Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter B***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. Jänner 1999, GZ 17 Vr 982/97-128, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter B***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. Jänner 1999, GZ 17 römisch fünf r 982/97-128, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter B***** der Vergehen (zu 1) nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG 1986 und (zu 2) der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 1 (iVm § 3 Abs 2) StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter B***** der Vergehen (zu 1) nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG 1986 und (zu 2) der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2,) StGB schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz - (2) am 22. Mai 1997 in Klagenfurt dadurch, dass er Walter H*****, der ihn zuvor mit einem PKW verfolgt hatte, wobei er mit seinem Motorrad zu Sturz gekommen war, als dieser unbewaffnet, aber in aggressiver Weise auf ihn zuging, aus kürzester Entfernung mit einer mit Hydra-Shok-Hohlspitzgeschoßen geladenen Pistole in den Bauch schoss, um damit einen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff des Genannten abzuwehren, das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritten, wobei dies aus Furcht geschah und die Überschreitung der Notwehr auf Fahrlässigkeit beruhte, und hiedurch unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig den Tod des Walter H*****, der derart umfangreiche Gefäßzerreissungen erlitt, dass er trotz sofortiger Notoperation verblutete, herbeigeführt.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 9 Litera a,, 10 und 11 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unzureichende Begründung der Feststellungen, dass der Angeklagte vor der Tat einerseits nicht von H***** getreten und geschlagen worden war und andererseits wusste, dass dieser unbewaffnet auf ihn "losging". Ihr zuwider hat das Erstgericht diese Konstatierungen denkmöglich und mängelfrei begründet (US 28 ff, 36 f); mit dem Verweis auf Sachverständigengutachten, die Gegenteiliges nicht ausschließen, und der Behauptung, auf Grund der Persönlichkeit des Opfers liege die Annahme nahe, dieses sei auch im konkreten Fall bewaffnet gewesen, bekämpft die Nichtigkeitsbeschwerde lediglich unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auch die Behauptung, H***** sei möglicher Weise mit einem Holzstück bewaffnet gewesen, nach dem die erhebenden Beamten nicht gesucht hätten, weshalb dem Umstand, dass kein den Behauptungen des Angeklagten entsprechender Gegenstand gefunden wurde, keine Bedeutung zukomme, bekämpft nur die Beweiswürdigung. Beweisergebnisse, denen zufolge H***** den Angeklagten in der Vergangenheit mit dem Umbringen bedroht hatte und dieser sich vor jenem gefüchtet habe, hat das Erstgericht nicht unberücksichtigt gelassen (siehe US 8 f, 13, 17, 25, 29, 39), sondern eingehend und ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik dargetan, warum es dennoch nicht davon ausging, dass der Angeklagte einen Angriff auf sein Leben befürchtet hätte (US 30 ff). Der Schluss aus der Schussentfernung und dem Umstand, dass beide Kontrahenten einander gegenüber standen, auf ein stattgefundenes Zielen gegen einen bestimmten Körperteil ist nicht denkunmöglich. Die Feststellung, dass der Angeklagte trotz eines Angstaffektes fähig war zu erkennen, dass er die Grenzen der Notwehr überschreite, sowie in der Lage gewesen wäre, dieser Einsicht gemäß zu handeln, hat das Erstgericht nicht unbegründet gelassen, sondern mängelfrei auf das Sachverständigengutachten Dris. S***** gestützt (US 40). Mit der Behauptung, der (verletzte) Angeklagte sei - entgegen den Urteilsfeststellungen - seinem Opfer körperlich unterlegen gewesen, bekämpft die Beschwerde wiederum nur die Beweiswürdigung. Schließlich liegen auch Begründungsmängel zur erstgerichtlichen Annahme, H***** habe den Angeklagten nicht töten, sondern bloß körperlich attackieren wollen, nicht vor, vielmehr haben die Tatrichter dies aus dem Umstand abgeleitet, dass das Opfer unbewaffnet war (US 37), und den von der Mängelrüge reklamierten Umständen zulässiger Weise keine entscheidende Bedeutung zugemessen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine unzureichende Begründung der Feststellungen, dass der Angeklagte vor der Tat einerseits nicht von H***** getreten und geschlagen worden war und andererseits wusste, dass dieser unbewaffnet auf ihn "losging". Ihr zuwider hat das Erstgericht diese Konstatierungen denkmöglich und mängelfrei begründet (US 28 ff, 36 f); mit dem Verweis auf Sachverständigengutachten, die Gegenteiliges nicht ausschließen, und der Behauptung, auf Grund der Persönlichkeit des Opfers liege die Annahme nahe, dieses sei auch im konkreten Fall bewaffnet gewesen, bekämpft die Nichtigkeitsbeschwerde lediglich unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auch die Behauptung, H***** sei möglicher Weise mit einem Holzstück bewaffnet gewesen, nach dem die erhebenden Beamten nicht gesucht hätten, weshalb dem Umstand, dass kein den Behauptungen des Angeklagten entsprechender Gegenstand gefunden wurde, keine Bedeutung zukomme, bekämpft nur die Beweiswürdigung. Beweisergebnisse, denen zufolge H***** den Angeklagten in der Vergangenheit mit dem Umbringen bedroht hatte und dieser sich vor jenem gefüchtet habe, hat das Erstgericht nicht unberücksichtigt gelassen (siehe US 8 f, 13, 17, 25, 29, 39), sondern eingehend und ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik dargetan, warum es dennoch nicht davon ausging, dass der Angeklagte einen Angriff auf sein Leben befürchtet hätte (US 30 ff). Der Schluss aus der Schussentfernung und dem Umstand, dass beide Kontrahenten einander gegenüber standen, auf ein stattgefundenes Zielen gegen einen bestimmten Körperteil ist nicht denkunmöglich. Die Feststellung, dass der Angeklagte trotz eines Angstaffektes fähig war zu erkennen, dass er die Grenzen der Notwehr überschreite, sowie in der Lage gewesen wäre, dieser Einsicht gemäß zu handeln, hat das Erstgericht nicht unbegründet gelassen, sondern mängelfrei auf das Sachverständigengutachten Dris. S***** gestützt (US 40). Mit der Behauptung, der (verletzte) Angeklagte sei - entgegen den Urteilsfeststellungen - seinem Opfer körperlich unterlegen gewesen, bekämpft die Beschwerde wiederum nur die Beweiswürdigung. Schließlich liegen auch Begründungsmängel zur erstgerichtlichen Annahme, H***** habe den Angeklagten nicht töten, sondern bloß körperlich attackieren wollen, nicht vor, vielmehr haben die Tatrichter dies aus dem Umstand abgeleitet, dass das Opfer unbewaffnet war (US 37), und den von der Mängelrüge reklamierten Umständen zulässiger Weise keine entscheidende Bedeutung zugemessen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach lit b) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den tatsächlichen Urteilsannahmen ausgeht.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Litera b,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den tatsächlichen Urteilsannahmen ausgeht.
Mit der Behauptung von Feststellungsmängeln dahingehend, ob H***** den Angeklagten während der Verfolgung mit dem PKW rammen und zu Sturz bringen wollte, oder letzterer dies zumindest irrtümlich annahm, vernachlässigt die Beschwerde einerseits die bezughabenden Urteilsfeststellungen (US 20), andererseits aber auch, dass diese Angriffsphase zum Tatzeitpunkt nicht mehr aktuell war, vielmehr sich die Abwehrhandlung gegen den (nicht mehr mit dem PKW, sondern sodann) unbewaffnet und mit den Fäusten geführten Angriff richtete und die Tatrichter im Sinne des Rechtsmittelbegehrens ohnedies davon ausgingen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt ein prinzipiell notwehrfähiger - somit auch vom Willen des Angreifers getragener - rechtswidriger Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten vorlag (US 40 f). Dabei ist es infolge rechtlicher Gleichwertigkeit (§ 3 Abs 1 erster Satz StGB) ohne Bedeutung, dass das Schöffengericht diesen nicht als gegenwärtig, sondern als unmittelbar bevorstehend beurteilte.Mit der Behauptung von Feststellungsmängeln dahingehend, ob H***** den Angeklagten während der Verfolgung mit dem PKW rammen und zu Sturz bringen wollte, oder letzterer dies zumindest irrtümlich annahm, vernachlässigt die Beschwerde einerseits die bezughabenden Urteilsfeststellungen (US 20), andererseits aber auch, dass diese Angriffsphase zum Tatzeitpunkt nicht mehr aktuell war, vielmehr sich die Abwehrhandlung gegen den (nicht mehr mit dem PKW, sondern sodann) unbewaffnet und mit den Fäusten geführten Angriff richtete und die Tatrichter im Sinne des Rechtsmittelbegehrens ohnedies davon ausgingen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt ein prinzipiell notwehrfähiger - somit auch vom Willen des Angreifers getragener - rechtswidriger Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten vorlag (US 40 f). Dabei ist es infolge rechtlicher Gleichwertigkeit (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz StGB) ohne Bedeutung, dass das Schöffengericht diesen nicht als gegenwärtig, sondern als unmittelbar bevorstehend beurteilte.
Mit der Behauptung, ein bloßer Warnschuss oder ein Schuss auf die Beine des Angreifers hätte keine ausreichende Handlungsalternative dargestellt, weil es möglich gewesen wäre, dass H***** dem Angeklagten die Pistole entwinde und gegen ihn richte, orientiert sich die Rechtsrüge nicht an den gegenteiligen Urteilsannahmen des Schöffengerichts (US 42), sondern bestreitet diese - in unzulässiger Bekämpfung der Beweiswürdigung - prozeßordnungswidrig.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) vernachlässigt mit der pauschalen Behauptung, die bloße "Verwendung einer Waffe in einer Notwehrsituation" stelle keinen risikoerhöhenden Umstand dar, die konkreten Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte auf seinen Kontrahenten aus einem Abstand von rund einem halben Meter einen gezielten Bauchschuss aus einer mit (die Verletzungsfolgen aggravierenden) Teilmantel-Hohlspitzgeschoßen geladenen Pistole abgegeben hat, und ist daher ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vernachlässigt mit der pauschalen Behauptung, die bloße "Verwendung einer Waffe in einer Notwehrsituation" stelle keinen risikoerhöhenden Umstand dar, die konkreten Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte auf seinen Kontrahenten aus einem Abstand von rund einem halben Meter einen gezielten Bauchschuss aus einer mit (die Verletzungsfolgen aggravierenden) Teilmantel-Hohlspitzgeschoßen geladenen Pistole abgegeben hat, und ist daher ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Der Strafzumessungsrüge (Z 11) zuwider hat das Erstgericht mit der Begründung, weshalb aus generalpräventiven Gründen keine bedingte Strafnachsicht gewährt werde, nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen. Dieses wäre nur verletzt, wenn Umstände, die bereits die Strafdrohung bestimmen, bei der Strafbemessung ieS (also Entscheidung über Strafart und -höhe, siehe Leukauf/Steininger Komm3 § 32 RN 1) als strafschärfend oder strafmildernd berücksichtigt worden wären (aaO RN 12 ff). Demgegenüber ist es - wie hier - zulässig, zur Begründung der Prognoseentscheidung nach §§ 37, 43 und 43a StGB (Strafzumessung iwS) auf besondere Umstände des Einzelfalls zu verweisen, mögen diese auch bereits Grundlage für die Strafdrohung gewesen sein. Mit der Behauptung, das Schöffengericht habe das Führen und Verwenden einer Schusswaffe als erschwerend gewertet, orientiert sich die Beschwerde erneut nicht am Urteilsinhalt (US 43 f).Der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) zuwider hat das Erstgericht mit der Begründung, weshalb aus generalpräventiven Gründen keine bedingte Strafnachsicht gewährt werde, nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen. Dieses wäre nur verletzt, wenn Umstände, die bereits die Strafdrohung bestimmen, bei der Strafbemessung ieS (also Entscheidung über Strafart und -höhe, siehe Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 32, RN 1) als strafschärfend oder strafmildernd berücksichtigt worden wären (aaO RN 12 ff). Demgegenüber ist es - wie hier - zulässig, zur Begründung der Prognoseentscheidung nach Paragraphen 37,, 43 und 43a StGB (Strafzumessung iwS) auf besondere Umstände des Einzelfalls zu verweisen, mögen diese auch bereits Grundlage für die Strafdrohung gewesen sein. Mit der Behauptung, das Schöffengericht habe das Führen und Verwenden einer Schusswaffe als erschwerend gewertet, orientiert sich die Beschwerde erneut nicht am Urteilsinhalt (US 43 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Komptenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Komptenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Anmerkung
E56767 15D01549European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00154.99.0127.000Dokumentnummer
JJT_20000127_OGH0002_0150OS00154_9900000_000