TE OGH 2000/1/31 3Ob84/99w

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Veröffentlicht am 31.01.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Zechner und Dr. Sailer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sara-Karma F*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Rekurs der Mutter Christine F*****, vertreten durch die einstweilige Sachwalterin Dr. Renate Pfenningstorff, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgericht vom 1. Oktober 1998, GZ 1 RM 81/98x-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 1. 10. 1998 ordnete das Erstgericht die volle Erziehung für die minderjährige Sara-Karma bis zur Rechtskraft der Entscheidung an und übertrug mit dieser Rechtskraft die volle Obsorge an die mütterlichen Großeltern, denen es verbot, das Kind jemals allein in Gegenwart der Mutter zu belassen oder ihr allein zu überlassen. Das Erstgericht stellte bei der Mutter auf Grund eines psychiatrischen Gutachtens eine - von ihr allerdings gut "kaschierte" - paranoide Schizophrenie und eine hohe Neigung, ihr Kind von der Umwelt abzukapseln, fest. Daraus folgerte es eine Unfähigkeit der Mutter, ohne Gefährdung des Kindeswohls ihren Rechten und Pflichten im Rahmen der Obsorge zu entsprechen Dieser Beschluss wurde der Mutter am 13. 10. 1998 zugestellt.

Ihrem am 29. 10. 1998 bei Gericht überreichten Rekurs gab ein Rekurssenat desselben Gerichtes nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Obsorgefragen einheitlich sei.

Aus Anlass ihres Revisionsrekurses übermittelte der erkennende Senat den Akt dem für die Mutter zuständigen Pflegschaftsgericht. Dieses bestellte mit Beschluss vom 15. 10. 1999 eine einstweilige Sachwalterin zur Vertretung der Mutter in diesem Verfahren. Diese genehmigte sämtliche Rechtsmittel der Mutter.

Demnach ist nunmehr der Unterbrechungsgrund weggefallen und das Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs fortzusetzen.

Der Revisionsrekurs ist rechtzeitig. Das Gegenteil ergibt sich auch nicht daraus, dass der - nunmehr genehmigte - Rekurs der Mutter gegen den erstinstanzlichen Beschluss nach der Aktenlage verspätet gewesen und auch nicht nach § 11 AußStrG behandelt werden hätte können, haben doch die Eltern der Mutter, denen die Obsorge übertragen wurde, dadurch auch Rechte erworben (vgl § 144 S 1 ABGB). Jedenfalls im Zweifel ist aber - was ihr mangels Auswirkung auf andere Verfahren nicht schaden kann - davon auszugehen, dass der Mutter bereits im Zeitpunkt der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung die Prozessfähigkeit fehlte, wie aus dem am Tag der Beschlussausfertigung vom Erstrichter angefertigten Amtsvermerk zu schließen ist. Damit konnte die in der Folge vorgenommene Zustellung den Beginn der Rekursfrist nicht bewirken, weshalb der Rekurs im Ergebnis doch rechtzeitig war.Der Revisionsrekurs ist rechtzeitig. Das Gegenteil ergibt sich auch nicht daraus, dass der - nunmehr genehmigte - Rekurs der Mutter gegen den erstinstanzlichen Beschluss nach der Aktenlage verspätet gewesen und auch nicht nach Paragraph 11, AußStrG behandelt werden hätte können, haben doch die Eltern der Mutter, denen die Obsorge übertragen wurde, dadurch auch Rechte erworben vergleiche Paragraph 144, S 1 ABGB). Jedenfalls im Zweifel ist aber - was ihr mangels Auswirkung auf andere Verfahren nicht schaden kann - davon auszugehen, dass der Mutter bereits im Zeitpunkt der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung die Prozessfähigkeit fehlte, wie aus dem am Tag der Beschlussausfertigung vom Erstrichter angefertigten Amtsvermerk zu schließen ist. Damit konnte die in der Folge vorgenommene Zustellung den Beginn der Rekursfrist nicht bewirken, weshalb der Rekurs im Ergebnis doch rechtzeitig war.

In ihrem, im Wesentlichen nur aus glossierenden Bemerkungen auf einer Kopie der Rekursentscheidung bestehenden Revisionsrekurs, wird, weil darin Rechtsausführungen nicht erkennbar sind, keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht. Eine auffallende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes, das sich auf auch auf eine einheitliche (wenngleich von ihm nicht zitierte) Rechtsprechung stützen konnte (vgl etwa zu vorläufigen Maßnahmen die E 129., 142. und 143. sowie zur Übertragung der Obsorge die E zu 2. und 3. je zu § 176 in MGA ABGB35), wird darin nicht dargtan und ist darin auch nicht zu erkennen.In ihrem, im Wesentlichen nur aus glossierenden Bemerkungen auf einer Kopie der Rekursentscheidung bestehenden Revisionsrekurs, wird, weil darin Rechtsausführungen nicht erkennbar sind, keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht. Eine auffallende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes, das sich auf auch auf eine einheitliche (wenngleich von ihm nicht zitierte) Rechtsprechung stützen konnte vergleiche etwa zu vorläufigen Maßnahmen die E 129., 142. und 143. sowie zur Übertragung der Obsorge die E zu 2. und 3. je zu Paragraph 176, in MGA ABGB35), wird darin nicht dargtan und ist darin auch nicht zu erkennen.

Anmerkung

E56617 03AA0849

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00084.99W.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20000131_OGH0002_0030OB00084_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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