der Sachverhalt muss durch ein dem Geschäftsherrn zurechenbares Verhalten veranlasst sein. Der Anerklärte darf weder in Kenntnis noch in fahrlässiger Unkenntnis von der Tatsache sein, dass der weitere Geschäftsherr in Wahrheit nicht bevollmächtigt hat (ecolex 1995, 645; 7 Ob 173/98m; 1 Ob 188/98y, 1 Ob 71/99v). Es genügt für die wirksame Vertretung, dass zugleich vom anderen Gesamtvertreter ein äußerer Tatbestand geschaffen wird, der die Annahme einer Einzelvertretungsmacht des Handelnden rechtfertigt (1 Ob 188/98y). Die Verwendung von Geschäftspapier und Firmenstempel durch den kollektiv Vertretungsberechtigten allein rechtfertigt das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand noch nicht (ecolex 1995, 645; 7 Ob 173/98m; 1 Ob 188/98y).

Soweit nun das Berufungsgericht unter Heranziehung dieser richtig wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung in der gesamten Abwicklung der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Vorkorrespondenz mit der technischen Geschäftsführung der ARGE für die einzelnen ARGE-Mitglieder, worin es auch darum gegangen ist, ob nicht bereits 1996 eine Generalbereinigung vorgenommen wurde, und der Zusicherung der technischen Geschäftsführung der ARGE, dass die Abfindungserklärung firmenmäßig durch die Mitglieder der ARGE gegengezeichnet sei, einen von den ARGE-Mitgliedern gesetzten und ihnen zuzurechnenden äußeren Tatbestand sah, woraus die Beklagte auf eine ordnungsgemäße firmenmäßige Zeichnung, das heißt hier durch Übertragung der Einzelvertretungsbefugnis an die zeichnenden, sonst aber nur kollektiv handlungsbefugten Personen vertrauen konnte, so liegt darin keine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles.

Im Übrigen entspricht es der Judikatur, dass die ungelesene Unterfertigung der Abfindungserklärung diese zum Inhalt der Erklärung der Erklärenden macht, dass aber eine Irrtumsanfechtung unter den Voraussetzungen des § 871 ABGB nicht ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0014753). Die Frage, ob sich die Vorbesprechungen auf den Schaden Schwelle 27 bezogen haben, beseitigt nicht die Feststellungen, dass eine Zahlung von der Unterfertigung einer Abfindungserklärung im Zusammenhang mit der Vorkorrespondenz, ob mit der Vorvereinbarung vom 4. 11. 1996 nicht bereits eine Generalbereinigung vorgenommen worden ist, abhängig gemacht wurde. Soweit das Berufungsgericht das Begehren nach einer Abfindungserklärung im Zusammenhalt aller Umstände des Einzelfalles dahin beurteilte, dass die beklagte Partei einen Irrtum der Kläger nicht veranlasste und sie keine Verpflichtung, auf den durchaus üblichen Inhalt der Abfindungserklärung besonders hinzuweisen, traf, weil bei dem in Wahrung der kaufmännischen Sorgfalt zu erwartenden Durchlesen der Abfindungserklärung völlig klar war, dass sich diese nicht nur auf die Schwelle 27 bezog, hat es die Umstände des Einzelfalles nicht offenkundig unrichtig beurteilt (1 Ob 352/97i).Im Übrigen entspricht es der Judikatur, dass die ungelesene Unterfertigung der Abfindungserklärung diese zum Inhalt der Erklärung der Erklärenden macht, dass aber eine Irrtumsanfechtung unter den Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB nicht ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0014753). Die Frage, ob sich die Vorbesprechungen auf den Schaden Schwelle 27 bezogen haben, beseitigt nicht die Feststellungen, dass eine Zahlung von der Unterfertigung einer Abfindungserklärung im Zusammenhang mit der Vorkorrespondenz, ob mit der Vorvereinbarung vom 4. 11. 1996 nicht bereits eine Generalbereinigung vorgenommen worden ist, abhängig gemacht wurde. Soweit das Berufungsgericht das Begehren nach einer Abfindungserklärung im Zusammenhalt aller Umstände des Einzelfalles dahin beurteilte, dass die beklagte Partei einen Irrtum der Kläger nicht veranlasste und sie keine Verpflichtung, auf den durchaus üblichen Inhalt der Abfindungserklärung besonders hinzuweisen, traf, weil bei dem in Wahrung der kaufmännischen Sorgfalt zu erwartenden Durchlesen der Abfindungserklärung völlig klar war, dass sich diese nicht nur auf die Schwelle 27 bezog, hat es die Umstände des Einzelfalles nicht offenkundig unrichtig beurteilt (1 Ob 352/97i).

Ob bei der gegebenen Nichtberechtigung des Feststellungsbegehrens dieses auch noch verjährt wäre, begründet keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.Ob bei der gegebenen Nichtberechtigung des Feststellungsbegehrens dieses auch noch verjährt wäre, begründet keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E56886 09A03029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00302.99Y.0126.000

Dokumentnummer

JJT_20000126_OGH0002_0090OB00302_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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