Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Wolfgang Offer, Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma W***** GmbH in Liquidation, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 655.294,15 sA), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Oktober 1999, GZ 1 R 161/99g-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der von der klagenden Partei erhobene Revisionsrekurs wurde bereits in der Sitzung vom 22. 12. 1999 zurückgewiesen; die erst am 23. 12. 1999 beim Obersten Gerichtshof im Wege des Landesgerichtes Innsbruck eingelangte Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht gemäß § 508a iVm § 521a Abs 2 ZPO freigestellt und war daher im Hinblick auf die Verwerfung des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Im Hinblick auf die prozessuale Überholung durch die vor ihrem Einlangen erfolgte Entscheidung war sie zurückzuweisen.Der von der klagenden Partei erhobene Revisionsrekurs wurde bereits in der Sitzung vom 22. 12. 1999 zurückgewiesen; die erst am 23. 12. 1999 beim Obersten Gerichtshof im Wege des Landesgerichtes Innsbruck eingelangte Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht gemäß Paragraph 508 a, in Verbindung mit Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO freigestellt und war daher im Hinblick auf die Verwerfung des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Im Hinblick auf die prozessuale Überholung durch die vor ihrem Einlangen erfolgte Entscheidung war sie zurückzuweisen.
Anmerkung
E57086 08AA3309European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00330.99H.0127.000Dokumentnummer
JJT_20000127_OGH0002_0080OB00330_99H0000_000