Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Engelbert K*****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wider die beklagte Partei mj. Pierre W*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, Abteilung Jugend und Familie, 9010 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 19, als Kollisionskurator, wegen Bestreitung der Ehelichkeit, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 7. Mai 1999, GZ 4 R 137/99k-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der vom Rechtsmittelwerber an das Berufungsgericht gestellte Antrag, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO abzuändern, hindert die Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht, weil keine der in § 508 Abs 1 ZPO aufgezählten Streitigkeiten vorliegt, sondern gemäß § 502 Abs 5 Z 1 ZPO unter anderem Streitigkeiten über die eheliche Abstammung (§ 49 Abs 2 Z 2a JN) ausdrücklich von den Revisionsbeschränkungen des § 502 Abs 3 ZPO ausgenommen sind.Der vom Rechtsmittelwerber an das Berufungsgericht gestellte Antrag, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO abzuändern, hindert die Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht, weil keine der in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO aufgezählten Streitigkeiten vorliegt, sondern gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO unter anderem Streitigkeiten über die eheliche Abstammung (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN) ausdrücklich von den Revisionsbeschränkungen des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ausgenommen sind.
Der Untersuchungsgrundsatz geht nicht so weit, dass ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Beiwohnung innerhalb der kritischen Zeit - das Erstgericht stellte fest, die Mutter des Beklagten habe in der in Frage kommenden Empfängniszeit im Herbst 1980 keine außerehelichen geschlechtlichen Kontakte zu anderen Männern gehabt (S 4 der Urteilsausfertigung = AS 55) - jeder Mann schon deshalb zur Duldung einer erbbiologisch-anthropologischen Untersuchung verhalten werden könnte, weil ihn der Kläger als "möglichen Vater" bezeichnet (EvBl 1978/166). Auch im Abstammungsverfahren sind die Gerichte weder in ihrer freien Beweiswürdigung beschränkt, noch verpflichtet, unnötige Beweise aufzunehmen (RZ 1992/61; JBl 1994, 611; EvBl 1995/4; RZ 1996/34; 1 Ob 2114/96f ua). Auch hier kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die vorliegenden Beweisergebnisse ausreichen, oder ob Kontrollbeweise notwendig sind (EFSlg 39.257; 8 Ob 605/89; 8 Ob 1636/92 ua). Die Unterlassung weiterer Ermittlungen ist nur revisibel, soweit die Grenzen des Ermessens verkannt wurden (EvBl 1978/166; RZ 1992/61; 7 Ob 507/94 ua). Davon kann aber in Anbetracht des Umstandes, dass Mehrverkehr in der kritischen Zeit nicht erwiesen wurde, keine Rede sein, weil es dann weitergehenden Sachverständigenbeweises nicht mehr bedarf (8 Ob 614/91).
Anmerkung
E56966 08A02089European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00208.99T.0127.000Dokumentnummer
JJT_20000127_OGH0002_0080OB00208_99T0000_000