TE OGH 2000/2/3 3Nd6/99

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Veröffentlicht am 03.02.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei G*****, wegen Unterlassung, infolge Antrags der betreibenden Partei auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes gemäß § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei G*****, wegen Unterlassung, infolge Antrags der betreibenden Partei auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei brachte in ihrem beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) vor, dieses Gericht sei für dieses Exekutionsverfahren zuständig; sollte es sich hingegen nicht für zuständig erachten, rege sie bereits jetzt an, die Exekutionssache dem Obersten Gerichtshof von Amts wegen zur Ordination vorzulegen.Die betreibende Partei brachte in ihrem beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution (Paragraph 355, EO) vor, dieses Gericht sei für dieses Exekutionsverfahren zuständig; sollte es sich hingegen nicht für zuständig erachten, rege sie bereits jetzt an, die Exekutionssache dem Obersten Gerichtshof von Amts wegen zur Ordination vorzulegen.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legt den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 28 Abs 4 JN zur Bestimmung eines für diese Exekutionssache zuständigen Gerichtes vor, weil nach seiner Ansicht die von der betreibenden Partei geltend gemachten Gründe für seine Zuständigkeit nicht zuträfen. Ein rechtskräftiger Beschluss, mit dem das Bezirksgericht Innere Stadt Wien seine Unzuständigkeit ausgesprochen hätte, liegt nicht vor.Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legt den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 28, Absatz 4, JN zur Bestimmung eines für diese Exekutionssache zuständigen Gerichtes vor, weil nach seiner Ansicht die von der betreibenden Partei geltend gemachten Gründe für seine Zuständigkeit nicht zuträfen. Ein rechtskräftiger Beschluss, mit dem das Bezirksgericht Innere Stadt Wien seine Unzuständigkeit ausgesprochen hätte, liegt nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 28 JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinn der ZPO oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Ist bereits ein inländisches Gericht angerufen, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes so lange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (stRsp, zB ZfRV 1997/43).Gemäß Paragraph 28, JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinn der ZPO oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Ist bereits ein inländisches Gericht angerufen, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes so lange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (stRsp, zB ZfRV 1997/43).

Eine Entscheidung gemäß § 28 JN kann daher derzeit noch nicht erfolgen, weil das Erstgericht über seine Zuständigkeit überhaupt noch nicht beschlussmäßig entschieden hat. Erst nach einem rechtskräftigen Beschluss über die Unzuständigkeit des Erstgerichtes wird es den Akt gemäß § 28 JN neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den von der betreibenden Partei gestellten Eventualantrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes vorzulegen haben.Eine Entscheidung gemäß Paragraph 28, JN kann daher derzeit noch nicht erfolgen, weil das Erstgericht über seine Zuständigkeit überhaupt noch nicht beschlussmäßig entschieden hat. Erst nach einem rechtskräftigen Beschluss über die Unzuständigkeit des Erstgerichtes wird es den Akt gemäß Paragraph 28, JN neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den von der betreibenden Partei gestellten Eventualantrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes vorzulegen haben.

Anmerkung

E56825 03J00069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030ND00006.99.0203.000

Dokumentnummer

JJT_20000203_OGH0002_0030ND00006_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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