Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache des Privatanklägers Josef H***** gegen Johann S*****, Aloisia S***** und Josef H***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Anträge auf 1. Wiederaufnahme des Delegierungsverfahrens 15 Nds 56/99 des Obersten Gerichtshofes,Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache des Privatanklägers Josef H***** gegen Johann S*****, Aloisia S***** und Josef H***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Anträge auf 1. Wiederaufnahme des Delegierungsverfahrens 15 Nds 56/99 des Obersten Gerichtshofes,
2. Vorlage des vorbezeichneten Aktes an den Europäischen Gerichtshof zur Fällung einer Vorabentscheidung gemäß Art 177 (234) EG-Vertrag,2. Vorlage des vorbezeichneten Aktes an den Europäischen Gerichtshof zur Fällung einer Vorabentscheidung gemäß Artikel 177, (234) EG-Vertrag,
3. Delegierung der beim Bezirksgericht Frankenmarkt zu 7 U 16/99g, 7
U 17/99d und 7 U 18/99a anhängigen Strafsachen an "ein von den Gerichtssprengeln des Landesgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz unabhängiges Bezirksgericht" und über den Ablehnungsantrag betreffend die Richter des Bezirksgerichtes Frankemarkt, Dr. L***** und Dr. F***** sowie betreffend "Richter des Landesgerichtes Wels und Oberlandesgerichtes Linz" nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Anträge auf
1. Wiederaufnahme des Delegierungsverfahrens 15 Nds 56/99 des Obersten Gerichtshofes
2. Vorlage des vorbezeichneten Aktes an den Europäischen Gerichtshof zur Fällung einer Vorabentscheidung gemäß Art 177 (234) EG-Vertrag2. Vorlage des vorbezeichneten Aktes an den Europäischen Gerichtshof zur Fällung einer Vorabentscheidung gemäß Artikel 177, (234) EG-Vertrag
3. Delegierung der beim Bezirksgericht Frankenmarkt zu 7 U 16/99g, 7
U 17/99d und 7 U 18/99a anhängigen Strafsachen an "ein von den Gerichtssprengeln des Landesgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz unabhängiges Bezirksgericht"
werden zurückgewiesen.
Der Ablehnungsantrag betreffend die Richter des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, Dr. L***** und Dr. F***** sowie betreffend "Richter des Landesgerichtes Wels und Oberlandesgerichtes Linz" wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz übermittelt, der gemäß § 74 StPO zu verfahren haben wird.Der Ablehnungsantrag betreffend die Richter des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, Dr. L***** und Dr. F***** sowie betreffend "Richter des Landesgerichtes Wels und Oberlandesgerichtes Linz" wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz übermittelt, der gemäß Paragraph 74, StPO zu verfahren haben wird.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 7. September 1999, GZ 15 Nds 56/99-2, gab der Oberste Gerichtshof dem Antrag des Josef H*****, die gegen Johann S*****, Aloisia S***** und Josef H***** wegen §§ 111 Abs 1 und 2, 115 StGB beim Bezirksgericht Frankenmarkt zu AZ 7 U 16/99g, 7 U 17/99d, 7 U 18/99a anhängigen Strafsachen an "ein von den Gerichtssprengeln des Landesgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz unabhängiges Bezirksgericht" zuzuweisen, nicht Folge, weil der Antragsteller keine wichtigen Gründe des § 62 iVm § 63 Abs 1 StPO für eine nur ausnahmsweise anzuordnende Delegierung darlegte, die behauptete Befangenheit von Gerichtspersonen aber kraft der Spezialbestimmung der §§ 72 bis 74a StPO aus der Delegierungsbefugnis ausgenommen ist.Mit Beschluss vom 7. September 1999, GZ 15 Nds 56/99-2, gab der Oberste Gerichtshof dem Antrag des Josef H*****, die gegen Johann S*****, Aloisia S***** und Josef H***** wegen Paragraphen 111, Absatz eins und 2, 115 StGB beim Bezirksgericht Frankenmarkt zu AZ 7 U 16/99g, 7 U 17/99d, 7 U 18/99a anhängigen Strafsachen an "ein von den Gerichtssprengeln des Landesgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz unabhängiges Bezirksgericht" zuzuweisen, nicht Folge, weil der Antragsteller keine wichtigen Gründe des Paragraph 62, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, StPO für eine nur ausnahmsweise anzuordnende Delegierung darlegte, die behauptete Befangenheit von Gerichtspersonen aber kraft der Spezialbestimmung der Paragraphen 72 bis 74a StPO aus der Delegierungsbefugnis ausgenommen ist.
In einer an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes adressierten Eingabe vom 15. Dezember 1999 stellte Josef H***** ua die im Spruch angeführten Anträge.
Diese waren teilweise als unzulässig zurückzuweisen:
Rechtliche Beurteilung
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem der Oberste Gerichtshof über einen Delegierungsantrag (positiv oder negativ) abgesprochen hat, ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen (vgl §§ 352 bis 363 StPO). Vielmehr kann bei geänderter Sachlage und Begründung ein neuer Delegierungsantrag gestellt werden, weil nur unter diesen Prämissen dem einen Delegierungsantrag abweisenden Beschluss keine Rechtskraftwirkung zukommt (vgl Mayerhofer StPO4 § 62 E 15).Eine Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem der Oberste Gerichtshof über einen Delegierungsantrag (positiv oder negativ) abgesprochen hat, ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen vergleiche Paragraphen 352 bis 363 StPO). Vielmehr kann bei geänderter Sachlage und Begründung ein neuer Delegierungsantrag gestellt werden, weil nur unter diesen Prämissen dem einen Delegierungsantrag abweisenden Beschluss keine Rechtskraftwirkung zukommt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 62, E 15).
Die Befugnis des Obersten Gerichtshofes hinwieder, ein Strafverfahren aus den in § 62 StPO genannten Gründen an ein (anderes) Gericht innerhalb des gesamten Bundesgebietes zu delegieren, normiert § 63 Abs 1 StPO. Das Delegierungsverfahren wird somit ausschließlich durch innerstaatliche Vorschriften geregelt, die vom Gemeinschaftsrecht in keiner Weise berührt werden. Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung gemäß § 177 (234) EG-Vertrag ist demnach unzulässig.Die Befugnis des Obersten Gerichtshofes hinwieder, ein Strafverfahren aus den in Paragraph 62, StPO genannten Gründen an ein (anderes) Gericht innerhalb des gesamten Bundesgebietes zu delegieren, normiert Paragraph 63, Absatz eins, StPO. Das Delegierungsverfahren wird somit ausschließlich durch innerstaatliche Vorschriften geregelt, die vom Gemeinschaftsrecht in keiner Weise berührt werden. Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Paragraph 177, (234) EG-Vertrag ist demnach unzulässig.
Zu dem (neuerlichen) Antrag auf Delegierung der Strafsachen AZ 7 U 16/99g, 7 U 17/99d und 7 U 18/99a des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, der es erneut unterlässt, jenes Gericht genau zu bezeichnen, dem die Sachen zugewiesen werden sollen (vgl Mayerhofer aaO § 62 E 19), und der sich im Wesentlichen auf dieselben Argumente stützt wie der seinerzeitige ("res iudicata"), genügt der Hinweis auf die weiterhin aktuelle Begründung in der Vorentscheidung 15 Nds 56/99-2.Zu dem (neuerlichen) Antrag auf Delegierung der Strafsachen AZ 7 U 16/99g, 7 U 17/99d und 7 U 18/99a des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, der es erneut unterlässt, jenes Gericht genau zu bezeichnen, dem die Sachen zugewiesen werden sollen vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 62, E 19), und der sich im Wesentlichen auf dieselben Argumente stützt wie der seinerzeitige ("res iudicata"), genügt der Hinweis auf die weiterhin aktuelle Begründung in der Vorentscheidung 15 Nds 56/99-2.
Bezüglich der Ablehnungsanträge von Richtern des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, Landesgerichtes Wels und Oberlandesgerichtes Linz wird der Präsident des Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß § 74 StPO vorzugehen haben.Bezüglich der Ablehnungsanträge von Richtern des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, Landesgerichtes Wels und Oberlandesgerichtes Linz wird der Präsident des Gerichtshofes zweiter Instanz gemäß Paragraph 74, StPO vorzugehen haben.
Anmerkung
E56928 15F00569European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:015NDS00056.99.0127.000Dokumentnummer
JJT_20000127_OGH0002_015NDS00056_9900000_000