TE OGH 2000/1/26 7Ob272/99x

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma Dipl. Ing. G***** Bauträger-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Gemeinde S*****, vertreten durch Kaan, Cronberger & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 481.808,24 sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 16. Juni 1999, GZ 4 R 125/99f-13, womit der Berufung der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24. März 1999, GZ 24 Cg 125/98h-9, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Urschrift und die Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 10. November 1999, 7 Ob 272/99x werden wie folgt berichtigt:

Im Spruch hat es anstelle

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.375,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.562,50 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

zu lauten:

"Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

In der Begründung hat der letzte Absatz zu entfallen und es stattdessen zu lauten "Die Entscheidung über den Vorbehalt der Kosten gründet sich auf die §§ 393 Abs 4 und 52 Abs 2 ZPO."In der Begründung hat der letzte Absatz zu entfallen und es stattdessen zu lauten "Die Entscheidung über den Vorbehalt der Kosten gründet sich auf die Paragraphen 393, Absatz 4 und 52 Absatz 2, ZPO."

Diese Berichtigungen sind der Urschrift des Urteiles beizusetzen und nach Tunlichkeit in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 419 ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen berichtigen (Abs 1) und über die Berichtigung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung mit Beschluss entscheiden (Abs 2). Da hier nur ein Zwischenurteil gefällt wurde, ist über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens noch nicht zu entscheiden (vgl §§ 393 Abs 4 iVm 52 Abs 2 ZPO SZ 23/243, SZ 65/7, SZ 68/196 RS 0035896).Nach Paragraph 419, ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen berichtigen (Absatz eins,) und über die Berichtigung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung mit Beschluss entscheiden (Absatz 2,). Da hier nur ein Zwischenurteil gefällt wurde, ist über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens noch nicht zu entscheiden vergleiche Paragraphen 393, Absatz 4, in Verbindung mit 52 Absatz 2, ZPO SZ 23/243, SZ 65/7, SZ 68/196 RS 0035896).

Dies wurde durch den Verweis auf § 393 Abs 4 ZPO auch bereits in der Entscheidung ausgeführt.Dies wurde durch den Verweis auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO auch bereits in der Entscheidung ausgeführt.

Die offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil und in dessen Ausfertigungen sind daher amtswegig zu berichtigen. Die Berichtigung ist der Urschrift des Urteils beizusetzen und nach Tunlichkeit in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen (§ 419 Abs 2 ZPO).Die offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil und in dessen Ausfertigungen sind daher amtswegig zu berichtigen. Die Berichtigung ist der Urschrift des Urteils beizusetzen und nach Tunlichkeit in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen (Paragraph 419, Absatz 2, ZPO).

Textnummer

E62594

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00272.99X.0126.000

Im RIS seit

25.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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