TE OGH 2000/2/3 3Nd514/99

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Veröffentlicht am 03.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter Ö*****, vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei Somrak Ö*****, wegen Ehescheidung, 6 C 161/99n des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger und die Beklagte sind österreichische Staatsbürger und haben ihren ordentlichen Wohnsitz in Krefeld, Deutschland. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Er beantragt, die Rechtssache an das Bezirksgericht Landeck zu delegieren, weil er dort seit Juli 1999 mit seinen Kindern einen Freizeit- und Zweitwohnsitz aufrecht erhalte.

Die Beklagte widersprach der Delegierung.

Das Erstgericht führte in seiner Stellungnahme aus, grundsätzlich könne zu diesem Begehren nur angemerkt werden, dass eine Prozessführung bei einem Gericht, in dessen Sprengel weder eine der Parteien noch Zeugen oder Parteienvertreter ihren ständigen Aufenthalt haben, nicht gerade zur Verfahrensbeschleunigung beitrage.

Der Delegierungsantrag des Klägers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung einer Rechtssache nach § 31 JN soll bloß die Ausnahme bilden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser Partei der Vorzug zu geben (EvBl 1966/380; 3 Nd 507/94; 3 Nd 510/95 ua; vgl auch EF 69.712, 60.696; Fasching, Kommentar I 232).Die Delegierung einer Rechtssache nach Paragraph 31, JN soll bloß die Ausnahme bilden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser Partei der Vorzug zu geben (EvBl 1966/380; 3 Nd 507/94; 3 Nd 510/95 ua; vergleiche auch EF 69.712, 60.696; Fasching, Kommentar römisch eins 232).

Dieser Fall ist hier aber gegeben, weil weder die Parteien noch Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Landeck haben. Der Umstand, dass der Kläger in seiner Freizeit auch in Landeck ist, bedeutet keineswegs, dass er sich gerade dann, wenn Gerichtsverhandlungen stattfinden, dort aufhält. Umstände, die es auch im Interesse der Beklagten erscheinen lassen, dass das Verfahren vor dem Bezirksgericht Landeck durchgeführt wird, sind nicht hervorgekommen.

Anmerkung

E56826 03J05149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030ND00514.99.0203.000

Dokumentnummer

JJT_20000203_OGH0002_0030ND00514_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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