TE OGH 2000/2/15 4Ob27/00z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein "Union *****", vertreten durch Franz S*****, dieser vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer und Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Ing. Hans G*****, 2. Wilhelm G*****, 3. Erich K*****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. November 1999, GZ 2 R 251/99z-16, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 7. September 1999, GZ 5 Cg 157/99p-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist ein Verein, zu dem sich Betriebsräte der Firma D***** & Co in W***** zusammengeschlossen haben. Die Betriebsräte gehören den Listen Freie S***** Liste, F***** und Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter (FSG) an. Zweck des ideellen Vereins ist die Pflege von geselligen Zusammenkünften und die überparteiliche Arbeitnehmervertretung in allen S*****-Betrieben.

Der Kläger ist Herausgeber der auf Hochglanzpapier in Farbe gedruckten Zeitschrift "B*****". Finanziert wird die Zeitschrift durch Werbeeinschaltungen.

Der Erstbeklagte ist der Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrats der Firma S*****, der Zweitbeklagte ist der Vorsitzende des Arbeiterbetriebsrats. Beide gehören, ebenso wie der Drittbeklagte, der Fraktion Christlicher Gewerkschafter (FCG) an.

Der Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat der Firma S***** gibt eine Zeitschrift im Schwarzweißdruck heraus, deren Titel "I*****" lautet. Für den Inhalt verantwortlich sind (ua) die Beklagten. Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat haben das Informationsblatt zum offiziellen Medium des Betriebsrats bestimmt. Es wird nicht durch Werbeeinschaltungen finanziert.

Am 14. 7. 1999 sandten die Beklagten als "die Betriebsratsvorsitzenden der Firma D. S***** & Co" mehrere Schreiben an Inserenten der Zeitschrift "Betriebsrat aktuell", die wie folgt lauteten:

"Da uns zu Ohren gekommen ist, dass sie von bestimmten Betriebsräten der Firma S***** betreffend Werbeeinschaltungen in der 'B*****' teils falsch informiert worden sind, möchten die Vorsitzenden des Betriebsratskollegiums folgenden Sachverhalt darstellen:

Wir können und wollen natürlich keinen Einfluss darauf nehmen, in welchem Medium Sie Ihre Werbeeinschaltungen tätigen. Eines wollen wir aber klarstellen, das Journal 'B*****' ist nicht das offizielle Informationsblatt des Betriebsrats. Es handelt sich dabei um eine reine Fraktionszeitung, in der sehr oft politische Mitbewerber schlecht gemacht werden bzw. Diffamierungen erfolgen.

Das offizielle Medium, für das es Beschlüsse der Betriebsratskörperschaften gibt, ist das 'I*****.

..."

Der Kläger begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Schreiben an Inserenten bzw. potentielle Kunden des Klägers zu richten, in denen auf deren politische Gesinnung und auf die Zeitschrift "I*****" des Arbeiter- und Angestellten-Betriebsrats hingewiesen wird, sowie unrichtige Behauptungen über die Zeitschrift "B*****" in der Form zu verbreiten, dass es sich hiebei um eine reine Fraktionszeitung handle, die dazu diene, politische Mitbewerber anderer Fraktionslisten in Misskredit zu bringen bzw. zu diffamieren. Zur Sicherung dieses Unterlassungsanspruchs beantragt der Kläger eine einstweilige Verfügung, die die Einschränkung "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" nicht enthält, sonst aber mit dem oben wiedergegebenen Unterlassungsbegehren inhaltsgleich ist. Der Kläger finanziere seine Zeitschrift durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen etc. Die Beklagten (die FCG) finanziere sich naturgemäß auf ähnliche Weise. Wenn auch in den vorliegenden Ausgaben des "I*****" keine Inserate enthalten seien, so würden in der Regel großzügige Presseförderungen vergeben. Die Zeitschrift diene der Werbung für die FCG, dies führe zum Beitritt neuer Mitglieder und in der Folge zu entsprechenden Beiträgen. Die Herausgabe einer Zeitschrift und die damit verbundenen Einschaltungen von Inseraten seien eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Die Parteien stünden nicht nur in einem politischen, sondern auch in einem wirtschaftlichen Wettbewerb. Sie verfolgten in erster Linie politische Ziele und würden somit im geschäftlichen Verkehr tätig. Durch die Schreiben der Beklagten würden politisch anders denkende Kunden diesen zugeführt oder zumindest vom Kläger abgeschreckt. Sinn und Zweck der Zeitschrift des Klägers sei es nicht, politische Mitbewerber anderer Fraktionen in Misskredit zu bringen oder gar zu diffamieren. Es handle sich dabei auch um keine bloße Fraktionszeitung.

Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Sie handelten nicht im geschäftlichen Verkehr und stünden mit dem Kläger in keinem Wettbewerbsverhältnis. Herausgeber des "I*****" seien nicht die Beklagten, sondern der Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat. Finanziert werde das Informationsblatt durch die vier Betriebsratsfonds. Dem Kläger gehörten die in der Minderheit gebliebenen Betriebsräte an. Der Titel seiner Zeitschrift "B*****" sei irreführend, weil der Kläger mit dem Betriebsrat nichts zu tun habe. Wegen der Diffamierung politischer Mitbewerber sei ein Widerruf erwirkt worden. Die Schreiben seien eine notwendige Klarstellung gewesen. Weitere Schreiben erübrigten sich.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Beklagten hätten nicht im geschäftlichen Verkehr und nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Ein Wettbewerbsverhältnis bestehe - wenn überhaupt - so nur zwischen den Herausgebern der beiden Zeitschriften.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Sicherungsantrag sei schon deshalb unberechtigt, weil er - mangels Einschränkung auf Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs - über das Klagebegehren hinausgehe. Politische Betätigung schließe ein Handeln im geschäftlichen Verkehr und zu Wettbewerbszwecken zwar nicht aus; was aber das Anwerben von Inseratenkunden betreffe, könne zwischen den Zeitschriften der Streitteile kein Wettbewerbsverhältnis bestehen, weil das "I*****" nicht durch Werbeeinschaltungen finanziert werde. Politische Auseinandersetzungen führten meistens auch zu gegenseitigen Vorwürfen; es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Wettbewerbsabsicht der Beklagten in den Hintergrund getreten sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil keine (veröffentlichte) Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt besteht; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten ist verspätet. Der Revisionsrekurs wurde ihrem Vertreter am 22. 12. 1999 zugestellt; sie haben die Revisionsrekursbeantwortung am 19. 1. 2000, und damit nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 402 Abs 3 EO, zur Post gegeben. Das Provisorialverfahren ist eine Ferialsache (§ 224 Abs 1 Z 6 ZPO), sodass die Gerichtsferien auf den Fristenlauf keinen Einfluss haben (§ 225 Abs 2 ZPO).Die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten ist verspätet. Der Revisionsrekurs wurde ihrem Vertreter am 22. 12. 1999 zugestellt; sie haben die Revisionsrekursbeantwortung am 19. 1. 2000, und damit nach Ablauf der 14-tägigen Frist des Paragraph 402, Absatz 3, EO, zur Post gegeben. Das Provisorialverfahren ist eine Ferialsache (Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO), sodass die Gerichtsferien auf den Fristenlauf keinen Einfluss haben (Paragraph 225, Absatz 2, ZPO).

Das Rekursgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Rechtsprechung wiedergegeben, wonach auch die Tätigkeit der politischen Parteien eine Betätigung im geschäftlichen Verkehr sei. Von dieser - in der Entscheidung ÖBl 1957, 60 [Peter] - Heimatruf vertretenen - Auffassung ist der erkennende Senat in der Entscheidung 4 Ob 299/99w abgegangen:

Unter den Begriff des "geschäftlichen Verkehrs" fällt nach ständiger Rechtsprechung jede selbstständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit -, also jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn, ohne dass Gewinnabsicht notwendig wäre; vielmehr genügt eine selbstständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (stRsp ua ÖBl 1996, 191 - Cliniclowns; ÖBl 1996, 234 - Zimmerpreisliste, jeweils mwN).

Wie die öffentliche Hand oder Idealvereine können auch politische Parteien am Erwerbsleben teilnehmen; soweit sie aber im Bereich der politischen Auseinandersetzung bleiben, liegt keine zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit vor. Das gilt ungeachtet dessen, dass politische Parteien die Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen und damit auch wirtschaftliche Interessen vertreten. Soweit sie nicht konkrete Unternehmensinteressen vertreten, handeln sie auch in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht zu wirtschaftlichen Zwecken, sondern sie kommen damit ihrem Auftrag als politische Partei nach (4 Ob 299/99w).

Das Gleiche gilt für Betriebsratsfraktionen; auch sie kommen ihrem politischen Auftrag nach, solange sie im Bereich der politischen Auseinandersetzung bleiben. Die Beklagten sind als Angehörige des Betriebsrats politische Mandatare. Sie haben die beanstandeten Schreiben in dieser Funktion verfasst und sind damit im Bereich der politischen Auseinandersetzung geblieben; dieser Bereich wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon dadurch verlassen, dass dem Gegner ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird.

Dadurch wird auch kein - nach § 1 UWG relevantes - Wettbewerbsverhältnis zwischen den einzelnen Fraktionen begründet. Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (ÖBl 1999, 179 - Print & Publishing mwN).Dadurch wird auch kein - nach Paragraph eins, UWG relevantes - Wettbewerbsverhältnis zwischen den einzelnen Fraktionen begründet. Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (ÖBl 1999, 179 - Print & Publishing mwN).

Eine solche Wechselbeziehung besteht zwischen den Streitteilen allenfalls in Bezug auf die Stimmen der Arbeitnehmer, nicht aber in Bezug auf ein von ihnen betriebenes Unternehmen. Als Organe und Angehörige des Betriebsrats betreiben die Beklagten kein Unternehmen. Eine Förderung des vom Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat herausgegebenen "I*****" durch die beanstandeten Schreiben scheidet aus, weil das "I*****" nicht durch Werbeeinschaltungen finanziert wird und daher auch nicht davon profitieren kann, wenn der Kläger für seine Zeitschrift weniger Insertionsaufträge erhält. Diese vom Kläger auch gar nicht bestrittene Tatsache ist für eine nach § 1 UWG relevante Wettbewerbsabsicht maßgebend und nicht der Umstand, dass das "I*****" und die vom Kläger herausgegebene Zeitschrift "B*****" den gleichen Personenkreis ansprechen. Die Gleichheit des angesprochenen Personenkreises wäre nur dann von Bedeutung, wenn die beiden Zeitschriften - was gar nicht behauptet wird - entgeltlich abgegeben würden. Handelt es sich aber um zwei Gratiszeitungen, von denen nur eine durch Werbeeinschaltungen finanziert wird, so besteht zwischen ihnen kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 1 UWG.Eine solche Wechselbeziehung besteht zwischen den Streitteilen allenfalls in Bezug auf die Stimmen der Arbeitnehmer, nicht aber in Bezug auf ein von ihnen betriebenes Unternehmen. Als Organe und Angehörige des Betriebsrats betreiben die Beklagten kein Unternehmen. Eine Förderung des vom Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat herausgegebenen "I*****" durch die beanstandeten Schreiben scheidet aus, weil das "I*****" nicht durch Werbeeinschaltungen finanziert wird und daher auch nicht davon profitieren kann, wenn der Kläger für seine Zeitschrift weniger Insertionsaufträge erhält. Diese vom Kläger auch gar nicht bestrittene Tatsache ist für eine nach Paragraph eins, UWG relevante Wettbewerbsabsicht maßgebend und nicht der Umstand, dass das "I*****" und die vom Kläger herausgegebene Zeitschrift "B*****" den gleichen Personenkreis ansprechen. Die Gleichheit des angesprochenen Personenkreises wäre nur dann von Bedeutung, wenn die beiden Zeitschriften - was gar nicht behauptet wird - entgeltlich abgegeben würden. Handelt es sich aber um zwei Gratiszeitungen, von denen nur eine durch Werbeeinschaltungen finanziert wird, so besteht zwischen ihnen kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des Paragraph eins, UWG.

Eine Absicht der Beklagten, fremden Wettbewerb zu fördern, hat der Kläger in erster Instanz nicht behauptet. Die Absicht der Förderung fremden Wettbewerbs wird nicht vermutet, sondern muss behauptet und

bescheinigt werden, sofern sie nicht offenkundig ist (SZ 69/59 = ÖBl

1996, 241 = RZ 1997/38 = WBl 1996, 501 - Forstpflanzen mwN). Im

vorliegenden Fall kann keine Rede davon aus, dass eine derartige Absicht offenkundig wäre. Was die Behauptung betrifft, die Beklagten wollten "das eigene Unternehmen" fördern, so ist - wie oben dargelegt - nicht ersichtlich, um welches Unternehmen es sich handeln soll.

Das Rekursgericht hat einen Verstoß gegen § 1 UWG zu Recht verneint. Auf die Frage, ob der Sicherungsantrag schon daran scheitern musste, dass er - mangels Einschränkung auf Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs - über das Urteilsbegehren hinausging, kommt es nicht mehr an.Das Rekursgericht hat einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu Recht verneint. Auf die Frage, ob der Sicherungsantrag schon daran scheitern musste, dass er - mangels Einschränkung auf Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs - über das Urteilsbegehren hinausging, kommt es nicht mehr an.

Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E57018 04A00270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00027.00Z.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20000215_OGH0002_0040OB00027_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten