TE OGH 2000/1/26 7Ob304/99b

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Walter Boss, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Ernst Blasl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 806.093,-- sA, über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. Juli 1999, GZ 2 R 13/99t-11, womit das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16. Dezember 1998, GZ 1 Cg 89/98k-6, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung:

Helmuth R***** hat für einen vom Kreditverein ***** (im folgenden kurz Kreditverein genannt) am 7. 7. 1995 gewährten Kredit von S 1,320.000,-- zu Gunsten der R*****-E***** OEG die Haftung als Bürge und Zahler übernommen. Zur Besicherung des Kredits wurde ein Lebensversicherungsvertrag, den R***** - im folgenden nur mehr kurz VN (Versicherungsnehmer) genannt - bei der beklagten Partei (damals noch G***** AG) abgeschlossen hatte, "vinkuliert": der VN beantragte am 10. 7. 1995 mit einem als "Vinkulierungsanzeige" bezeichneten, auch von Organen des Kreditvereins unterfertigten Schreiben (ein ausgefüllter Vordruck) an die Beklagte ua, das Bezugsrecht für den Ab- und Erlebensfall zu Gunsten dieses Kreditvereins zu ändern. Die Beklagte entsprach diesem Antrag; sie teilte dem Kreditverein noch am selben Tag schriftlich mit, dass die Vinkulierung durch Vormerkschein vorgenommen und das Bezugsrecht auf Dauer der Vormerkung zu Gunsten des Kreditvereins geändert worden sei. Weiters heißt es im Schreiben der Beklagten vom 10. 7. 1995, ua wörtlich: Wir werden sie bei Einlangen eines vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Antrages auf Änderung des Bezugsrechtes, Bestellung eines Pfandrechtes oder einer Abtretung, Summenherabsetzung, Verlängerung der Versicherungsdauer, Einstellung der Prämienzahlung, Drittschuldneräußerung sowie für den Fall des Zahlungsverzuges schriftlich verständigen. Wir bestätigen, dass wir - sofern kein zwingendes Recht dagegen spricht - die Versicherungsleistung für den Fall des Er- oder Ablebens, Rückkaufes oder einer Vorauszahlung dem bei ihrem Institut bestehenden Kreditkonto gut(zu)bringen.

Die vom Versicherungsnehmer 1995 und 1996 geleisteten Prämienzahlungen waren (blieben) 1995 und 1996 steuerlich absetzbar. In der Folge übernahm der VN auch für drei weitere, von der klagenden Partei gewährte Kredite, die derzeit noch mit S 985.900,-- unberichtigt aushaften, die Haftung als Bürge und Zahler. Hinsichtlich jedes dieser Kredite wurde die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen in der jeweils geltenden Fassung vereinbart. Als Sicherstellung verpfändete der VN der Klägerin jeweils am 29. 1. 1996 sämtliche Rechte und Ansprüche aus der bereits zitierten bei der beklagten Partei abgeschlossenen Lebensversicherung. Er teilte der Beklagten bereits mit Schreiben vom 26. 1. 1996 - das aber erst am 31. 1. 1996 bei dieser einlangte - mit, dass er die Lebensversicherungspolizze zu Gunsten der klagenden Partei verpfändet habe und beantragte, das Bezugsrecht für den Ab- und Erlebensfall auf Dauer der Verpfändung zu Gunsten der Klägerin zu ändern.

Darauf teilte die beklagte Partei der Klägerin mit Schreiben vom 31. 1. 1996 mit, dass die gewünschte Änderung nicht durchgeführt werden könne, da der Vertrag bereits zu Gunsten eines anderen Kreditinstitutes (nämlich des zitierten Kreditvereines) vinkuliert sei.

Der Kreditverein erwartete in der Folge, da der von ihm gewährte Kredit nicht ordnungsgemäß bedient wurde, einen rechtskräftigen Wechselzahlungsauftrag gegen den VN. Zur Hereinbringung der Wechselforderung wurde ihm am 19. 2. 1996 antragsgemäß die Forderungsexekution ua auf die Ansprüche des VN aus der Lebensversicherung bewilligt. In ihrer Drittschuldnererklärung vom 5. 3. 1996 wurde die Forderung von der beklagten Partei anerkannt und dem Kreidtverein schließlich S 806.093,-- bezahlt.

Diesen Betrag begehrt die Klägerin von der Beklagten mit der Begründung, die Ansprüche aus der Lebensversicherung seien ihr vom VN schon zuvor wirksam verpfändet worden; die Vinkulierung der streitverfangenen Polizze zu Gunsten des Kreditvereins habe keine absolute Wirkung entfaltet und daher die Verpfändung nicht gehindert. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, gemäß § 15 Abs 2 der dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kapitalversicherungen (Lebensversicherung) - Gewinnverband B - Blg 8 (ALB) seien Verpfändungen und Abtretungen gegenüber dem Versicherer nur dann wirksam, wenn sie der bisher Verfügungsberechtigte dem Versicherer unter Vorlage der Versicherungsurkunde schriftlich angezeigt habe.Diesen Betrag begehrt die Klägerin von der Beklagten mit der Begründung, die Ansprüche aus der Lebensversicherung seien ihr vom VN schon zuvor wirksam verpfändet worden; die Vinkulierung der streitverfangenen Polizze zu Gunsten des Kreditvereins habe keine absolute Wirkung entfaltet und daher die Verpfändung nicht gehindert. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, gemäß Paragraph 15, Absatz 2, der dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kapitalversicherungen (Lebensversicherung) - Gewinnverband B - Blg 8 (ALB) seien Verpfändungen und Abtretungen gegenüber dem Versicherer nur dann wirksam, wenn sie der bisher Verfügungsberechtigte dem Versicherer unter Vorlage der Versicherungsurkunde schriftlich angezeigt habe.

Dies sei nicht geschehen: der auf Grund der Vinkulierung bezugsberechtigte Kreditverein habe nicht zugestimmt und der VN habe die Versicherungsurkunde nicht vorgelegt. Eine rechtswirksame Verpfändung sei demnach nicht erfolgt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Versicherungsnehmer könne seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag ungeachtet eines allfälligen Bezugsrechtes wirksam verpfänden. Wenn die Verpfändungsanzeige den ausdrücklichen Widerruf des Bezugsrechtes enthalte oder zumindest (stillschweigend) bedeute, habe die Verpfändung jedenfalls zur Folge, dass dem Pfandgläubiger ein Vorrecht vor dem Bezugsberechtigten eingeräumt werde, der nur das erhalte, was nach Befriedigung der Forderung des Pfandgläubigers allenfalls verblieben sei. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei sei im vorliegenden Fall der zur Verpfändung erforderliche Modus eingehalten worden, der bei einer Lebensversicherung als bloßer Beweisurkunde in der Verständigung der beklagten Drittschuldnerin liege. Dass § 15 Abs 2 ALB die Ausfolgung der Polizze verlange, ändere daran nichts, weil die Bestimmungen über die Publizität auf Grund deren sachenrechtlichen Charakters zwingender Natur und somit abweichender Parteienvereinbarung entzogen seien. Für die Begründung von Pfandrechten an sonstigen Forderungen reiche daher die Verständigung des Drittschuldners (hier der beklagten Partei) aus, um dem Publizitätsgebot des § 452 ABGB zu genügen. Da die Vorgangsweise der Klägerin also grundsätzlich geeignet gewesen sei, ein Pfandrecht zu begründen, sei zu untersuchen, inwieweit die bereits erfolgte Vinkulierung der Versicherung zu Gunsten eines anderen Kreditinstituts der Wirksamkeit der Verpfändung entgegengestanden sei. Die rechtliche Wirkung einer Vinkulierung, die wie im vorliegenden Fall regelmäßig dadurch zustandekomme, dass der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Vinkulierung stelle und der Versicherer daraufhin eine Vinkulierungserklärung abgebe, sei umstritten. Nach herrschender Auffassung bedeute eine Vinkulierung eine schlichte Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulierungsgläubigers; aber auch die Deutung als Verpfändung oder Sicherungszession sei nicht ausgeschlossen. Zur betreffenden Parteienabsicht lägen im vorliegenden Fall weder Parteienbehauptungen noch Beweise vor. Bei der (daher notwendigen) Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens seien die zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vinkulierung (vor dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes) noch gegebenen steuerlichen Aspekte zu beachten. Es sei daher anzunehmen, dass die beklagte Partei bestrebt gewesen sei, die steuerlichen Interessen des VN zu wahren. In Übereinstimmung mit Fenyves (ÖBA 1991, 18) sei davon auszugehen, dass eine Vinkulierung der Lebensversicherung eine bloße Zahlungssperre bedeute. Demnach entfalte die Vinkulierung eine ausschließlich schuldrechtliche Wirkung. Versicherer und Versicherungsnehmer verpflichteten sich gegenüber dem Vinkulargläubiger, keine Auszahlung ohne Zustimmung des Letzteren vorzunehmen. Der Versicherer würde dem Vinkulargläubiger gegenüber bei konsensloser Leistung an den Versicherungsnehmer schadenersatzpflichtig. Gläubiger des Versicherungsnehmers könnten im Exekutionsverfahren oder im Konkurs über das Vermögen des VN hingegen auf die Forderung greifen, ohne dass dem Vinkulargläubiger ein Vorrecht zustünde. Damit sei die Vinkulierung in ihrer Ausgestaltung als bloße Zahlungssperre ein relativ schwaches Sicherungsmittel. Die Sicherung des Vinkulargläubigers bestehe einzig und allein darin, dass er die Auszahlung der Versicherungsleistung blockieren könne, solange das Innenverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer nicht zufriedenstellend geklärt sei. Seine Sicherheit sei also mit jener vergleichbar, die der Gesetzgeber dem Versicherungsnehmer in der Versicherung für fremde Rechnung zugedacht habe. Für eine weitergehende Auslegung bestehe kein Anlass, weil die Rechtsordnung auch Sicherungsinstitute wie Verpfändung oder Sicherungsabtretung zur Verfügung stelle, die bei der Lebensversicherung von den Parteien vielfach aus steuerlichen Gründen gerade nicht in Anspruch genommen würden. Es wäre nun geradezu paradox, angesichts dieser Situation von der Vinkulierung Rechtswirkungen zu erwarten, die eben nur mit einer dinglichen Sicherung zu erreichen seien.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Versicherungsnehmer könne seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag ungeachtet eines allfälligen Bezugsrechtes wirksam verpfänden. Wenn die Verpfändungsanzeige den ausdrücklichen Widerruf des Bezugsrechtes enthalte oder zumindest (stillschweigend) bedeute, habe die Verpfändung jedenfalls zur Folge, dass dem Pfandgläubiger ein Vorrecht vor dem Bezugsberechtigten eingeräumt werde, der nur das erhalte, was nach Befriedigung der Forderung des Pfandgläubigers allenfalls verblieben sei. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei sei im vorliegenden Fall der zur Verpfändung erforderliche Modus eingehalten worden, der bei einer Lebensversicherung als bloßer Beweisurkunde in der Verständigung der beklagten Drittschuldnerin liege. Dass Paragraph 15, Absatz 2, ALB die Ausfolgung der Polizze verlange, ändere daran nichts, weil die Bestimmungen über die Publizität auf Grund deren sachenrechtlichen Charakters zwingender Natur und somit abweichender Parteienvereinbarung entzogen seien. Für die Begründung von Pfandrechten an sonstigen Forderungen reiche daher die Verständigung des Drittschuldners (hier der beklagten Partei) aus, um dem Publizitätsgebot des Paragraph 452, ABGB zu genügen. Da die Vorgangsweise der Klägerin also grundsätzlich geeignet gewesen sei, ein Pfandrecht zu begründen, sei zu untersuchen, inwieweit die bereits erfolgte Vinkulierung der Versicherung zu Gunsten eines anderen Kreditinstituts der Wirksamkeit der Verpfändung entgegengestanden sei. Die rechtliche Wirkung einer Vinkulierung, die wie im vorliegenden Fall regelmäßig dadurch zustandekomme, dass der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Vinkulierung stelle und der Versicherer daraufhin eine Vinkulierungserklärung abgebe, sei umstritten. Nach herrschender Auffassung bedeute eine Vinkulierung eine schlichte Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulierungsgläubigers; aber auch die Deutung als Verpfändung oder Sicherungszession sei nicht ausgeschlossen. Zur betreffenden Parteienabsicht lägen im vorliegenden Fall weder Parteienbehauptungen noch Beweise vor. Bei der (daher notwendigen) Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens seien die zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vinkulierung (vor dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes) noch gegebenen steuerlichen Aspekte zu beachten. Es sei daher anzunehmen, dass die beklagte Partei bestrebt gewesen sei, die steuerlichen Interessen des VN zu wahren. In Übereinstimmung mit Fenyves (ÖBA 1991, 18) sei davon auszugehen, dass eine Vinkulierung der Lebensversicherung eine bloße Zahlungssperre bedeute. Demnach entfalte die Vinkulierung eine ausschließlich schuldrechtliche Wirkung. Versicherer und Versicherungsnehmer verpflichteten sich gegenüber dem Vinkulargläubiger, keine Auszahlung ohne Zustimmung des Letzteren vorzunehmen. Der Versicherer würde dem Vinkulargläubiger gegenüber bei konsensloser Leistung an den Versicherungsnehmer schadenersatzpflichtig. Gläubiger des Versicherungsnehmers könnten im Exekutionsverfahren oder im Konkurs über das Vermögen des VN hingegen auf die Forderung greifen, ohne dass dem Vinkulargläubiger ein Vorrecht zustünde. Damit sei die Vinkulierung in ihrer Ausgestaltung als bloße Zahlungssperre ein relativ schwaches Sicherungsmittel. Die Sicherung des Vinkulargläubigers bestehe einzig und allein darin, dass er die Auszahlung der Versicherungsleistung blockieren könne, solange das Innenverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer nicht zufriedenstellend geklärt sei. Seine Sicherheit sei also mit jener vergleichbar, die der Gesetzgeber dem Versicherungsnehmer in der Versicherung für fremde Rechnung zugedacht habe. Für eine weitergehende Auslegung bestehe kein Anlass, weil die Rechtsordnung auch Sicherungsinstitute wie Verpfändung oder Sicherungsabtretung zur Verfügung stelle, die bei der Lebensversicherung von den Parteien vielfach aus steuerlichen Gründen gerade nicht in Anspruch genommen würden. Es wäre nun geradezu paradox, angesichts dieser Situation von der Vinkulierung Rechtswirkungen zu erwarten, die eben nur mit einer dinglichen Sicherung zu erreichen seien.

Der Gegenmeinung von Kömürcü-Spielbüchler, (Die Vinkulierung von Versicherungen), die von einer absoluten Wirkung der Vinkulierung ausgehe, könne nicht gefolgt werden, weil dadurch dem Vinkulargläubiger weitgehend eine der eines Pfandgläubigers angenäherte Stellung eingeräumt werde, was jedenfalls Steuerschädlichkeit bewirken würde. Fenyves habe in ÖBA 1998, 337 ff dargelegt, dass die Auffassung, die Parteien hätten es in der Hand, die aus ihrer Rechtsbeziehung resultierenden Rechte auch mit Wirkung gegenüber Dritten für nicht abtretbar und verpfändbar auszugestalten, mit § 364c ABGB nicht zu vereinbaren sei. Die zur Begründung der absoluten Wirkungen eines Zessionsverbotes angestellten Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Vor allem aber sei zu berücksichtigen, dass der Auffassung von Kömürcü-Spielbüchler folgend eine Ausgestaltung der Vinkulierung mit absoluter Wirkung zwar möglich wäre, keineswegs aber, dass jede Vinkulierung dahingehend zu verstehen sei. So betone auch Grassl-Palten (RdW 1997, 390), die sich nunmehr weitgehend der Auffassung von Kömürcü-Spielbüchler angeschlossen habe, dass eine absolute Zahlungssperre nicht häufig auftreten werde. Gerade bei Lebensversicherungen plane man vielmehr oft nur ein bloßes Zahlungsverbot, weil eine absolut wirkende "starke" Zahlungssperre ihrem Gewicht nach zu nahe an Pfandrecht oder Sicherungszession herankäme, weshalb eine Nachversteuerung der Prämie zu befürchten wäre. Als Hinweis auf eine auf ein bloßes Zahlungsverbot abzielende Parteiabsicht, diene aber auch die bei Lebensversicherungen gängige Nebenabrede, der Versicherer habe den Vinkulargläubiger von einer Sicherungszession oder Abtretung zu informieren. Auch im vorliegenden Fall habe eine Informationspflicht bestanden, falls ein Antrag des VN auf Vormerkung eines Pfandrechtes oder einer Abtretung bei der Versicherung einlangte. Eine derartige Bestimmung deute darauf hin, dass die Parteien offenbar gerade nicht von der absoluten Unwirksamkeit einer derartigen Verfügung ausgegangen seien. Der vorliegende Sachverhalt sei daher mit dem der Entscheidung SZ 69/212 zugrundeliegenden nicht vergleichbar. Als bloß zwischen den Parteien, nicht aber gegenüber Dritten wirkende schlichte Zahlungssperre sei daher die vorliegende Vinkulierung im vorliegenden Fall einer nachträglichen Verpfändung nicht entgegengestanden. Die Vinkulierung habe auch keinen Einfluss auf die Reichweite der Einziehungsbefugnisse des Überweisungsgläubigers. Die von Kömürcü-Spielbüchler aaO 44 und Schumacher (Zwangsvollstreckung auf Wertpapiere 220) vertretene Auffassung, die Forderungen würden mit den bereits im Pfändungszeitpunkt vorhandenen Beschränkungen gepfändet, treffe zwar grundsätzlich zu (vgl §§ 303 Abs 1, 308 Abs 1 EO). Daraus könne aber noch nicht abgeleitet werden, dass auch das Erfordernis der Zustimmung des Vinkulargläubigers dem Überweisungsgläubiger entgegengehalten werden könne. Eine derartige Auffassung würde nämlich der Vereinbarung weitgehend absolute Wirkung zubilligen, was mit § 364c ABGB nicht in Einklang stehe. Die Klägerin habe daher wirksam ein Pfandrecht an den Forderungen des VN gegenüber der beklagten Partei erworben, dem die Zustimmungspflicht des Vinkulargläubigers nicht entgegengehalten werden könne. Nach P 25 (2) der auf die gegenständlichen Kreditverhältnisse der klagenden Partei anwendbaren AGB der Kreditunternehmungen habe die Bank das Recht, ihr als Pfand haftende oder sicherheitshalber abgetretene Forderungen zu kündigen und einzuziehen. Diese Bestimmung der AGB stelle eine zulässige Abweichung von der auch auf Forderungen anwendbaren Regelung des § 461 ABGB dar, wonach Pfänder grundsätzlich nur unter Einschaltung des Gerichtes verwertet werden könnten. Nach der hier vorliegenden Pfandreife wäre die klagende Partei daher zur Einziehung der Versicherungsleistung berechtigt gewesen und hätte von der beklagten Partei die Auszahlung der Versicherungssumme an sich insoweit verlangen können, als es zu ihrer Befriedigung erforderlich gewesen wäre. Nur der über die Forderung des Pfandgläubigers gegen den Versicherungsnehmer hinausgehende Teil der Versicherungssumme gebühre dem Bezugsberechtigten, dessen durch die Begünstigung begründete Anwartschaft durch die Verpfändung zwar nicht erloschen sein müsse, aber jedenfalls eingeschränkt sei. Die unter Außerachtlassung des wirksamen Pfandrechts der klagenden Partei erfolgte Zahlung des Rückkaufwertes der gegenständlichen Versicherung vermöge die beklagte Partei daher nicht zu entlasten. Letztlich erweise sich der Klagsausspruch auch aus dem Titel des Schadenersatzes gerechtfertigt. Durch ihre Vorgangsweise habe die beklagte Partei in das Pfandrecht der Klägerin, sohin in ein absolut geschütztes Gut, eingegriffen. Der Beklagten sei zuzubilligen, dass über die Frage des Verhältnisses zwischen Vinkulierung und nachfolgender Verpfändung verschiedene Auffassungen bestehen. Gerade diese rechtliche Unklarheit hätte aber die Verpflichtung zur Folge gehabt, den Klagsbetrag nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Die eigenmächtige Auszahlung an einen von mehreren Forderungsprätendenten sei sohin auf Risiko der beklagten Partei erfolgt. Bei pflichtgemäßer Hinterlegung wäre in einem Rechtsstreit der Prätendenten zu Gunsten der klagenden Partei zu entscheiden gewesen, die in Höhe des Klagsbetrags ein Befriedigungsrecht am hinterlegten Betrag gehabt hätte. Dass die Beklagte die Klägerin um diese Befriedigungsmöglichkeit gebracht habe, stelle einen Schaden im Sinne der §§ 1293 ff ABGB dar, für den die Beklagte einzustehen habe. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Fällung einer neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es erklärte die Erhebung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Die Rechtsansichten des Erstgerichts betreffend die Wirkung der Vinkulierung und der Verpfändung im vorliegenden Fall seien grundsätzlich zu teilen. Die Ausführungen des Erstgerichts stünden auch mit 7 Ob 2194/96i = SZ 69/212 im Einklang. In dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe die (vinkulierte) Lebensversicherungspolizze zwar zunächst auf Überbringer gelautet. Sie sei dennoch kein Inhaberpapier gewesen, weil die Klägerin (Vinkulargläubigerin) durch die darin vermerkte Vinkulierung und die Anordnungen im Sperrschein als Bezugsberechtigte anzusehen gewesen sei. Der nicht auf den Inhaber lautende Versicherungsschein sei aber kein Wertpapier, sondern bloß eine Beweisurkunde. Daher sei für die Begründung des Pfandrechtes nicht die Übergabe der Polizze erforderlich gewesen, es habe - wie sonst auch bei Verpfändung von Forderungen - die Verständigung des Schuldners (Versicherers) von der Abtretung genügt. Das Erstgericht habe aber zur Problematik, ob die Lebensversicherung auf Überbringer lautete und ob die Vinkulierung in der Versicherungspolizze vermerkt war, keine Feststellungen getroffen, weil es - entgegen den Ausführungen in 7 Ob 2194/96i - auf Grund von Zitaten aus der Lehre Lebensversicherungspolizzen ganz allgemein als Beweisurkunden qualifiziert habe. Das Erstgericht werde im ergänzenden Verfahren festzustellen haben, um welche Art von Urkunde es sich bei der gegenständlichen Lebensversicherungspolizze handle, damit qualifiziert werden könne, ob der Modus für eine wirksame Abtretung (gemeint Verpfändung) eingehalten worden sei. Zur Begründung des Zulässigkeitsausspruchs führte das Berufungsgericht aus, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Wirkung einer Vinkulierung gegen Dritte stehe noch aus.Der Gegenmeinung von Kömürcü-Spielbüchler, (Die Vinkulierung von Versicherungen), die von einer absoluten Wirkung der Vinkulierung ausgehe, könne nicht gefolgt werden, weil dadurch dem Vinkulargläubiger weitgehend eine der eines Pfandgläubigers angenäherte Stellung eingeräumt werde, was jedenfalls Steuerschädlichkeit bewirken würde. Fenyves habe in ÖBA 1998, 337 ff dargelegt, dass die Auffassung, die Parteien hätten es in der Hand, die aus ihrer Rechtsbeziehung resultierenden Rechte auch mit Wirkung gegenüber Dritten für nicht abtretbar und verpfändbar auszugestalten, mit Paragraph 364 c, ABGB nicht zu vereinbaren sei. Die zur Begründung der absoluten Wirkungen eines Zessionsverbotes angestellten Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Vor allem aber sei zu berücksichtigen, dass der Auffassung von Kömürcü-Spielbüchler folgend eine Ausgestaltung der Vinkulierung mit absoluter Wirkung zwar möglich wäre, keineswegs aber, dass jede Vinkulierung dahingehend zu verstehen sei. So betone auch Grassl-Palten (RdW 1997, 390), die sich nunmehr weitgehend der Auffassung von Kömürcü-Spielbüchler angeschlossen habe, dass eine absolute Zahlungssperre nicht häufig auftreten werde. Gerade bei Lebensversicherungen plane man vielmehr oft nur ein bloßes Zahlungsverbot, weil eine absolut wirkende "starke" Zahlungssperre ihrem Gewicht nach zu nahe an Pfandrecht oder Sicherungszession herankäme, weshalb eine Nachversteuerung der Prämie zu befürchten wäre. Als Hinweis auf eine auf ein bloßes Zahlungsverbot abzielende Parteiabsicht, diene aber auch die bei Lebensversicherungen gängige Nebenabrede, der Versicherer habe den Vinkulargläubiger von einer Sicherungszession oder Abtretung zu informieren. Auch im vorliegenden Fall habe eine Informationspflicht bestanden, falls ein Antrag des VN auf Vormerkung eines Pfandrechtes oder einer Abtretung bei der Versicherung einlangte. Eine derartige Bestimmung deute darauf hin, dass die Parteien offenbar gerade nicht von der absoluten Unwirksamkeit einer derartigen Verfügung ausgegangen seien. Der vorliegende Sachverhalt sei daher mit dem der Entscheidung SZ 69/212 zugrundeliegenden nicht vergleichbar. Als bloß zwischen den Parteien, nicht aber gegenüber Dritten wirkende schlichte Zahlungssperre sei daher die vorliegende Vinkulierung im vorliegenden Fall einer nachträglichen Verpfändung nicht entgegengestanden. Die Vinkulierung habe auch keinen Einfluss auf die Reichweite der Einziehungsbefugnisse des Überweisungsgläubigers. Die von Kömürcü-Spielbüchler aaO 44 und Schumacher (Zwangsvollstreckung auf Wertpapiere 220) vertretene Auffassung, die Forderungen würden mit den bereits im Pfändungszeitpunkt vorhandenen Beschränkungen gepfändet, treffe zwar grundsätzlich zu vergleiche Paragraphen 303, Absatz eins,, 308 Absatz eins, EO). Daraus könne aber noch nicht abgeleitet werden, dass auch das Erfordernis der Zustimmung des Vinkulargläubigers dem Überweisungsgläubiger entgegengehalten werden könne. Eine derartige Auffassung würde nämlich der Vereinbarung weitgehend absolute Wirkung zubilligen, was mit Paragraph 364 c, ABGB nicht in Einklang stehe. Die Klägerin habe daher wirksam ein Pfandrecht an den Forderungen des VN gegenüber der beklagten Partei erworben, dem die Zustimmungspflicht des Vinkulargläubigers nicht entgegengehalten werden könne. Nach P 25 (2) der auf die gegenständlichen Kreditverhältnisse der klagenden Partei anwendbaren AGB der Kreditunternehmungen habe die Bank das Recht, ihr als Pfand haftende oder sicherheitshalber abgetretene Forderungen zu kündigen und einzuziehen. Diese Bestimmung der AGB stelle eine zulässige Abweichung von der auch auf Forderungen anwendbaren Regelung des Paragraph 461, ABGB dar, wonach Pfänder grundsätzlich nur unter Einschaltung des Gerichtes verwertet werden könnten. Nach der hier vorliegenden Pfandreife wäre die klagende Partei daher zur Einziehung der Versicherungsleistung berechtigt gewesen und hätte von der beklagten Partei die Auszahlung der Versicherungssumme an sich insoweit verlangen können, als es zu ihrer Befriedigung erforderlich gewesen wäre. Nur der über die Forderung des Pfandgläubigers gegen den Versicherungsnehmer hinausgehende Teil der Versicherungssumme gebühre dem Bezugsberechtigten, dessen durch die Begünstigung begründete Anwartschaft durch die Verpfändung zwar nicht erloschen sein müsse, aber jedenfalls eingeschränkt sei. Die unter Außerachtlassung des wirksamen Pfandrechts der klagenden Partei erfolgte Zahlung des Rückkaufwertes der gegenständlichen Versicherung vermöge die beklagte Partei daher nicht zu entlasten. Letztlich erweise sich der Klagsausspruch auch aus dem Titel des Schadenersatzes gerechtfertigt. Durch ihre Vorgangsweise habe die beklagte Partei in das Pfandrecht der Klägerin, sohin in ein absolut geschütztes Gut, eingegriffen. Der Beklagten sei zuzubilligen, dass über die Frage des Verhältnisses zwischen Vinkulierung und nachfolgender Verpfändung verschiedene Auffassungen bestehen. Gerade diese rechtliche Unklarheit hätte aber die Verpflichtung zur Folge gehabt, den Klagsbetrag nach Paragraph 1425, ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Die eigenmächtige Auszahlung an einen von mehreren Forderungsprätendenten sei sohin auf Risiko der beklagten Partei erfolgt. Bei pflichtgemäßer Hinterlegung wäre in einem Rechtsstreit der Prätendenten zu Gunsten der klagenden Partei zu entscheiden gewesen, die in Höhe des Klagsbetrags ein Befriedigungsrecht am hinterlegten Betrag gehabt hätte. Dass die Beklagte die Klägerin um diese Befriedigungsmöglichkeit gebracht habe, stelle einen Schaden im Sinne der Paragraphen 1293, ff ABGB dar, für den die Beklagte einzustehen habe. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Fällung einer neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es erklärte die Erhebung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Die Rechtsansichten des Erstgerichts betreffend die Wirkung der Vinkulierung und der Verpfändung im vorliegenden Fall seien grundsätzlich zu teilen. Die Ausführungen des Erstgerichts stünden auch mit 7 Ob 2194/96i = SZ 69/212 im Einklang. In dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe die (vinkulierte) Lebensversicherungspolizze zwar zunächst auf Überbringer gelautet. Sie sei dennoch kein Inhaberpapier gewesen, weil die Klägerin (Vinkulargläubigerin) durch die darin vermerkte Vinkulierung und die Anordnungen im Sperrschein als Bezugsberechtigte anzusehen gewesen sei. Der nicht auf den Inhaber lautende Versicherungsschein sei aber kein Wertpapier, sondern bloß eine Beweisurkunde. Daher sei für die Begründung des Pfandrechtes nicht die Übergabe der Polizze erforderlich gewesen, es habe - wie sonst auch bei Verpfändung von Forderungen - die Verständigung des Schuldners (Versicherers) von der Abtretung genügt. Das Erstgericht habe aber zur Problematik, ob die Lebensversicherung auf Überbringer lautete und ob die Vinkulierung in der Versicherungspolizze vermerkt war, keine Feststellungen getroffen, weil es - entgegen den Ausführungen in 7 Ob 2194/96i - auf Grund von Zitaten aus der Lehre Lebensversicherungspolizzen ganz allgemein als Beweisurkunden qualifiziert habe. Das Erstgericht werde im ergänzenden Verfahren festzustellen haben, um welche Art von Urkunde es sich bei der gegenständlichen Lebensversicherungspolizze handle, damit qualifiziert werden könne, ob der Modus für eine wirksame Abtretung (gemeint Verpfändung) eingehalten worden sei. Zur Begründung des Zulässigkeitsausspruchs führte das Berufungsgericht aus, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Wirkung einer Vinkulierung gegen Dritte stehe noch aus.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes von beiden Streitteilen erhobenen Rekurse sind zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Zum Rekurs der beklagten Partei:

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Vorinstanzen die beiden wesentlichen Rechtsfragen, nämlich a) ob eine Verpfändung der Forderung aus der Lebensversicherung an die klagende Partei ungeachtet der Vinkulierung zu Gunsten des Kreditvereins möglich gewesen sei und b) ob es im Hinblick auf § 15 Abs 2 ALB zu einer rechtsverbindlichen Verpfändung zu Gunsten der klagenden Partei gekommen sei, unrichtig beantwortet hätten.Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Vorinstanzen die beiden wesentlichen Rechtsfragen, nämlich a) ob eine Verpfändung der Forderung aus der Lebensversicherung an die klagende Partei ungeachtet der Vinkulierung zu Gunsten des Kreditvereins möglich gewesen sei und b) ob es im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz 2, ALB zu einer rechtsverbindlichen Verpfändung zu Gunsten der klagenden Partei gekommen sei, unrichtig beantwortet hätten.

Ad a) sei bezüglich der Frage der Wirkung der Vinkulierung im Verhältnis zur Verpfändung den Parteien zwar die Wahl einer steuerunschädlichen Vertragsform zu unterstellen. Dessen ungeachtet sei der Vinkulargläubigerin (als Kreditgeberin) aber nicht zuzusinnen, sich mit der schwachen Sicherung einer bloßen Zahlungssperre begnügt zu haben; vielmehr müsse ein hypothetischer Parteiwille dahin angenommen werden, dass eine Wirkung angestrebt worden sei, die einem Pfandrecht gleiche. Jedenfalls aber entfalte das zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zu Gunsten des Vinkulargläubigers vereinbarte Abtretungs- und Belastungsverbot absolute Wirkung, dh, dass nachfolgender Rechtserwerb durch Dritte ohne Zustimmung des Vinkulargläubigers rechtswirksam nicht stattfinden könne.

Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Vorweg ist grundsätzlich zu bemerken, dass Forderungen des Versicherungsnehmers "aus der Versicherung" (§ 15 VersVG) als Geldforderungen im allgemeinen ohne weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden können und daher als Kreditsicherungsmittel geeignet sind. Der Versicherungsnehmer kann dem Kreditgeber seinen Anspruch gegen den Versicherer verpfänden, zur Sicherung abtreten oder (in der Lebens- und Unfallversicherung) den Gläubiger auch als Begünstigten (Bezugsberechtigten) einsetzen. Neben diesen drei "klassischen" Sicherungsformen hat sich in der österreichischen Vertragspraxis noch die sogenannte "Vinkulierung" von Versicherungsforderungen herausgebildet, die in der Versicherungswirklichkeit eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt (vgl Fenyves, Absolute Wirkung der Zahlungssperre auf Grund der Vinkulierung einer Versicherungsforderung? in ÖBA 1998, 337 ff). Zunächst ist der Ansicht der beklagten Partei zu widersprechen, dassDiesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Vorweg ist grundsätzlich zu bemerken, dass Forderungen des Versicherungsnehmers "aus der Versicherung" (Paragraph 15, VersVG) als Geldforderungen im allgemeinen ohne weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden können und daher als Kreditsicherungsmittel geeignet sind. Der Versicherungsnehmer kann dem Kreditgeber seinen Anspruch gegen den Versicherer verpfänden, zur Sicherung abtreten oder (in der Lebens- und Unfallversicherung) den Gläubiger auch als Begünstigten (Bezugsberechtigten) einsetzen. Neben diesen drei "klassischen" Sicherungsformen hat sich in der österreichischen Vertragspraxis noch die sogenannte "Vinkulierung" von Versicherungsforderungen herausgebildet, die in der Versicherungswirklichkeit eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt vergleiche Fenyves, Absolute Wirkung der Zahlungssperre auf Grund der Vinkulierung einer Versicherungsforderung? in ÖBA 1998, 337 ff). Zunächst ist der Ansicht der beklagten Partei zu widersprechen, dass

den Parteien - wie dies in der zu 7 Ob 2194/96i = SZ 69/212 = ÖBA

1997/625 = ecolex 1997, 84 = ZIK 1997/109 entschiedenen Causa der Fall war - der hypothetische Wille zu unterstellen sei, mit der Vinkulierung eine über eine bloße Zahlungssperre hinausgehende Kreditsicherung beabsichtigt zu haben. Es genügt dazu auf die vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligten Ausführungen des Erstgerichtes (S 16 - 21 des Ersturteils) hinzuweisen, das sich eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt und überzeugend dargetan hat, dass nach dem festgestellten Sachverhalt den Parteien der Wille zu unterstellen ist, eine steuerunschädliche Form der Kreditsicherung zu wählen und sich daher mit einer bloßen Zahlungssperre zu begnügen (§ 510 Abs 3 ZPO).1997/625 = ecolex 1997, 84 = ZIK 1997/109 entschiedenen Causa der Fall war - der hypothetische Wille zu unterstellen sei, mit der Vinkulierung eine über eine bloße Zahlungssperre hinausgehende Kreditsicherung beabsichtigt zu haben. Es genügt dazu auf die vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligten Ausführungen des Erstgerichtes (S 16 - 21 des Ersturteils) hinzuweisen, das sich eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt und überzeugend dargetan hat, dass nach dem festgestellten Sachverhalt den Parteien der Wille zu unterstellen ist, eine steuerunschädliche Form der Kreditsicherung zu wählen und sich daher mit einer bloßen Zahlungssperre zu begnügen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die sogenannte "Vinkulierung" einer Versicherungsforderung ist gesetzlich nicht geregelt; ihr Inhalt richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien (vgl VR 1997, 165 sowie RIS-Justiz RS0106149; vgl auch VwGH 26. 3. 1996 92/14/0080) und ergibt sich mangels individueller Absprachen daher in der Regel aus Formularen, die von der Kreditwirtschaft bzw der Versicherungswirtschaft verwendet werden (vgl Fenyves ÖBA 1991, 14 f; Kömürcü-Spielbüchler,Die sogenannte "Vinkulierung" einer Versicherungsforderung ist gesetzlich nicht geregelt; ihr Inhalt richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien vergleiche VR 1997, 165 sowie RIS-Justiz RS0106149; vergleiche auch VwGH 26. 3. 1996 92/14/0080) und ergibt sich mangels individueller Absprachen daher in der Regel aus Formularen, die von der Kreditwirtschaft bzw der Versicherungswirtschaft verwendet werden vergleiche Fenyves ÖBA 1991, 14 f; Kömürcü-Spielbüchler,

Die Vinkulierung von Versicherungen 8 ff). Nach herrschender Auffassung (SZ 35/123; EvBl 1970/263; VersE 1274; VersE 1329; VR 1987, 29, 67 und 359; VersR 1989, 448; VR 1993/310; Fenyves ÖBA 1991, 15 ff; derselbe ÖBA 1998, 339; SZ 69/212; Kömürcü-Spielbüchler aaO 10 f; Grassl-Palten, Feuerversicherung und Realkredit 26 ff; dieselbe,

Zur "Vinkulierung" von Versicherungsverträgen in RdW 1997, 387; Ertl in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 1392) ist darunter als "fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (SZ 69/212).Zur "Vinkulierung" von Versicherungsverträgen in RdW 1997, 387; Ertl in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1392,) ist darunter als "fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (SZ 69/212).

Im vorliegenden Fall geht es um eine solche zwischen den Parteien vereinbarte Zahlungssperre bzw um die Frage, ob dieser Zahlungssperre absolute Wirkung zukommt, oder nicht. MaW ist zu untersuchen, ob ein Versicherungsnehmer über seine vinkulierte Versicherungsforderung zwar abredewidrig, aber dennoch gültig durch Verpfändung verfügen kann. Zu dieser Frage, die vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht zu beantworten war, wurden, wie die Vorinstanzen bereits dargelegt haben, im Schrifttum kontroversielle Meinungen geäußert:

Kömürcü-Spielbüchler, der offenbar auch Grassl-Palten (ÖBA 1997, 478 f bzw WBl 1997, 390) und Schauer (Versicherungsvertragsrecht3 285 f) gefolgt sind, begründet aaO, 23 ff ihre Ansicht, die Vinkulierung einer Versicherungsforderung könne mit absoluter Wirkung ausgestattet werden, im Wesentlichen (vgl die zusammenfassende Darstellung ihrer Ausführungen von Fenyves in ÖBA 1998, 337 [341 ff]) damit, das im Rahmen der Vinkulierung vereinbarte Abtretungs- und Verpfändungsverbot beruhe entweder auf einer zweiseitigen Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu Gunsten des Vinklulargläubigers oder auf einer Dreiparteieneinigung, jedenfalls aber nicht auf einer Vereinbarung bloß des Versicherungsnehmers (als Gläubiger) mit dem Vinkulargläubiger. Im Anschluss an die betreffenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in 5 Ob 609/81 (verst. Senat) = SZ 57/8 = JBl 1984, 311 = RdW 1984, 106 zur Frage der absoluten Wirkung des Zessionsverbots und davon ausgehend, dass es die Privatautonomie Gläubiger und Schuldner ermögliche, das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis unberührt von § 364c ABGB zu gestalten, dürfe nichts anderes gelten, wenn sie eine bestimmte Gestaltung im Interesse eines Dritten (des Vinkulargläubigers) vornähmen. Durch die Vinkulierung entstehe daher eine unveräußerliche, unbelastbare und uneinziehbare Forderung. Verstoße der Versicherer und der Versicherungsnehmer gegen dieses Verfügungsverbot, könne die verbotswidrige Verfügung keine Wirkung entfalten. Versicherer und Versicherungsnehmer könnten aber gemeinsam das Verfügungsverbot zu Gunsten des Vinkulargläubigers wieder beseitigen, etwa dadurch, dass der Versicherer der Abtretung oder Verpfändung durch den Versicherungsnehmer zustimme. Dann komme das zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer einerseits und dem Vinkulargläubiger andererseits bestehende Verfügungsverbot zum Tragen, das auf Grund der analogen Anwendung des § 364c ABGB auf Vereinbarungen mit einem Dritten nur relativ wirke und auf Grund der personellen Begrenzungen in dieser Bestimmung auch nur Versicherer und Versicherungsnehmer, nicht aber deren Erben oder sonstige Rechtsnachfolger binde. Ein Verstoß gegen dieses Verfügungsverbot mache bei Verschulden schadenersatzpflichtig. Da diese Schadenersatzpflicht auch den Versicherer treffe, bedeute das dennoch eine gute Kreditsicherung für den Vinkulargläubiger. Dazu komme, dass der Versicherungsnehmer ohnehin nur die Forderung abtreten oder verpfänden könne, die mit der Zustimmungspflicht des Vinkulargläubigers behaftet sei. Dies habe eine "Pattstellung" zur Folge, wie sie auch im Zusammenhang mit Zurückbehaltungsrechten bekannt sei. Der Druck der Zahlungssperre richte sich nämlich, wenn es abredewidrig doch zu einer Zession oder Verpfändung komme, gegen eine Person, die - da nicht Schuldner des Vinkulargläubigers - nicht dazu verpflichtet sei, die durch die Vinkulierung gesicherte Forderung zu befriedigen. Der Vinkulargläubiger könne daher nicht mehr Exekution in die Versicherungsforderung führen, da sich der Zessionar bzw Pfandgläubiger dagegen mit der Exszindierungsklage bzw der Pfandvorrechtsklage zur Wehr setzen könnten. Umgekehrt habe aber auch der Zessionar bzw der Pfandgläubiger keine Möglichkeit, ohne Zustimmung des Vinkulargläubigers Zahlung vom Versicherer zu verlangen, da er ja nur Forderungszuständigkeit bzw Pfandrecht an einer Forderung erlangt hätte, die mit eben dieser Zustimmungspflicht verbunden sei. Das Erfordernis der Zustimmung des Vinkulargläubigers erstrecke sich somit auch auf Zahlungen an den Einzelrechtsnachfolger des Versicherungsnehmers und ermögliche es ihm daher, über diese Personen bei Auszahlung der Versicherungssumme auf den Versicherungsnehmer Druck zu machen.Kömürcü-Spielbüchler, der offenbar auch Grassl-Palten (ÖBA 1997, 478 f bzw WBl 1997, 390) und Schauer (Versicherungsvertragsrecht3 285 f) gefolgt sind, begründet aaO, 23 ff ihre Ansicht, die Vinkulierung einer Versicherungsforderung könne mit absoluter Wirkung ausgestattet werden, im Wesentlichen vergleiche die zusammenfassende Darstellung ihrer Ausführungen von Fenyves in ÖBA 1998, 337 [341 ff]) damit, das im Rahmen der Vinkulierung vereinbarte Abtretungs- und Verpfändungsverbot beruhe entweder auf einer zweiseitigen Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu Gunsten des Vinklulargläubigers oder auf einer Dreiparteieneinigung, jedenfalls aber nicht auf einer Vereinbarung bloß des Versicherungsnehmers (als Gläubiger) mit dem Vinkulargläubiger. Im Anschluss an die betreffenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in 5 Ob 609/81 (verst. Senat) = SZ 57/8 = JBl 1984, 311 = RdW 1984, 106 zur Frage der absoluten Wirkung des Zessionsverbots und davon ausgehend, dass es die Privatautonomie Gläubiger und Schuldner ermögliche, das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis unberührt von Paragraph 364 c, ABGB zu gestalten, dürfe nichts anderes gelten, wenn sie eine bestimmte Gestaltung im Interesse eines Dritten (des Vinkulargläubigers) vornähmen. Durch die Vinkulierung entstehe daher eine unveräußerliche, unbelastbare und uneinziehbare Forderung. Verstoße der Versicherer und der Versicherungsnehmer gegen dieses Verfügungsverbot, könne die verbotswidrige Verfügung keine Wirkung entfalten. Versicherer und Versicherungsnehmer könnten aber gemeinsam das Verfügungsverbot zu Gunsten des Vinkulargläubigers wieder beseitigen, etwa dadurch, dass der Versicherer der Abtretung oder Verpfändung durch den Versicherungsnehmer zustimme. Dann komme das zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer einerseits und dem Vinkulargläubiger andererseits bestehende Verfügungsverbot zum Tragen, das auf Grund der analogen Anwendung des Paragraph 364 c, ABGB auf Vereinbarungen mit einem Dritten nur relativ wirke und auf Grund der personellen Begrenzungen in dieser Bestimmung auch nur Versicherer und Versicherungsnehmer, nicht aber deren Erben oder sonstige Rechtsnachfolger binde. Ein Verstoß gegen dieses Verfügungsverbot mache bei Verschulden schadenersatzpflichtig. Da diese Schadenersatzpflicht auch den Versicherer treffe, bedeute das dennoch eine gute Kreditsicherung für den Vinkulargläubiger. Dazu komme, dass der Versicherungsnehmer ohnehin nur die Forderung abtreten oder verpfänden könne, die mit der Zustimmungspflicht des Vinkulargläubigers behaftet sei. Dies habe eine "Pattstellung" zur Folge, wie sie auch im Zusammenhang mit Zurückbehaltungsrechten bekannt sei. Der Druck der Zahlungssperre richte sich nämlich, wenn es abredewidrig doch zu einer Zession oder Verpfändung komme, gegen eine Person, die - da nicht Schuldner des Vinkulargläubigers - nicht dazu verpflichtet sei, die durch die Vinkulierung gesicherte Forderung zu befriedigen. Der Vinkulargläubiger könne daher nicht mehr Exekution in die Versicherungsforderung führen, da sich der Zessionar bzw Pfandgläubiger dagegen mit der Exszindierungsklage bzw der Pfandvorrechtsklage zur Wehr setzen könnten. Umgekehrt habe aber auch der Zessionar bzw der Pfandgläubiger keine Möglichkeit, ohne Zustimmung des Vinkulargläubigers Zahlung vom Versicherer zu verlangen, da er ja nur Forderungszuständigkeit bzw Pfandrecht an einer Forderung erlangt hätte, die mit eben dieser Zustimmungspflicht verbunden sei. Das Erfordernis der Zustimmung des Vinkulargläubigers erstrecke sich somit auch auf Zahlungen an den Einzelrechtsnachfolger des Versicherungsnehmers und ermögliche es ihm daher, über diese Personen bei Auszahlung der Versicherungssumme auf den Versicherungsnehmer Druck zu machen.

Diesen Ausführungen von Kömürcü-Spielbüchler hält Fenyves aaO, 343 ff im Wesentlichen entgegen, dass die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen, insbesondere in der Lebensversicherung, ausdrücklich gar keine Abtretungs- und Verpfändungsverbote, sondern nur eine "Zahlungssperre" enthielten. Werde nur eine Zahlungssperre vereinbart, dann könne, wie Canaris (Bankvertragsrecht4 Rz 261) nachgewiesen habe, nicht automatisch auch von der Existenz eines Abtretungs- oder Verpfändungsverbots ausgegangen werden. Dafür spreche schon § 364c ABGB: Verfügungsbeschränkungen müssten auf Grund ihrer Gefahr für den Rechtsverkehr eng ausgelegt werden. Bei Beantwortung der sich also stellenden Frage, ob der Zahlungssperre eine absolute Wirkung zukomme, könnten aber jene Erwägungen, die der Oberste Gerichtshof zur Begründung seiner Auffassung einer absoluten Wirkung des Abtretungsverbots angeführt habe, nicht herangezogen werden. Grundsätzlich sei bei der Zulassung weiterer absolut wirkender Verfügungsverbote durch die Judikatur äußerste Zurückhaltung an den Tag zu legen. Eine solche könne - wenn überhaupt - nur unter peinlicher Beachtung jener Kriterien erfolgen, die sich aus der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 57/8 = JBl 1984, 311 einerseits und den unbestrittenen Vorgaben des § 364c ABGB andererseits ergäben. Besonders problematisch wäre es aber, den Parteien die Möglichkeit einräumen zu wollen, absolut wirkende Verfügungsverbote zu Gunsten Dritter schaffen zu können. Der Grundsatz, dass Gläubiger und Schuldner das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis unberührt von § 364c ABGB gestalten könnten, bedeute keineswegs automatisch, dass nichts Anderes gelten könne, wenn sie eine bestimmte Gestaltung im Interesse eines Dritten vornehmen. Diese Behauptung von Kömürcü-Spielbüchler sei "höchst begründungsbedürftig". Das Abtretungs- und Verpfändungsverbot als bisher einziger (von der Rechtsprechung gegen die einhellige Meinung der Lehre - vgl Fenyves aaO FN 39 mwN) anerkannter Fall eines absolut wirkenden Verfügungsverbots sei eine Vereinbarung, die ausschließlich das "Verhältnis" zwischen Gläubiger und Schuldner regle. Sie habe zwar natürlich auch eine Außenwirkung, diese sei aber nicht primär intendiert und "diskriminiere" die Außenwelt gleichförmig. Eine Vereinbarung, welche die zwischen Gläubiger und Schuldner bestehende Forderung zu Gunsten eines Dritten unveräußerlich, unbelastbar oder uneinziehbar mache, reiche dagegen von vornherein über das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner hinaus, beabsichtige also eine Außenwirkung und behandle die Außenwelt ungleich, da eine Person, nämlich der durch das Verfügungsverbot begünstigte Dritte, von ihr ausgenommen werde. Dem Dritten werde dadurch eine Sonderposition eingeräumt, die in die Nähe einer sachenrechtlichen Zuweisung komme. Das sei nicht nur aus dem Blickwinkel des Typenzwangs bedenklich, sondern dürfte auch mit § 364c ABGB nicht vereinbar sein. Gegen die Zulässigkeit absolut wirkender Vereinbarungen der Parteien, die sie zu Gunsten Dritter schließen, spreche auch, dass § 364c ABGB solche Vereinbarungen in seinem unmittelbaren (sachenrechtlichen) Anwendungsbereich eindeutig nicht gestatte. Er räume nur solchen Veräußerungs- und Belastungsverboten dingliche Wirkung ein, die zwischen gewissen Personen, nämlich zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurden. Die "Begründung" könne in der Weise erfolgen, dass das Verbot zwischen Personen, die diesem Kreis angehören, selbst verabredet werde. Es sei aber auch möglich, dass die Begründung durch letztwillige oder rechtsgeschäftliche Verfügung eines Dritten erfolge, soferne nur die von dem Verbot Betroffenen zu dem von § 364c ABGB genannten Personenkreis gehörten. Entscheidend sei also das Verhältnis des Belasteten zum Begünstigten und nicht etwa zu jenem, der das Verbot auferlege (EvBl 1963/66; RZ 1967, 164; Spielbüchler in Rummel2 Rz 6 zu § 364c). Keine dingliche Wirkung könne jedoch eintreten, wenn Personen, die zu dem in § 364c ABGB angeführten Personenkreis gehörten, ein Abtretungs- oder Verpfändungsverbot zu Gunsten eines außenstehenden Dritten vereinbarten (vgl JBl 1967, 147). Sehe man in § 364c ABGB mit der hM eine Vorschrift, die auch den Schutz der Umlauffähigkeit von Forderungen bezwecke, dann müsse diese Grundwertung der Bestimmung auch für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob es möglich sei, absolut wirkende Verfügungsverbote zu Gunsten Dritter über Forderungen zu vereinbaren.Diesen Ausführungen von Kömürcü-Spielbüchler hält Fenyves aaO, 343 ff im Wesentlichen entgegen, dass die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen, insbesondere in der Lebensversicherung, ausdrücklich gar keine Abtretungs- und Verpfändungsverbote, sondern nur eine "Zahlungssperre" enthielten. Werde nur eine Zahlungssperre vereinbart, dann könne, wie Canaris (Bankvertragsrecht4 Rz 261) nachgewiesen habe, nicht automatisch auch von der Existenz eines Abtretungs- oder Verpfändungsverbots ausgegangen werden. Dafür spreche schon Paragraph 364 c, ABGB: Verfügungsbeschränkungen müssten auf Grund ihrer Gefahr für den Rechtsverkehr eng ausgelegt werden. Bei Beantwortung der sich also stellenden Frage, ob der Zahlungssperre eine absolute Wirkung zukomme, könnten aber jene Erwägungen, die der Oberste Gerichtshof zur Begründung seiner Auffassung einer absoluten Wirkung des Abtretungsverbots angeführt habe, nicht herangezogen werden. Grundsätzlich sei bei der Zulassung weiterer absolut wirkender Verfügungsverbote durch die Judikatur äußerste Zurückhaltung an den Tag zu legen. Eine solche könne - wenn überhaupt - nur unter peinlicher Beachtung jener Kriterien erfolgen, die sich aus der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 57/8 = JBl 1984, 311 einerseits und den unbestrittenen Vorgaben des Paragraph 364 c, ABGB andererseits ergäben. Besonders problematisch wäre es aber, den Parteien die Möglichkeit einräumen zu wollen, absolut wirkende Verfügungsverbote zu Gunsten Dritter schaffen zu können. Der Grundsatz, dass Gläubiger und Schuldner das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis unberührt von Paragraph 364 c, ABGB gestalten könnten, bedeute keineswegs automatisch, dass nichts Anderes gelten könne, wenn sie eine bestimmte Gestaltung im Interesse eines Dritten vornehmen. Diese Behauptung von Kömürcü-Spielbüchler sei "höchst begründungsbedürftig". Das Abtretungs- und Verpfändungsverbot als bisher einziger (von der Rechtsprechung gegen die einhellige Meinung der Lehre - vergleiche Fenyves aaO FN 39 mwN) anerkannter Fall eines absolut wirkenden Verfügungsverbots sei eine Vereinbarung, die ausschließlich das "Verhältnis" zwischen Gläubiger und Schuldner regle. Sie habe zwar natürlich auch eine Außenwirkung, diese sei aber nicht primär intendiert und "diskriminiere" die Außenwelt gleichförmig. Eine Vereinbarung, welche die zwischen Gläubiger und Schuldner bestehende Forderung zu Gunsten eines Dritten unveräußerlich, unbelastbar oder uneinziehbar mache, reiche dagegen von vornherein über das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner hinaus, beabsichtige also eine Außenwirkung und behandle die Außenwelt ungleich, da eine Person, nämlich der durch das Verfügungsverbot begünstigte Dritte, von ihr ausgenommen werde. Dem Dritten werde dadurch eine Sonderposition eingeräumt, die in die Nähe einer sachenrechtlichen Zuweisung komme. Das sei nicht nur aus dem Blickwinkel des Typenzwangs bedenklich, sondern dürfte auch mit Paragraph 364 c, ABGB nicht vereinbar sein. Gegen die Zulässigkeit absolut wirkender Vereinbarungen der Parteien, die sie zu Gunsten Dritter schließen, spreche auch, dass Paragraph 364 c, ABGB solche Vereinbarungen in seinem unmittelbaren (sachenrechtlichen) Anwendungsbereich eindeutig nicht gestatte. Er räume nur solchen Veräußerungs- und Belastungsverboten dingliche Wirkung ein, die zwischen gewissen Personen, nämlich zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurden. Die "Begründung" könne in der Weise erfolgen, dass das Verbot zwischen Personen, die diesem Kreis angehören, selbst verabredet werde. Es sei aber auch möglich, dass die Begründung durch letztwillige oder rechtsgeschäftliche Verfügung eines Dritten erfolge, soferne nur die von dem Verbot Betroffenen zu dem von Paragraph 364 c, ABGB genannten Personenkreis gehörten. Entscheidend sei also das Verhältnis des Belasteten zum Begünstigten und nicht etwa zu jenem, der das Verbot auferlege (EvBl 1963/66; RZ 1967, 164; Spielbüchler in Rummel2 Rz 6 zu Paragraph 364 c,). Keine dingliche Wirkung könne jedoch eintreten, wenn Personen, die zu dem in Paragraph 364 c, ABGB angeführten Personenkreis gehörten, ein Abtretungs- oder Verpfändungsverbot zu Gunsten eines außenstehenden Dritten vereinbarten vergleiche JBl 1967, 147). Sehe man in Paragraph 364 c, ABGB mit der hM eine Vorschrift, die auch den Schutz der Umlauffähigkeit von Forderungen bezwecke, dann müsse diese Grundwertung der Bestimmung auch für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob es möglich sei, absolut wirkende Verfügungsverbote zu Gunsten Dritter über Forderungen zu vereinbaren.

Bei Abwägung all dieser von Kömürcü-Spielbüchler einerseits und Fenyves andererseits vorgetragenen Argumente erachtet der erkennende Senat gleich den Vorinstanzen jene des letzteren für gewichtiger bzw überzeugender. Insbesondere der Gedanke, dass die Wahrung der Verkehrssicherheit große Zurückhaltung bei der Zulassung weiterer absolut wirkender Verfügungsverbote gebietet und daher ein absolut wirkendes Verfügungsverbot zu Gunsten eines Dritten (hier des Vinkulargläubigers) - auch aus Sicht der E des verst. Senates SZ 57/8 - grundsätzlich als problematisch angesehen werden müsse, erscheint stichhältig und gestattet es nicht, VN und Versicherer eine solche Möglichkeit einzuräumen. Der erkennende Senat schließt sich daher der Auffassung von Fenyves an, wonach Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zu Gunsten Dritter (also insbesondere von einem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zu Gunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart wurden, nicht absolut, sondern nur relativ wirken.

Dass dieses Ergebnis auch den Intentionen der an der gegenständlichen Vinkulierung Beteiligten entspricht, wird - wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat - durch deren festgestellte Nebenabrede augenfällig, dass die beklagte Partei bei Einlangen eines vom VN unterzeichneten Antrages (ua) auf Bestellung eines Pfandrechtes den Kreditverein schriftlich verständigen werde. Da bei Annahme einer absoluten Wirkung der Vinkulierung ja eine Verpfändung ohnehin unwirksam wäre, zwingt dieser Hinweis zur Annahme, dass der Vinkulierung eben inter partes auch hier keine absolute Wirkung beigemessen wurde (vgl dazu Grassl-Palten RdW 1997, 386 ff [390], die in einer solchen Nebenabrede ebenfalls einen eindeutigen Hinweis auf eine auf ein "bloßes Zahlungsverbot" abzielende Parteienabsicht sieht und in diesem Zusammenhang meint, dass eine absolute Zahlungssperre nicht sehr häufig auftreten werde).Dass dieses Ergebnis auch den Intentionen der an der gegenständlichen Vinkulierung Beteiligten entspricht, wird - wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat - durch deren festgestellte Nebenabrede augenfällig, dass die beklagte Partei bei Einlangen eines vom VN unterzeichneten Antrages (ua) auf Bestellung eines Pfandrechtes den Kreditverein schriftlich verständigen werde. Da bei Annahme einer absoluten Wirkung der Vinkulierung ja eine Verpfändung ohnehin unwirksam wäre, zwingt dieser Hinweis zur Annahme, dass der Vinkulierung eben inter partes auch hier keine absolute Wirkung beigemessen wurde vergleiche dazu Grassl-Palten RdW 1997, 386 ff [390], die in einer solchen Nebenabrede ebenfalls einen eindeutigen Hinweis auf eine auf ein "bloßes Zahlungsverbot" abzielende Parteienabsicht sieht und in diesem Zusammenhang meint, dass eine absolute Zahlungssperre nicht sehr häufig auftreten werde).

Demnach stand die gegenständliche Vinkulierung einer wirksamen Verpfändung der Forderung aus der Lebensversicherung nicht entgegen. Ad b) hält die Beklagte im Rekurs daran fest, dass die Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag der klagenden Partei vom Versicherungsnehmer nicht wirksam verpfändet worden sei, weil "kein Vorgang iSd § 15 Abs 2 ALB" stattgefunden habe.Demnach stand die gegenständliche Vinkulierung einer wirksamen Verpfändung der Forderung aus der Lebensversicherung nicht entgegen. Ad b) hält die Beklagte im Rekurs daran fest, dass die Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag der klagenden Partei vom Versicherungsnehmer nicht wirksam verpfändet worden sei, weil "kein Vorgang iSd Paragraph 15, Absatz 2, ALB" stattgefunden habe.

Nach dieser den Lebensversicherungsvertrag zugrunde gelegten Bedingung sind Verpfändungen und Abtretungen der Ansprüche aus der Versicherung dem Versicherer gegenüber nur dann wirksam, wenn sie der bisher Verfügungsberechtigte dem Versicherer unter Vorlage der Versicherungsurkunde schriftlich angezeigt hat. Wie zu 7 Ob 44/84 = VersR 1985, 895 ausgeführt wurde, ist § 15 Abs 2 ALB im Zusammenhang mit dem Abs 1 des § 15 ALB zu verstehen, der wiederum § 166 VersVG entspricht. Diese Gesetzesstelle sieht die Namhaftmachung eines Bezugsberechtigten und die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, vor. Der so Begünstigte erwirbt aber erst mit dem Versicherungsfall den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherer darf in einem solchen Fall also nur mehr an den ihm namhaft gemachten Begünstigten leisten. Nach § 14 Abs 3 ALB hat eine Namhaftmachung eines begünstigten Dritten oder die Änderung des begünstigten Dritten in Schriftform zu erfolgen. Es ist daher nur logisch, dass eine Änderung der Begünstigung, durch wen auch immer, wieder nur in Schriftform erfolgen kann. Diese Bestimmung dient dem Schutz des Versicherers, der im Fall einer schriftlichen Anzeige der Abtretung (oder der Verpfändung) dem Vorwurf begegnen kann, er habe trotz der ihm mitgeteilten Begünstigung einer anderen Person gezahlt. Wie in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt wird, gilt § 15 Abs 2 ALB aber nicht für Inhaberpolizzen, da diese eben wiedergegebenen Erwägungen im Fall einer Inhaberklausel wegfallen (vgl Bruck/Möller VVG8 I Anm 35 zu § 15). Durch die Zulassung der Inhaberklausel wollte der Gesetzgeber eine Erleichterung der Übertragung des Anspruchs aus der Versicherung ermöglichen. Dieser Absicht Rechnung tragend, sieht § 13 ALB vor, dass der Versicherer den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen darf, über alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere die Leistung in Empfang zu nehmen. Demnach besteht in solchen Fällen für den Versicherer nicht die Gefahr, dass ihm entgegengehalten wird, er habe einem Nichtberechtigten gezahlt, es sei denn, es würden Umstände geltend gemacht, aus denen seine Schlechtgläubigkeit zu entnehmen wäre. In solchen Fällen bedarf es daher nicht jenes Schutzes, den § 15 Abs 2 ALB dem Versicherer angedeihen lassen will. Würde man auch für Inhaberpolizzen an dem Erfordernis der schriftlichen Verständigung des Versicherers festhalten, wäre eine bloße Weitergabe der Versicherungspolizze mit Wirkung gegenüber dem Versicherer nicht möglich. Falls es sich daher bei der gegenständlichen Versicherungsurkunde um eine Inhaberpolizze handelte (darauf wird noch in Behandlung des Rekurses der klagenden Partei zurückzukommen sein), muss der auf § 15 Abs 2 ALB gestützte Einwand der Beklagten ins Leere gehen.Nach dieser den Lebensversicherungsvertrag zugrunde gelegten Bedingung sind Ve

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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