TE OGH 2000/1/26 9Ob254/99i

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fa. A. u. E. M*****, Inhaber Alois M*****, vertreten durch Dr. Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen die beklagte Partei Anita M*****, Landwirtin, *****, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum und andere, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 584.315,38 sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Dezember 1999 wird in seiner Begründung dahin berichtigt, dass

1) auf S 11 des Urteils in der 4. und in der 16. Zeile des zweiten Absatzes jeweils das Wort "Übergeber" durch das Wort "Übernehmer" ersetzt wird;

2) auf S 13 des Urteils in der 5. Zeile des zweiten Absatzes die Formulierung "gegen die Beklagte" durch die Formulierung "gegen die Übergeber" ersetzt wird und

3) auf S 14 des Urteils in der 10. und 11. Zeile des ersten Absatzes die Worte "der Bank" zu entfallen haben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die im Spruch ersichtlichen Richtigstellungen betreffen aus dem Zusammenhang offenkundig ersichtliche Diktat- bzw Übertragungsfehler, die gemäß § 419 ZPO von Amts wegen zu berichtigen waren.Die im Spruch ersichtlichen Richtigstellungen betreffen aus dem Zusammenhang offenkundig ersichtliche Diktat- bzw Übertragungsfehler, die gemäß Paragraph 419, ZPO von Amts wegen zu berichtigen waren.

Anmerkung

E58990 09AA2549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00254.99I.0126.000

Dokumentnummer

JJT_20000126_OGH0002_0090OB00254_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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