Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Feber 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Jürgen B***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 17. August 1999, GZ 27 Vr 2.406/95-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Feber 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Jürgen B***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 17. August 1999, GZ 27 römisch fünf r 2.406/95-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ing. Jürgen B***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I. 1.-3.) und der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (II. 1. und 2.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ing. Jürgen B***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB (römisch eins. 1.-3.) und der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB (römisch II. 1. und 2.) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Innsbruck und anderen Orten
I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, diese durch Täuschung über Tatsachen zu nachstehenden Handlungen verleitet, und zwar:römisch eins. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, diese durch Täuschung über Tatsachen zu nachstehenden Handlungen verleitet, und zwar:
1. am 5. Juli 1995 Rechtsanwalt Dr. Michael S***** und Albert B***** durch die Behauptung, Schulden der L***** GmbH zu bezahlen und dieser einen Kredit von 5,000.000 S zu beschaffen, zur Überweisung von 600.000 S auf sein Konto, wodurch die Gesellschaft um diesen Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurde;
2. am 11. Juli 1995 den Prokuristen und Geschäftsführer der F***** GmbH & Co KG, Mag. Johann P*****, durch Vorspiegelung der Tatsache, ein zahlungskräftiger und -williger Übernehmer der L***** GmbH zu sein, zur Lieferung von Hohldielendecken, wodurch die F***** GmbH & Co KG um 274.928,71 S an ihrem Vermögen geschädigt wurde; sowie
3. am 14. Dezember 1995 Mary Heaney M***** durch Vorspiegelung der Tatsache, ein zahlungskräftiger und -williger Auftraggeber zu sein, zu Übersetzungstätigkeiten, wodurch dieser ein Schaden von 20.808 S entstand;
II. als Schuldner mehrerer Gläubigerrömisch II. als Schuldner mehrerer Gläubiger
1. von Dezember 1994 bis November 1995 fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, insbesondere dadurch, dass er gewagte Geschäfte, die mit seinen Vermögensverhältnissen in auffallendem Widerspruch standen, abschloss und mangelnde Kalkulationen vornahm; sowie
2. von Dezember 1995 bis 17. August 1999 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, insbesondere dadurch, dass er neue Verbindlichkeiten einging, alte bezahlte und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet.
Rechtliche Beurteilung
Zur Verfahrensrüge (Z 4) hinsichtlich der Forderung nach Ergänzung des Buchsachverständigengutachtens betreffend zu Gunsten der L***** GmbH geleisteter Zahlungen ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, weil sich der schriftlich gestellte (ON 78), in der Hauptverhandlung mündlich wiederholte und ergänzte (S 333/II) Beweisantrag lediglich auf das ausgeschiedene Faktum I. 6. (Betrug zum Nachteil der Anton P***** GmbH und der H***** GmbH; S 187, 335/II) bezog.Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) hinsichtlich der Forderung nach Ergänzung des Buchsachverständigengutachtens betreffend zu Gunsten der L***** GmbH geleisteter Zahlungen ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, weil sich der schriftlich gestellte (ON 78), in der Hauptverhandlung mündlich wiederholte und ergänzte (S 333/II) Beweisantrag lediglich auf das ausgeschiedene Faktum römisch eins. 6. (Betrug zum Nachteil der Anton P***** GmbH und der H***** GmbH; S 187, 335/II) bezog.
Im Übrigen wurden die für eine solche Gutachtensergänzung erforderlichen (auch nach dem Vorbringen des Angeklagten nur "mutmaßlich" in beschlagnahmten Aktenordnern befindlichen) Unterlagen nicht aufgefunden (S 173 f, 229/II).
Dem Beweisantrag auf Ergänzung des Buchgutachtens dahin aber, dass der Angeklagte die Schuld gegenüber der Dolmetscherin Mary Heaney M***** nicht infolge Zahlungsunfähigkeit, sondern lediglich aus Schlamperei nicht bezahlt habe (S 337/II), fehlt es an der Darlegung jener tatsächlichen Umstände, deren Berücksichtigung eine Veränderung der gutächtlichen Schlussfolgerungen zu seinen Gunsten hätten erwarten lassen.
In Anbetracht der Tatbeschreibung im Urteilstenor (I. 1.) und der unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Dr. Michael S***** (ON 14, S 125 ff/II.) aktenkonform konkretisierten Feststellungen (hinsichtlich der Zusage des Angeklagten, den gegenständlichen Betrag von 600.000 S noch am Überweisungstag zur Schuldentilgung bei der Kärntner Gebietskrankenkasse zu verwenden) bestand die vereinbarte Gegenleistung des Angeklagten für den in Rede stehenden Überweisungsbetrag sowohl in der Beschaffung eines Kredites als auch in der Begleichung der in Ansehung der drohenden Konkurseröffnung drängenden Schuld der L***** GmbH, sodass von einem Widerspruch über die Verwendung dieses Betrages keine Rede sein kann (Z 5).In Anbetracht der Tatbeschreibung im Urteilstenor (römisch eins. 1.) und der unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Dr. Michael S***** (ON 14, S 125 ff/II.) aktenkonform konkretisierten Feststellungen (hinsichtlich der Zusage des Angeklagten, den gegenständlichen Betrag von 600.000 S noch am Überweisungstag zur Schuldentilgung bei der Kärntner Gebietskrankenkasse zu verwenden) bestand die vereinbarte Gegenleistung des Angeklagten für den in Rede stehenden Überweisungsbetrag sowohl in der Beschaffung eines Kredites als auch in der Begleichung der in Ansehung der drohenden Konkurseröffnung drängenden Schuld der L***** GmbH, sodass von einem Widerspruch über die Verwendung dieses Betrages keine Rede sein kann (Ziffer 5,).
Soweit der Angeklagte aus der anlässlich seiner Zusage zur Mitwirkung bei der Entschuldung der L***** GmbH erfolgten Abgabe von Zessionserklärungen dieser Firma an die von ihm geführte, über das Gründungsstadium nicht hinausgekommene "P***** GmbH" die uneingeschränkte Verfügungsberechtigung seiner Person über den Überweisungsbetrag von 600.000 S (I. 1.) abzuleiten und mit dem Ausbleiben von Zahlungseingängen aus dem Titel dieser Erklärungen die unterlassene Abdeckung der Forderung der "F***** GmbH & Co KG" zu rechtfertigen versucht (I. 2.), erschöpft sich sein Vorbringen in einer unter dem relevierten Nichtigkeitsgrund verwehrten bloßen Kritik an der erstrichterlichen Beweiswürdigung.Soweit der Angeklagte aus der anlässlich seiner Zusage zur Mitwirkung bei der Entschuldung der L***** GmbH erfolgten Abgabe von Zessionserklärungen dieser Firma an die von ihm geführte, über das Gründungsstadium nicht hinausgekommene "P***** GmbH" die uneingeschränkte Verfügungsberechtigung seiner Person über den Überweisungsbetrag von 600.000 S (römisch eins. 1.) abzuleiten und mit dem Ausbleiben von Zahlungseingängen aus dem Titel dieser Erklärungen die unterlassene Abdeckung der Forderung der "F***** GmbH & Co KG" zu rechtfertigen versucht (römisch eins. 2.), erschöpft sich sein Vorbringen in einer unter dem relevierten Nichtigkeitsgrund verwehrten bloßen Kritik an der erstrichterlichen Beweiswürdigung.
Mit der unsubstantiierten Behauptung, die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite seien hinsichtlich sämtlicher Betrugsfakten durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt und partielle Zahlungen sowie die letztlich eingetretene Mittellosigkeit des Angeklagten sprächen gegen eine unrechtmäßige Bereicherung, vermag der Angeklagte keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Z 5a).Mit der unsubstantiierten Behauptung, die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite seien hinsichtlich sämtlicher Betrugsfakten durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt und partielle Zahlungen sowie die letztlich eingetretene Mittellosigkeit des Angeklagten sprächen gegen eine unrechtmäßige Bereicherung, vermag der Angeklagte keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Ziffer 5 a,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
Anmerkung
E56925 14D01629European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00162.99.0201.000Dokumentnummer
JJT_20000201_OGH0002_0140OS00162_9900000_000