Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "W***** GmbH, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei V*****gesellschaft mbH & Co KG (vormals "F*****gesellschaft mbH), *****, vertreten durch Wolf Theiss & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. November 1999, GZ 2 R 57/99p-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Einräumung der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel nur dann eine verbotene Zuwendung im Sinn des § 9a Abs 1 Z 1 UWG, wenn sie vom Warenbezug abhängig ist, nicht jedoch, wenn eine gleichwertige Möglichkeit zur Teilnahme am Gewinnspiel geboten wird; die Frage nach der Gleichwertigkeit einer derartigen Alternative stellt sich erst, wenn sie mit dem gleichen Auffälligkeitswert angekündigt wird, wie die Zuwendung (Zugabe) und deren Abhängigkeit vom Erwerb einer bestimmten Ware, weil nur so dem Interessenten, an dessen Aufmerksamkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden können, bewusst wird, dass ihm auch andere Möglichkeiten offenstehen, um zur angekündigten Zuwendung zu kommen; keine Gleichwertigkeit besteht, wenn die alternative Teilnahmemöglichkeit nicht mit dem gleichen Auffälligkeitswert angekündigt wurde wie das Gewinnspiel (ÖBl 1998, 303 - Österreich-Millionenspiel; ÖBl 1998, 351 - Millionenhaus; uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Einräumung der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel nur dann eine verbotene Zuwendung im Sinn des Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG, wenn sie vom Warenbezug abhängig ist, nicht jedoch, wenn eine gleichwertige Möglichkeit zur Teilnahme am Gewinnspiel geboten wird; die Frage nach der Gleichwertigkeit einer derartigen Alternative stellt sich erst, wenn sie mit dem gleichen Auffälligkeitswert angekündigt wird, wie die Zuwendung (Zugabe) und deren Abhängigkeit vom Erwerb einer bestimmten Ware, weil nur so dem Interessenten, an dessen Aufmerksamkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden können, bewusst wird, dass ihm auch andere Möglichkeiten offenstehen, um zur angekündigten Zuwendung zu kommen; keine Gleichwertigkeit besteht, wenn die alternative Teilnahmemöglichkeit nicht mit dem gleichen Auffälligkeitswert angekündigt wurde wie das Gewinnspiel (ÖBl 1998, 303 - Österreich-Millionenspiel; ÖBl 1998, 351 - Millionenhaus; uva).
Entgegen der Auffassung der beklagten Partei ist die zweitinstanzliche Beurteilung der (mangelnden) Gleichwertigkeit der gebotenen Alternativteilnahmemöglichkeit in der dargestellten Rechtsprechung gedeckt und keineswegs eine auffällige Fehlbeurteilung oder gar eine Verkennung der Rechtslage. Im Übrigen ist die Frage, ob die Aufklärung über die Möglichkeit, am angekündigten Gewinnspiel ohne Kaufzwang teilnehmen zu können, ausreichend deutlich und auffällig ist, stets im Einzelfall zu prüfen und in der Regel - so auch hier - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (4 Ob 2337/96x; 3 Ob 91/98y).Entgegen der Auffassung der beklagten Partei ist die zweitinstanzliche Beurteilung der (mangelnden) Gleichwertigkeit der gebotenen Alternativteilnahmemöglichkeit in der dargestellten Rechtsprechung gedeckt und keineswegs eine auffällige Fehlbeurteilung oder gar eine Verkennung der Rechtslage. Im Übrigen ist die Frage, ob die Aufklärung über die Möglichkeit, am angekündigten Gewinnspiel ohne Kaufzwang teilnehmen zu können, ausreichend deutlich und auffällig ist, stets im Einzelfall zu prüfen und in der Regel - so auch hier - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (4 Ob 2337/96x; 3 Ob 91/98y).
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.
Anmerkung
E56949 04A00120European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00012.00V.0201.000Dokumentnummer
JJT_20000201_OGH0002_0040OB00012_00V0000_000