TE OGH 2000/1/27 8N15/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter über den Antrag der W***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch den Geschäftsführer Ludwig M*****, ebendort, wegen Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Linz in der Rechtssache 14 Nc 49/99d des Landesgerichts Linz den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird, soweit er sich gegen alle Richter des Oberlandesgerichts Linz richtet, zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Einschreiterin lehnte in ihrem als Wiederaufnahms- und Nichtigkeitsklage betreffend das Verfahren 5 Cg 107/93 des Landesgerichts Linz bezeichneten Schriftsatz neben den Richtern des Landesgerichts Linz auch alle Richter des Oberlandesgerichts Linz als befangen ab, weil "über mehrere Jahre hindurch ein besonderes Naheverhältnis und Kollegialität der einzelnen Richter zueinander vorliegt und deshalb die volle Unbefangenheit zu bezweifeln ist".

Gemäß § 19 Abs 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (EvBl 1989/18; 3 Ob 2268/96k; 5 N 504/99 u. v. a.). Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofs zu einem abgelehnten Richterkollegen vermag Befangenheit nicht zu begründen, weil der Gesetzgeber selbst in § 23 JN die Entscheidungspflicht des Gerichtshofs, dem der abgelehnte Richter angehört, normiert hat und damit das Vorliegen eines kollegialen Verhältnisses nicht als entscheidungshindernd ansieht (10 ObS 275/97g; 6 Ob 268/98z; 3 N 3/99 u. a.).Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (EvBl 1989/18; 3 Ob 2268/96k; 5 N 504/99 u. v. a.). Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofs zu einem abgelehnten Richterkollegen vermag Befangenheit nicht zu begründen, weil der Gesetzgeber selbst in Paragraph 23, JN die Entscheidungspflicht des Gerichtshofs, dem der abgelehnte Richter angehört, normiert hat und damit das Vorliegen eines kollegialen Verhältnisses nicht als entscheidungshindernd ansieht (10 ObS 275/97g; 6 Ob 268/98z; 3 N 3/99 u. a.).

Die Ablehnungserklärung ist daher nicht ausreichend substantiiert, weshalb es keiner Äußerung der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag (§ 22 Abs 2 JN) bedurfte.Die Ablehnungserklärung ist daher nicht ausreichend substantiiert, weshalb es keiner Äußerung der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag (Paragraph 22, Absatz 2, JN) bedurfte.

Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E56874 08I00159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:00800N00015.99.0127.000

Dokumentnummer

JJT_20000127_OGH0002_00800N00015_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten