Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Zechner und Dr. Sailer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter im Verfahren wegen Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Linz durch die W***** in Liquidation, *****, vertreten durch deren Liquidator Ludwig M*****, über deren Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. September 1999, GZ 5 Nc 131/99z-2, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Erstgericht (Oberlandesgericht Linz) wird aufgetragen, das Verbesserungsverfahren betreffend den Rekurs durchzuführen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Ablehnungsanträge der nunmehrigen Rekurswerberin gegen sämtliche Richter des Landesgerichtes Linz als unschlüssig zurück, weil kein tauglicher Ablehnungsgrund geltend gemacht worden sei.
Dagegen erhob diese ausdrücklich Rekurs und beantragte Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO zur Ausführung desselben. Im betreffenden Schriftsatz zitiert die Rekurswerberin zwar den Text des § 464 Abs 3 Satz 1 und 2 ZPO, beantragt aber mit keinem Wort die Beigebung eines Rechtsanwaltes. Darüber hinaus kündigt sie an, die Befangenheitsgründe erst in der Rekursschrift geltend zu machen.Dagegen erhob diese ausdrücklich Rekurs und beantragte Verfahrenshilfe nach Paragraph 63, ZPO zur Ausführung desselben. Im betreffenden Schriftsatz zitiert die Rekurswerberin zwar den Text des Paragraph 464, Absatz 3, Satz 1 und 2 ZPO, beantragt aber mit keinem Wort die Beigebung eines Rechtsanwaltes. Darüber hinaus kündigt sie an, die Befangenheitsgründe erst in der Rekursschrift geltend zu machen.
Den Verfahrenshilfeantrag wies das Erstgericht ab; den dagegen erhobenen Rekurs wies der erkennende Senat mit Beschluss vom heutigen Tag zu AZ 3 Ob 312/99z als unzulässig zurück.
Abgesehen von hier nicht gegebenen (außerstreitigen) Verfahren ohne Anwaltspflicht müssen auch in Ablehnungsverfahren schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu § 24 JN mwN). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nämlich nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (aaO Rz 2 mN).Abgesehen von hier nicht gegebenen (außerstreitigen) Verfahren ohne Anwaltspflicht müssen auch in Ablehnungsverfahren schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu Paragraph 24, JN mwN). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nämlich nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (aaO Rz 2 mN).
Daraus folgt, dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch nicht ergehen kann, weil zuvor - insofern ist ja ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Ablehnungswerberin nicht aktenkundig - gemäß § 78 EO iVm §§ 84, 85 ZPO ein Verbesserungsversuch vorzunehmen gewesen wäre. Zu dessen Nachholung ist der Akt zurückzustellen.Daraus folgt, dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch nicht ergehen kann, weil zuvor - insofern ist ja ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Ablehnungswerberin nicht aktenkundig - gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 84,, 85 ZPO ein Verbesserungsversuch vorzunehmen gewesen wäre. Zu dessen Nachholung ist der Akt zurückzustellen.
Anmerkung
E56936 03A03119European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00311.99B.0131.000Dokumentnummer
JJT_20000131_OGH0002_0030OB00311_99B0000_000