Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Hans F*****, Kinderbeauftragter, *****, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Verein K*****, *****, vertreten durch Dr. Siegfried Leitner und Dr. Rudolf Hammer, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 24.996,- sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. September 1999, GZ 8 Ra 103/99z-14, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Jänner 1999, GZ 34 Cga 191/98s-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.655,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 609,28 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit einer als "freier Dienstvertrag" bezeichneten Vereinbarung vom 1. 1. 1994 verpflichtete sich der Kläger gegenüber dem beklagten Verein, in der Zeit vom 1. 1. 1994 bis zum 31. 12. 1996 als Kinderbeauftragter der Stadt G***** tätig zu werden. Als Gegenleistung des Beklagten wurde ein Pauschalhonorar von S 384.000,-
inklusive aller Abgaben vereinbart, das in Teilbeträgen von monatlich S 32.000,- an jedem Monatsersten im Voraus fällig war.
Rechtliche Beurteilung
Dass mit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ein freier Dienstvertrag begründet wurde, ist nicht strittig. Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr die Frage, ob der beklagte Verein berechtigt war, die von ihm seit der im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 erfolgten Einbeziehung solcher Vertragsverhältnisse in die (Voll-)Versicherung gemäß § 4 ASVG geleisteten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung von dem dem Kläger ausgezahlten Honorar einzubehalten und damit auf den Kläger zu überwälzen.Dass mit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ein freier Dienstvertrag begründet wurde, ist nicht strittig. Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr die Frage, ob der beklagte Verein berechtigt war, die von ihm seit der im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 erfolgten Einbeziehung solcher Vertragsverhältnisse in die (Voll-)Versicherung gemäß Paragraph 4, ASVG geleisteten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung von dem dem Kläger ausgezahlten Honorar einzubehalten und damit auf den Kläger zu überwälzen.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, das diese Frage verneint hat, ist zutreffend, sodass es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, das diese Frage verneint hat, ist zutreffend, sodass es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Die Meinung des Revisionswerbers, die Einbeziehung der freien Dienstnehmer in die Sozialversicherung dürfe - weil ausschließlich zu deren Vorteil erfolgt - keine Belastungen des Dienstgebers nach sich ziehen, widerspricht der klaren Gesetzeslage. Die hier maßgebenden Änderungen traten mit 1. 7. 1996 in Kraft. Vor dem 1. 7. 1996 abgeschlossene, am 1. 7. 1996 noch bestehende freie Dienstverträge waren mit diesem Datum zur Pflichtversicherung anzumelden (ARD 4782/26/96). Die daher ab diesem Zeitpunkt anfallenden Gesamtbeiträge schuldet nach § 58 Abs 2 ASVG, verdeutlicht durch § 58 Abs 3 ASVG, grundsätzlich der Dienstgeber, der allerdings nach § 60 Abs 1 ASVG berechtigt ist, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen (Schrank/Grabner, Werkverträge und freie Dienstverträge, Sozialversicherung und Abzugssteuer, 95). Die Dienstgeberbeiträge hat er hingegen selbst zu tragen.Die Meinung des Revisionswerbers, die Einbeziehung der freien Dienstnehmer in die Sozialversicherung dürfe - weil ausschließlich zu deren Vorteil erfolgt - keine Belastungen des Dienstgebers nach sich ziehen, widerspricht der klaren Gesetzeslage. Die hier maßgebenden Änderungen traten mit 1. 7. 1996 in Kraft. Vor dem 1. 7. 1996 abgeschlossene, am 1. 7. 1996 noch bestehende freie Dienstverträge waren mit diesem Datum zur Pflichtversicherung anzumelden (ARD 4782/26/96). Die daher ab diesem Zeitpunkt anfallenden Gesamtbeiträge schuldet nach Paragraph 58, Absatz 2, ASVG, verdeutlicht durch Paragraph 58, Absatz 3, ASVG, grundsätzlich der Dienstgeber, der allerdings nach Paragraph 60, Absatz eins, ASVG berechtigt ist, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen (Schrank/Grabner, Werkverträge und freie Dienstverträge, Sozialversicherung und Abzugssteuer, 95). Die Dienstgeberbeiträge hat er hingegen selbst zu tragen.
Richtig ist auch die Meinung der Vorinstanzen, dass Vereinbarungen, wonach dem Dienstnehmer vom vertraglich zugesagten Entgelt auch der Dienstgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen werden soll, im Hinblick auf § 539 ASVG unwirksam sind (DRdA 1998/20 [Gerlach]; JBl 1986, 539; Arb 5864). Die Meinung des Revisionswerbers, diese Bestimmung sei auf freie Dienstnehmer nicht anwendbar, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut. Damit sind aber Überlegungen, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag ab 1. 7. 1999 ergänzend im vom Beklagten gewünschten Sinn zu interpretieren sei, entbehrlich. Dass - wie der Revisionswerber meint - unter diesen Voraussetzungen der gesamte Vertrag nichtig sei, trifft nicht zu; er wurde im übrigen von den Parteien auch fortgesetzt. Die vom Beklagten gewünschte Anpassung des Vertrages im Sinne der Überwälzung der Dienstgeberbeiträge auf den Kläger kommt aus den schon erläuterten Gründen nicht in Betracht.Richtig ist auch die Meinung der Vorinstanzen, dass Vereinbarungen, wonach dem Dienstnehmer vom vertraglich zugesagten Entgelt auch der Dienstgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen werden soll, im Hinblick auf Paragraph 539, ASVG unwirksam sind (DRdA 1998/20 [Gerlach]; JBl 1986, 539; Arb 5864). Die Meinung des Revisionswerbers, diese Bestimmung sei auf freie Dienstnehmer nicht anwendbar, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut. Damit sind aber Überlegungen, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag ab 1. 7. 1999 ergänzend im vom Beklagten gewünschten Sinn zu interpretieren sei, entbehrlich. Dass - wie der Revisionswerber meint - unter diesen Voraussetzungen der gesamte Vertrag nichtig sei, trifft nicht zu; er wurde im übrigen von den Parteien auch fortgesetzt. Die vom Beklagten gewünschte Anpassung des Vertrages im Sinne der Überwälzung der Dienstgeberbeiträge auf den Kläger kommt aus den schon erläuterten Gründen nicht in Betracht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E56779 09B03019European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00301.99A.0126.000Dokumentnummer
JJT_20000126_OGH0002_009OBA00301_99A0000_000