TE OGH 2000/2/15 5Ob5/00x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Brigitte R*****, vertreten durch Mag. Nadja Horvath, Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, wider den Antragsgegner Paul P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Brigitte R*****, vertreten durch Mag. Nadja Horvath, Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, wider den Antragsgegner Paul P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 25. 1. 2000 wurde der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners zurückgewiesen. Die ohne Freistellung erstattete Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin langte erst am 3. 2. 2000 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.

Anmerkung

E56839 05AA0050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00005.00X.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20000215_OGH0002_0050OB00005_00X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten