Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Zechner und Dr. Sailer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter im Verfahren wegen Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Linz durch die W***** in Liquidation, *****, vertreten durch deren Liquidator Ludwig M*****, über deren Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 6. Oktober 1999, GZ 5 Nc 132/99x-4, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 8. 9. 1999 wies das Oberlandesgericht Linz den Ablehnungsantrag der nunmehrigen Rekurswerberin gegen sämtliche Richter des Landesgerichtes Linz als unschlüssig zurück, weil kein tauglicher Ablehnungsgrund geltend gemacht worden sei.
Dagegen erhob diese ausdrücklich Rekurs und beantragte Verfahrenshilfe nach § 63 ZPO zur Ausführung desselben. Im betreffenden Schriftsatz zitiert die Rekurswerberin zwar den Text des § 464 Abs 3 Satz 1 und 2 ZPO, beantragt aber mit keinem Wort die Beigebung eines Rechtsanwaltes. Darüber hinaus kündigt sie an, die Befangenheitsgründe erst in der Rekursschrift geltend zu machen.Dagegen erhob diese ausdrücklich Rekurs und beantragte Verfahrenshilfe nach Paragraph 63, ZPO zur Ausführung desselben. Im betreffenden Schriftsatz zitiert die Rekurswerberin zwar den Text des Paragraph 464, Absatz 3, Satz 1 und 2 ZPO, beantragt aber mit keinem Wort die Beigebung eines Rechtsanwaltes. Darüber hinaus kündigt sie an, die Befangenheitsgründe erst in der Rekursschrift geltend zu machen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz den Verfahrenshilfeantrag mit der Begründung ab, die Bekämpfung des in völliger Übereinstimmung mit dem Beschluss des erkennenden Senates, AZ 3 N 3-37, 39-42/99, stehenden Beschlusses über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Linz sei sowohl offenbar mutwillig als auch offenbar aussichtslos.
Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig.
Ebenso wie die Z 3 dieser Bestimmung für alle Kostenentscheidungen für die dies bereits ua zu SZ 70/246 = EvBl 1998/98 und 3 Ob 6/99z ausgesprochen wurde), gilt der angeführte Rechtsmittelausschluss für Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, auch wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw. in erster Instanz tätig wurde. Da hier ein solcher Fall vorliegt, weil der Verfahrenshilfeantrag bei einem Oberlandesgericht gestellt wurde, ist der Rekurs der Antragstellerin zurückzuweisen.Ebenso wie die Ziffer 3, dieser Bestimmung für alle Kostenentscheidungen für die dies bereits ua zu SZ 70/246 = EvBl 1998/98 und 3 Ob 6/99z ausgesprochen wurde), gilt der angeführte Rechtsmittelausschluss für Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, auch wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw. in erster Instanz tätig wurde. Da hier ein solcher Fall vorliegt, weil der Verfahrenshilfeantrag bei einem Oberlandesgericht gestellt wurde, ist der Rekurs der Antragstellerin zurückzuweisen.
Anmerkung
E56939 03A03149European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00314.99V.0131.000Dokumentnummer
JJT_20000131_OGH0002_0030OB00314_99V0000_000