TE OGH 2000/2/3 2Ob18/00m

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Veröffentlicht am 03.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Aufteilungssache der Antragstellerin Brigitte V*****, vertreten durch Dr. Hans H. Schallaböck, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Prof. Dr. Herbert V*****, vertreten durch Weiss-Tessbach, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Vermögens infolge des Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 7. Oktober 1999, GZ 20 R 60/99k-51, womit infolge Rekurses des Antragsgegners der Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 1. Februar 1999, GZ 1 F 58/94b-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.

Soweit im Revisionsrekursverfahren noch strittig, ist von folgenden Feststellungen der Vorinstanzen - zusammengefasst (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO) - auszugehen:Soweit im Revisionsrekursverfahren noch strittig, ist von folgenden Feststellungen der Vorinstanzen - zusammengefasst (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) - auszugehen:

Die am 20. 12. 1973 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 11. 11. 1993, 1 C 158/93f, gemäß § 55 Abs 3 EheG ohne Verschuldensausspruch geschieden. Die am 2. 10. 1946 geborene Antragstellerin ist schweizerische, der am 24. 8. 1920 geborene Antragsgegner österreichischer Staatsbürger. Es handelte sich für ihn um die zweite Ehe. Beide waren zunächst berufstätig, und zwar zuletzt gemeinsam bei der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) als Teilorganisation der Vereinten Nationen (UN); der Antragsgegner trat am 30. 12. 1980 als Dienstnehmer der IAEO in den Ruhestand. Die Ehe blieb kinderlos.Die am 20. 12. 1973 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 11. 11. 1993, 1 C 158/93f, gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG ohne Verschuldensausspruch geschieden. Die am 2. 10. 1946 geborene Antragstellerin ist schweizerische, der am 24. 8. 1920 geborene Antragsgegner österreichischer Staatsbürger. Es handelte sich für ihn um die zweite Ehe. Beide waren zunächst berufstätig, und zwar zuletzt gemeinsam bei der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) als Teilorganisation der Vereinten Nationen (UN); der Antragsgegner trat am 30. 12. 1980 als Dienstnehmer der IAEO in den Ruhestand. Die Ehe blieb kinderlos.

Anlässlich der Scheidung von seiner ersten Frau mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. 5. 1969, 30 Cg 93/69, hatte der Antragsgegner einen gerichtlichen Vergleich des Inhaltes geschlossen, dass er sich hierin ua verpflichtete, seiner geschiedenen Gattin bis zu ihrer allfälligen Wiederverehelichung oder Aufnahme einer Lebensgemeinschaft einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 22,5 % seiner aus unselbständiger Erwerbstätigkeit resultierenden Aktiv- und Pensionsnettobezüge zu bezahlen, wobei festgehalten wurde, dass der Antragsgegner zur Sicherung der Fortdauer dieser Unterhaltsleistungen seine (geschiedene) Gattin als Begünstigte einer Lebensversicherung eingesetzt habe, und sich weiters verpflichtete, diese Verfügung nicht zu ändern und die Prämien regelmäßig zu bezahlen. Für den Fall der Auszahlung der Versicherungssumme bei Invalidität verpflichtete er sich, die Versicherungssumme zur Sicherstellung der weiteren Alimentationsleistungen zu verwenden. Des weiteren verpflichtete sich der Antragsgegner in diesem Scheidungsfolgenvergleich, zur weiteren Sicherstellung der Unterhaltszahlungen anlässlich seiner Pensionierung durch die IAEO von dem ihm bei dieser Gelegenheit zustehenden Wahlrecht in der Form Gebrauch zu machen, dass er einen zur Versorgung seiner (geschiedenen) Ehefrau erforderlichen Kapitalbetrag anstelle der Pensionsleistung in Anspruch nimmt und fruchtbringend zugunsten der Genannten mit der Maßgabe vinkuliert anlegt, dass dieses Kapital und die auf Grund der Lebensversicherung zu erwartenden Zahlungen der (geschiedenen) Ehefrau den Bezug einer Rente ermöglichen, die nicht geringer ist als die zur Zeit des Ablebens des Antragsgegners vorgesehene Unterhaltsleistung. Wirtschaftlicher Hintergrund dieser Vereinbarung war der Umstand, dass die IAEO nach dem Ableben ihrer Arbeitnehmer (so auch des Antragsgegners) Hinterbliebenenleistungen für geschiedene Ehegatten nicht erbringt, sodass die damals einkommenslose erste Ehegattin des Antragsgegners im Falle dessen Ablebens keine Versorgungsleistungen erhalten hätte. Die Überlegung des Antragsgegners, welche Grundlage dieses Vergleiches darstellte, ging nun dahin, seine geschiedene Ehefrau für den Fall seines Ablebens vor Erreichung des Pensionsantrittszeitpunktes primär durch die Lebensversicherung abzusichern, für den Fall des Anfalles seines Pensionsanspruches jedoch zusätzlich auch durch das zur Auszahlung gelangende sog "Pensionskapitalsdrittel". In der Folge erbrachte der Antragsgegner auch regelmäßig seine (vereinbarten) Unterhaltszahlungen an die geschiedene erste Ehefrau.

Aus Anlass seines inzwischen eingetretenen Ruhestandes per 30. 12. 1980 machte er auch von seinem vorbeschriebenen Wahlrecht Gebrauch und ließ sich ein Drittel des Pensionskapitalsbetrages, der vom Dienstgeber auf Grund der Lebenserwartungsdauer berechnet wurde, auszahlen. Er legte diesen Betrag in Wertpapieren an, vinkulierte diese jedoch entgegen seiner bei der (ersten) Scheidung übernommenen Verpflichtung nicht zugunsten seiner ersten Ehefrau und teilte dieser auch nicht mit, in welcher Form er dieses Pensionskapitalsdrittel angelegt hatte. Am 21. 12. 1981 traf er daraufhin eine - weitere - schriftliche Vereinbarung mit seiner ersten Ehefrau, derzufolge er sich ua verpflichtete, rückwirkend ab 1. 1. 1981 (dem Datum des Beginnes seines Ruhestandes) anstelle von bisher 22,5 % nunmehr 33,75 % seiner (nach dem Vorgesagten um das bereits ausgezahlte Pensionskapitalsdrittel reduzierten) Pension an Unterhalt zu leisten; in einer Zusatzklausel verpflichtete sich die als Mitschuldnerin der Vereinbarung beitretende Antragstellerin, nach dem Ableben ihres um 26 Jahre älteren Mannes als Erbin nach ihm diese Unterhaltsleistungen weiter zu erbringen. Hiedurch trat gleichzeitig der ursprüngliche Scheidungsfolgenvergleich vom 16. 5. 1969, soweit er Unterhaltsfragen betraf, außer Kraft. Aus diesem Anlass der Neuregelung zwischen den drei beteiligten Personen erklärte der Antragsgegner zur Antragstellerin, dass die aus dem Pensionskapitalsdrittel, dessen Höhe unstrittig mit S 2,677.200 feststeht, angelegten Vermögenswerte nunmehr von beiden Parteien dazu verwendet werden könnten, um "etwas zum Dazubuttern zu haben". Tatsächlich hat sich die Pension des Antragsgegners durch die vorzeitige Auszahlung des Pensionskapitalsdrittels gegenüber der sonst vorgesehenen Höhe um ebenfalls rund ein Drittel vermindert.

Für ein zum Zeitpunkt der Eheschließung im Alleineigentum des Antragsgegners stehendes Wochenendhaus in H*****, für das er mit gemeinsamen Mitteln beider bis 1975 Kreditrückzahlungen zu leisten hatte, und das er nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (1985) veräußerte, wobei die Antragstellerin vom Erlös nichts erhielt, hat der Antragsgegner allein Investitionen in Höhe von zusammen ca S 470.000 getätigt, und zwar S 150.000 für eine Einzäunung, S 200.000 für einen Swimmingpool und S 120.000 für den Einbau einer Sauna.

Gegenstand des nunmehrigen Aufteilungsverfahrens im Sinne der §§ 81 ff EheG bildeten die wechselseitigen Anträge beider Parteien zur Leistung von Ausgleichszahlungen, und zwar der Antragstellerin gegen ihren Mann in Höhe von S 2,000.000 sowie des Antragsgegners gegen seine Frau in Höhe von S 1,197.600 (ON 7), jeweils samt 4 % Zinsen seit dem Tag der Antragstellung.Gegenstand des nunmehrigen Aufteilungsverfahrens im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG bildeten die wechselseitigen Anträge beider Parteien zur Leistung von Ausgleichszahlungen, und zwar der Antragstellerin gegen ihren Mann in Höhe von S 2,000.000 sowie des Antragsgegners gegen seine Frau in Höhe von S 1,197.600 (ON 7), jeweils samt 4 % Zinsen seit dem Tag der Antragstellung.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung des begehrten Betrages von S 2,000.000 binnen vier Monaten samt Leistung eines pauschalen Kostenbeitrages von S 400.000 und wies das Begehren auf Zuspruch von Verzugszinsen (unangefochten und rechtskräftig) ab; das Begehren des Antragsgegners wurde nicht gesondert spruchmäßig abgewiesen, was jedoch ebenfalls unangefochten blieb und nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht - zusammengefasst - aus, dass die Parteien während aufrechter Ehe etwa in gleicher Weise ihre Beiträge zur ehelichen Lebens- und Haushaltsführung geleistet hätten. Das Pensionskapitalsdrittel stelle kein zweckgebundenes Vermögen dar, sodass das mit diesen Mitteln angeschaffte Wertpapierdepot der Aufteilung unterliege; es sei rechtlich einer Abfertigung gleichzuhalten, die nach der Rechtsprechung gleichfalls zur Gänze in die Aufteilungsmasse falle und nicht bloß aliquot mit demjenigen Betrag, der dem Anteil der Dauer der Ehe an der Gesamtzeit des Dienstverhältnisses entspreche. Würde man der Ansicht folgen, wonach die Antragstellerin nur Anteil an den während der Ehe "angesparten" Betrag hätte, so wäre es in die Hand des Antragsgegners gegeben, ihre Ansprüche durch Ausübung seines Optionsrechtes zu schmälern, da im Falle der Inanspruchnahme der vollen Pensionshöhe ein allfälliger Unterhaltsanspruch der Antragstellerin jedenfalls vom vollen Betrag der Pension auszumessen gewesen wäre.

Das Haus in H***** habe zwar der Antragsgegner in die Ehe eingebracht, jedoch bereits nach der Eheschließung mit der Antragstellerin gemeinsame Mittel zur Abdeckung der Kreditschulden zum Verkauf dieses Hauses verwendet; die von ihm in der Folge allein getragenen Investitionen (von S 470.000) seien ihm bei Veräußerung des Hauses zweifellos zugute gekommen, sodass es gerechtfertigt sei, der Antragstellerin auch hieraus eine Ausgleichszahlung von S 400.000 zuzusprechen. Darüber hinaus betrage die Aufteilungsmasse insgesamt (unstrittig) S 5,961.000; abzüglich eigenen Wertpapiervermögens des Antragsgegners verbleibe ein Vermögenszuwachs von S 5,291.000, wovon die Hälfte, das sind S 2,645.500, der Antragstellerin zustünde. Binge man hievon S 1,030.000 an Vorausempfängen (ebenfalls unstrittig) in Abzug, verbleibe ein restlicher Ausgleichszahlungsbetrag von S 1,615.000. Hiezu die weitere Ausgleichszahlung aus dem Verkaufserlös des Hauses in Hadersfeld ergebe sich der Zuspruchsbetrag von (gerundet) S 2,000.000.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge, bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es folgte dem Erstgericht sowohl im der Billigkeit entsprechenden Teilungsverhältnis von 1 : 1 der wertemäßigen Aufteilung als auch der Einbeziehung des sog Pensionskapitalsdrittels in der Höhe von S 2,677.200 zur Gänze und nicht bloß anteilsmäßig in die Aufteilungsmasse, welches zu Recht mit einer während der Ehe angefallenen Abfertigung vom Erstgericht verglichen worden sei. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, "zumal die Rechtsfrage, ob ein durch langjährige Berufstätigkeit vor und während der Ehe angefallener Pensionskapitalbetrag, der in der Folge zur Gänze oder teilweise infolge Wahrnehmung einer entsprechenden Option ausbezahlt wird, in das Aufteilungsvermögen einzubeziehen ist, soweit ersichtlich, vom Obersten Gerichtshof noch nicht gelöst wurde und dieser Frage zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt."

Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Abweisung des Begehrens der Antragstellerin abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Antragstellerin hat eine (gemäß § 231 Abs 2 AußStrG zulässige) Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in der die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.Die Antragstellerin hat eine (gemäß Paragraph 231, Absatz 2, AußStrG zulässige) Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in der die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Anfechtungspunkte des Rechtsmittelwerbers lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Schwerpunktmäßig wird ausgeführt, dass das Pensionskapitalsdrittel nicht den ehelichen Ersparnissen zuzurechnen und daher (zur Gänze) aus der Aufteilungsmasse auszuscheiden sei.

b) Eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 entspreche nicht der von § 83 EheG geforderten Billigkeit.b) Eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 entspreche nicht der von Paragraph 83, EheG geforderten Billigkeit.

c) Der Anteil des Antragsgegners an den Investitionen des Hauses in H***** sei zugunsten der Antragstellerin nicht mit S 400.000, sondern bloß mit S 235.000 zu bewerten.

Hiezu ist folgendes zu erwidern:

Vorauszuschicken ist, dass die Parteien schon im Rekursverfahren die Anwendung österreichischen Rechtes nicht in Zweifel gezogen haben; die Anwendung österreichischen Rechtes wurde von beiden Unterinstanzen unbeanstandet vorgenommen und haben auch die Parteien selbst von Verfahrensbeginn an dieses ihren wechselseitigen Ansprüchen zugrundegelegt. Damit braucht aber seitens des Obersten Gerichtshofes auf diese Frage nicht mehr näher eingegangen zu werden (ZfRV 1996, 161; 2 Ob 80/99z).

Zu a):

Bereits in der Entscheidung 6 Ob 22/98y (ZfRV 1999, 155) hatte sich der Oberste Gerichtshof mit einem vergleichbaren Sachverhalt zu befassen: Auch dort handelte es sich um ein nacheheliches Aufteilungsverfahren, wobei der Mann (wie hier) als Angestellter einer UNO-Organisation mit Sitz in Wien Anspruch auf Pensionsvorauszahlung hatte, freilich mit dem Unterschied, dass der dortige Antragsgegner dieses von seinem Dienstgeber eingeräumte Optionsrecht im Sinne einer Pensionsvorauszahlung vor Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht in Anspruch genommen hatte. Der Oberste Gerichtshof führte hiezu aus, dass jedenfalls durch ein noch nicht in diesem Sinne ausgeübtes Optionsrecht auch keine (für die Aufteilungsmasse relevante) Vermögensvermehrung eingetreten sein konnte.

Der vorliegende Fall darf jedoch nicht losgelöst von den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungsgrundlagen der Tatsacheninstanzen beurteilt werden: Danach ließ sich der Antragsgegner nämlich das Pensionskapitalsdrittel nicht etwa deshalb vorzeitig auszahlen, um seine Versorgung zu gewährleisten, sondern - ausschließlich - um damit Vermögenswerte anzuschaffen und anzulegen, um - gemeinsam mit der Antragstellerin - "etwas zum Dazubuttern zu haben", also mit anderen Worten Vermögenswerte zu schaffen, die ihrer Art nach zur Vermögensveranlagung und damit Werteschaffung während aufrechter Ehe dienten und damit auch im Lichte der Legaldefinition des § 81 Abs 3 EheG konsequenterweise den Gegenstand der nachehelichen Aufteilung bilden. Nach dem JAB 916 BlgNR 14. GP, 13 ist der Begriff der ehelichen Ersparnisse in einem umfassenden Sinn zu verstehen; es gehören dazu alle Wertanlagen, gleich welcher Art, die ihrem Wesen nach (nach der Verkehrsauffassung) für eine Verwertung bestimmt sind, und zwar etwa für eine solche nach der Substanz, also durch Veräußerung, oder durch Erzielung von Erträgnissen (fruchtbringende Anlegung; so auch Hopf/Kathrein, Eherecht 300 mwN). Genau dies war aber - so wiederum die Feststellungen der Vorinstanzen zugrundelegend - das (ausschließliche und gemeinsame) Ansinnen wie auch der beabsichtigte Zweck dieser Finanztransaktion des Antragsgegners anläßlich seines Übertrittes vom Aktiv- in den Ruhestand. Gerade dadurch verlor aber dieses Pensionskapitalsdrittel seinen Charakter einer (bloßen) Versorgungsanwartschaft, welche ja nur mangels Erfüllung der Kriterien unmittelbare Verwertbarkeit einerseits und Ungewissheit, ob überhaupt ein (Pensions-)Anspruch künftig anfallen wird, aus den aufzuteilenden Ersparnissen herausfiele (vgl Marhold, Die Problematik des Versorgungsausgleichs im österreichischen Familien-, Sozial- und Kollisionsrecht, in Zacher, Der Versorgungsausgleich im internationalen Vergleich und in der zwischenstaatlichen Praxis, 470). Der - der Höhe nach unstrittige - Betrag wurde daher zutreffend in die Berechnung miteinbezogen.Der vorliegende Fall darf jedoch nicht losgelöst von den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungsgrundlagen der Tatsacheninstanzen beurteilt werden: Danach ließ sich der Antragsgegner nämlich das Pensionskapitalsdrittel nicht etwa deshalb vorzeitig auszahlen, um seine Versorgung zu gewährleisten, sondern - ausschließlich - um damit Vermögenswerte anzuschaffen und anzulegen, um - gemeinsam mit der Antragstellerin - "etwas zum Dazubuttern zu haben", also mit anderen Worten Vermögenswerte zu schaffen, die ihrer Art nach zur Vermögensveranlagung und damit Werteschaffung während aufrechter Ehe dienten und damit auch im Lichte der Legaldefinition des Paragraph 81, Absatz 3, EheG konsequenterweise den Gegenstand der nachehelichen Aufteilung bilden. Nach dem JAB 916 BlgNR 14. GP, 13 ist der Begriff der ehelichen Ersparnisse in einem umfassenden Sinn zu verstehen; es gehören dazu alle Wertanlagen, gleich welcher Art, die ihrem Wesen nach (nach der Verkehrsauffassung) für eine Verwertung bestimmt sind, und zwar etwa für eine solche nach der Substanz, also durch Veräußerung, oder durch Erzielung von Erträgnissen (fruchtbringende Anlegung; so auch Hopf/Kathrein, Eherecht 300 mwN). Genau dies war aber - so wiederum die Feststellungen der Vorinstanzen zugrundelegend - das (ausschließliche und gemeinsame) Ansinnen wie auch der beabsichtigte Zweck dieser Finanztransaktion des Antragsgegners anläßlich seines Übertrittes vom Aktiv- in den Ruhestand. Gerade dadurch verlor aber dieses Pensionskapitalsdrittel seinen Charakter einer (bloßen) Versorgungsanwartschaft, welche ja nur mangels Erfüllung der Kriterien unmittelbare Verwertbarkeit einerseits und Ungewissheit, ob überhaupt ein (Pensions-)Anspruch künftig anfallen wird, aus den aufzuteilenden Ersparnissen herausfiele vergleiche Marhold, Die Problematik des Versorgungsausgleichs im österreichischen Familien-, Sozial- und Kollisionsrecht, in Zacher, Der Versorgungsausgleich im internationalen Vergleich und in der zwischenstaatlichen Praxis, 470). Der - der Höhe nach unstrittige - Betrag wurde daher zutreffend in die Berechnung miteinbezogen.

Das Rekursgericht hat all dies in seiner rechtlichen Beurteilung bereits beachtet; seine Rechtsanicht ist zutreffend (§ 16 Abs 4 AusßStrG iVm § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Das Rekursgericht hat all dies in seiner rechtlichen Beurteilung bereits beachtet; seine Rechtsanicht ist zutreffend (Paragraph 16, Absatz 4, AusßStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).

Da der vorliegende Rechtsfall ausschließlich von der besonderen Kasuistik dieses vorliegenden Einzelfalles gestaltet und nicht anzunehmen ist, dass sich eine derartige Konstellation mit diesen Besonderheiten wiederholen wird, erachtet der Oberste Gerichtshof die Erheblichkeitsvoraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG hiezu für nicht gegeben.Da der vorliegende Rechtsfall ausschließlich von der besonderen Kasuistik dieses vorliegenden Einzelfalles gestaltet und nicht anzunehmen ist, dass sich eine derartige Konstellation mit diesen Besonderheiten wiederholen wird, erachtet der Oberste Gerichtshof die Erheblichkeitsvoraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG hiezu für nicht gegeben.

Zu b):

Auch die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalles, welche die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte. Von einer solchen kann hier aber nicht die Rede sein (RIS-Justiz RS0108756). Auch der Rechtsmittelwerber vermag hiezu nichts Substanzielles entgegenzuhalten, sondern verweist bloß allgemein und ohne konkret auf die maßgeblichen Einzelfallgegebenheiten einzugehen, auf eine angeblich vom Rekursgericht nicht beachtete Ungleichgewichtung im Rahmen der gemäß § 83 Abs 1 EheG ausdrücklich nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung. Hiebei entfernt er sich auch weitgehend von den maßgeblichen Feststellungen (und bringt damit seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung), wenn er etwa ausführt, dass sein Einkommen um ein "Vielfaches" höher gewesen sei als jenes der Antragstellerin; lediglich zu Beginn der Ehe (1973 bis 1979) war dieses etwa vierfach so hoch und verflachte sich der Unterschied (zufolge seines Ruhestandsübertrittes) immer mehr auf zuletzt S 22.000 bis S 27.000 gegenüber S 30.000.Auch die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalles, welche die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte. Von einer solchen kann hier aber nicht die Rede sein (RIS-Justiz RS0108756). Auch der Rechtsmittelwerber vermag hiezu nichts Substanzielles entgegenzuhalten, sondern verweist bloß allgemein und ohne konkret auf die maßgeblichen Einzelfallgegebenheiten einzugehen, auf eine angeblich vom Rekursgericht nicht beachtete Ungleichgewichtung im Rahmen der gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG ausdrücklich nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung. Hiebei entfernt er sich auch weitgehend von den maßgeblichen Feststellungen (und bringt damit seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung), wenn er etwa ausführt, dass sein Einkommen um ein "Vielfaches" höher gewesen sei als jenes der Antragstellerin; lediglich zu Beginn der Ehe (1973 bis 1979) war dieses etwa vierfach so hoch und verflachte sich der Unterschied (zufolge seines Ruhestandsübertrittes) immer mehr auf zuletzt S 22.000 bis S 27.000 gegenüber S 30.000.

Zu c):

Auch dieser Teilbereich der rechtlichen Beurteilung ist von der Kasuistik des Einzelfalles geprägt. Immerhin hat die Antragstellerin - nach den Feststellungen - zur jahrelangen Kreditrückzahlung für dieses Haus auch aus ihren Mitteln anteilig beigetragen, der Antragsgegner jedoch den Gesamterlös aus dem Verkauf (nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft) für sich allein verbraucht. Die von ihm nunmehr selbst zugestandene Berücksichtigung in Höhe von S 235.000 (gegenüber S 400.000 durch die Vorinstanzen) lässt keinen Missbrauch der Ermessensbefugnisse im Rahmen der Billigkeitentscheidung nach § 83 Abs 1 EheG erkennen.Auch dieser Teilbereich der rechtlichen Beurteilung ist von der Kasuistik des Einzelfalles geprägt. Immerhin hat die Antragstellerin - nach den Feststellungen - zur jahrelangen Kreditrückzahlung für dieses Haus auch aus ihren Mitteln anteilig beigetragen, der Antragsgegner jedoch den Gesamterlös aus dem Verkauf (nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft) für sich allein verbraucht. Die von ihm nunmehr selbst zugestandene Berücksichtigung in Höhe von S 235.000 (gegenüber S 400.000 durch die Vorinstanzen) lässt keinen Missbrauch der Ermessensbefugnisse im Rahmen der Billigkeitentscheidung nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG erkennen.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes beruht daher in allen Punkten auf vertretbarer Rechtsauffassung. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war der hiegegen ankämpfende Revisionsrekurs damit zurückzuweisen.

Für einen Kostenzuspruch an die Antragstellerin besteht - auch im Lichte des § 234 AußStrG - kein Anlass, weil diese auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ihres Gegners in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auch nicht hingewiesen hat (RS0035962, 0035979).Für einen Kostenzuspruch an die Antragstellerin besteht - auch im Lichte des Paragraph 234, AußStrG - kein Anlass, weil diese auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ihres Gegners in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auch nicht hingewiesen hat (RS0035962, 0035979).

Textnummer

E56808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00018.00M.0203.000

Im RIS seit

04.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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