TE OGH 2000/1/27 8ObS273/99a

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter OSR Dr. Felix Joklik und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Thomas S*****, vertreten durch Dr. Georg Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Bundessozialamt T*****, vertreten durch dessen Bediensteten Dr. Rudolf Schwarzl, ebendort, wegen S 17.468,40 sA Insolvenz-Ausfallgeld (Revisionsstreitwert S 10.448,11 sA) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. August 1999, GZ 23 Rs 42/99v-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den Ausführungen des Klägers, dass oberstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob ein Anspruch auf Entlassungsanfechtung ein "sonstiger Anspruch" iSd § 1 Abs 2 Z 3 IESG sei und ihm deshalb zumindest die hiefür geltend gemachten Prozesskosten gemäß § 1 Abs 2 Z 4 lit d zuzusprechen gewesen wären, ist zu erwidern:Den Ausführungen des Klägers, dass oberstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob ein Anspruch auf Entlassungsanfechtung ein "sonstiger Anspruch" iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG sei und ihm deshalb zumindest die hiefür geltend gemachten Prozesskosten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, zuzusprechen gewesen wären, ist zu erwidern:

Es trifft zwar zu, dass eine ausdrückliche oberstgerichtliche Judikatur zu dieser Frage fehlt. Dennoch ist die Revision nicht zuzulassen, weil dem Kläger Insolvenz-Ausfallgeld für die verglichenen Prozesskosten jedenfalls aus einem anderen Grund nicht zugesprochen werden kann.

Der Kläger geht an sich zutreffend davon aus, dass im Verfahren nach dem IESG grundsätzlich nur akzessorische Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG gesichert sind und dass dies auch für verglichene Kostenansprüche gilt (SZ 62/152; 63/229; 66/124 uva).Der Kläger geht an sich zutreffend davon aus, dass im Verfahren nach dem IESG grundsätzlich nur akzessorische Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG gesichert sind und dass dies auch für verglichene Kostenansprüche gilt (SZ 62/152; 63/229; 66/124 uva).

Er übersieht jedoch, dass es gar nicht darauf ankommt und daher nicht weiter geprüft werden muss, ob die Entlassungsanfechtung als ein "sonstiger Anspruch" iSd § 1 Abs 2 Z 3 IESG qualifiziert werden könnte, weil die aus erfolgreicher Anfechtung sich ergebenden Geldansprüche als gesicherte Ansprüche gewertet werden könnten. Wesentlich ist viel mehr, dass in derartigen Verfahren betreffend eine Entlassungsanfechtung gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 58 Abs 1 ASGG ein Kostenersatzanspruch in erster und zweiter Instanz ausgeschlossen ist, weil es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 50 Abs 2 ASGG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit) handelt, sodass kein akzessorischer Kostenersatzanspruch des Klägers besteht und dieser daher auch nicht gesichert sein kann; dies gilt auch dann, wenn sich die Parteien - aus welchen Gründen auch immer - über einen derartigen Kostenersatz außergerichtlich vergleichsweise geeinigt haben.Er übersieht jedoch, dass es gar nicht darauf ankommt und daher nicht weiter geprüft werden muss, ob die Entlassungsanfechtung als ein "sonstiger Anspruch" iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG qualifiziert werden könnte, weil die aus erfolgreicher Anfechtung sich ergebenden Geldansprüche als gesicherte Ansprüche gewertet werden könnten. Wesentlich ist viel mehr, dass in derartigen Verfahren betreffend eine Entlassungsanfechtung gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 58, Absatz eins, ASGG ein Kostenersatzanspruch in erster und zweiter Instanz ausgeschlossen ist, weil es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit) handelt, sodass kein akzessorischer Kostenersatzanspruch des Klägers besteht und dieser daher auch nicht gesichert sein kann; dies gilt auch dann, wenn sich die Parteien - aus welchen Gründen auch immer - über einen derartigen Kostenersatz außergerichtlich vergleichsweise geeinigt haben.

Eine weitere Stellungnahme zu dem aus dem Titel der Urlaubsentschädigung begehrten Betrag von S 10.000,-- und dem diesbezüglich geltend gemachten Verfahrensmangel erübrigt sich, weil der Kläger einen derartigen Anspruch im Konkurs nicht angemeldet hat und es damit an der in § 1 Abs 5 IESG normierten Voraussetzung für die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld aus diesem Titel fehlt (siehe 8 ObS 394/97t).Eine weitere Stellungnahme zu dem aus dem Titel der Urlaubsentschädigung begehrten Betrag von S 10.000,-- und dem diesbezüglich geltend gemachten Verfahrensmangel erübrigt sich, weil der Kläger einen derartigen Anspruch im Konkurs nicht angemeldet hat und es damit an der in Paragraph eins, Absatz 5, IESG normierten Voraussetzung für die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld aus diesem Titel fehlt (siehe 8 ObS 394/97t).

Anmerkung

E56873 08C02739

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBS00273.99A.0127.000

Dokumentnummer

JJT_20000127_OGH0002_008OBS00273_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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