TE OGH 2000/2/2 4Nd502/00

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Veröffentlicht am 02.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als weitere Richter in der Verlasssache des Ing. Franz Hermann B*****, verstorben am ***** in *****, geboren am *****, zuletzt wohnhaft gewesen in M*****, über den Antrag der Witwe und der Kinder des Erblassers, die Abhandlung der Verlassenschaft gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Feldkirch zu delegieren, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als weitere Richter in der Verlasssache des Ing. Franz Hermann B*****, verstorben am ***** in *****, geboren am *****, zuletzt wohnhaft gewesen in M*****, über den Antrag der Witwe und der Kinder des Erblassers, die Abhandlung der Verlassenschaft gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Feldkirch zu delegieren, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, die Abhandlung der Verlassenschaft dem Bezirksgericht Feldkirch zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Ing. Franz Hermann B***** ist am 22. 11. 1999 in F***** gestorben. Er hatte seinen Wohnsitz in M***** T*****.

Das Bezirksgericht Mondsee ersuchte den öffentlichen Notar Dr. Helfried S***** in Mondsee, die Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen. Mit Schreiben vom 30. 12. 1999 teilte der Notar dem Gericht mit, dass der Erblasser in T***** zeitweilig während der Sommermonate eine Mietwohnung bewohnt habe. Der Erblasser hinterlasse eine Ehegattin und zwei Kinder, die in M***** A*****, in Vorarlberg wohnten. Er sei gemeinsam mit seiner Ehegattin Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** Z*****, Bezirksgericht Feldkirch, gewesen und habe am 11. 11. 1999 beim Notar Dr. Sch***** in Feldkirch ein Testament errichtet. Nach Mitteilung von Notar Dr. Sch***** sei es der Wunsch der Witwe und der Kinder, die Verlassenschaftsabhandlung in Feldkirch durchzuführen, weil sich sämtliche Erben und das gesamte Vermögen in Vorarlberg befänden.

Das Vorlagegericht gab zum damit gestellten Delegierungsantrag keine Stellungnahme ab.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist unzulässig.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichts (ua) die Abhandlung einer Verlassenschaft an ein anderes Gericht übertragen werden. Der Witwe und den Kindern des Verstorbenen kommt noch keine Parteistellung zu. Nach Lehre und Rechtsprechung hat nämlich der Erbberechtigte vor der Abgabe einer positiven Erbserklärung keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren, also auch kein Antragsrecht und keine Rekurslegitimation (NZ 1981, 108 ua; Welser in Rummel, ABGB**2 §§ 799, 800 Rz 21); er ist daher auch nicht legitimiert, eine Delegierung zu beantragen (EF 66.848, 85.144 uva). Das Bezirksgericht Mondsee hat die Übertragung nicht beantragt; es hat nicht einmal den Antrag der Nachkommen des Verstorbenen befürwortet.Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichts (ua) die Abhandlung einer Verlassenschaft an ein anderes Gericht übertragen werden. Der Witwe und den Kindern des Verstorbenen kommt noch keine Parteistellung zu. Nach Lehre und Rechtsprechung hat nämlich der Erbberechtigte vor der Abgabe einer positiven Erbserklärung keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren, also auch kein Antragsrecht und keine Rekurslegitimation (NZ 1981, 108 ua; Welser in Rummel, ABGB**2 Paragraphen 799,, 800 Rz 21); er ist daher auch nicht legitimiert, eine Delegierung zu beantragen (EF 66.848, 85.144 uva). Das Bezirksgericht Mondsee hat die Übertragung nicht beantragt; es hat nicht einmal den Antrag der Nachkommen des Verstorbenen befürwortet.

Aus diesen Gründen war der Antrag zurückzuweisen.

Anmerkung

E56837 04J05020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040ND00502..0202.000

Dokumentnummer

JJT_20000202_OGH0002_0040ND00502_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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