TE OGH 2000/2/9 1Nd25/99

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Veröffentlicht am 09.02.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 43.895,96 S sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt vom beklagten Rechtsträger Bund aus dem Titel der Amtshaftung wegen behaupteter fehlerhaften Entscheidungen des Bezirksgerichts Donaustadt sowie des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rechtsmittelgericht 42.895,96 S sA. Dazu beantragt die klagende Partei "analog § 9 Abs 4 AHG gemäß § 31 Abs 1 JN", die Klage dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, der die Delegierung an ein im Sprengel der Oberlandesgerichte Linz oder Graz gelegenes Landesgericht - vorzugsweise die Landesgerichte Linz oder Wels bzw Graz oder Leoben - verfügen möge. Begründet wird der Delegierungsantrag damit, das zuständige Gericht (§ 9 Abs 1 AHG bzw § 86a JN) sei jenes, dessentwegen der Bund in Anspruch genommen werde, und daher (§ 19 Z 1, § 20 Z 1 JN) an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert (§ 30 JN); angesichts der auch hier greifenden Revisionsbeschränkung (§ 502 Z 2 ZPO) sei auch die Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht Wien, "dem zahlreiche Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien angehören (bzw im Laufe dieses Verfahrens aufsteigen könnten)", analog § 19 Z 2 JN jedenfalls unzweckmäßig (§ 31 Abs 1 JN).Die klagende Partei begehrt vom beklagten Rechtsträger Bund aus dem Titel der Amtshaftung wegen behaupteter fehlerhaften Entscheidungen des Bezirksgerichts Donaustadt sowie des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rechtsmittelgericht 42.895,96 S sA. Dazu beantragt die klagende Partei "analog Paragraph 9, Absatz 4, AHG gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN", die Klage dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, der die Delegierung an ein im Sprengel der Oberlandesgerichte Linz oder Graz gelegenes Landesgericht - vorzugsweise die Landesgerichte Linz oder Wels bzw Graz oder Leoben - verfügen möge. Begründet wird der Delegierungsantrag damit, das zuständige Gericht (Paragraph 9, Absatz eins, AHG bzw Paragraph 86 a, JN) sei jenes, dessentwegen der Bund in Anspruch genommen werde, und daher (Paragraph 19, Ziffer eins,, Paragraph 20, Ziffer eins, JN) an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert (Paragraph 30, JN); angesichts der auch hier greifenden Revisionsbeschränkung (Paragraph 502, Ziffer 2, ZPO) sei auch die Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht Wien, "dem zahlreiche Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien angehören (bzw im Laufe dieses Verfahrens aufsteigen könnten)", analog Paragraph 19, Ziffer 2, JN jedenfalls unzweckmäßig (Paragraph 31, Absatz eins, JN).

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstands (4 Nd 2/95; 4 Nd 502/98 uva). Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (Mayr in Rechberger2, § 31 JN Rz 4 mwN). Nach stRspr kann ein Delegierungsantrag aber nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (EvBl 1968/144 mwN; EFSlg 82.070; 4 Nd 504/98 ua, zuletzt 6 Nd 2/99; RIS-Justiz RS0073042; Mayr aaO). Umso weniger kann eine Delegierung aus Zweckmäßigkeit mit Umständen gerechtfertigt werden, die - wie hier - gar keine konkrete subjektive Befangenheit eines Organträgers besorgen lassen (4 Nd 504/98 ua; RIS-Justiz RS0046174). Es hat daher bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstands (4 Nd 2/95; 4 Nd 502/98 uva). Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (Mayr in Rechberger2, Paragraph 31, JN Rz 4 mwN). Nach stRspr kann ein Delegierungsantrag aber nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (EvBl 1968/144 mwN; EFSlg 82.070; 4 Nd 504/98 ua, zuletzt 6 Nd 2/99; RIS-Justiz RS0073042; Mayr aaO). Umso weniger kann eine Delegierung aus Zweckmäßigkeit mit Umständen gerechtfertigt werden, die - wie hier - gar keine konkrete subjektive Befangenheit eines Organträgers besorgen lassen (4 Nd 504/98 ua; RIS-Justiz RS0046174). Es hat daher bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

Der Antrag ist demnach abzuweisen.

Es wird daher das Oberlandesgericht Wien gemäß § 9 Abs 4 AHG innerhalb seines Sprengels ein Gericht als zuständig zu bestimmen haben.Es wird daher das Oberlandesgericht Wien gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG innerhalb seines Sprengels ein Gericht als zuständig zu bestimmen haben.

Anmerkung

E57261 01J00259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010ND00025.99.0209.000

Dokumentnummer

JJT_20000209_OGH0002_0010ND00025_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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